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Ein-Euro-Job

Was ist ein Ein-Euro-Job?

Das Instrument „Ein-Euro-Job“ wurde von der früheren rot-grünen Bundesregierung mit der Reform der Arbeitslosengelds geschaffen. Es handelt sich um sozialabgabefreie, gemeinnützige Tätigkeiten für Wohlfahrtsverbände oder Kommunen, die mit maximal ein bis zwei Euro die Stunde bezahlt werden. Diese Jobs sind kein Arbeitsplatzersatz, sondern sollen einen positiven Beitrag leisten zur Wiederintegration in den Arbeitsmarkt.


17.12.2008 Ingenieur muss wöchentlich 30 Stunden Ein-Euro-Job leisten
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Ingenieur muss wöchentlich 30 Stunden Ein-Euro-Job leisten


Leitsatz: Arbeitslose müssen Ein-Euro-Jobs auch dann annehmen, wenn diese 30 Stunden pro Woche umfassen. Die Qualifikation als Ingenieur spielt keine Rolle.


Der mittlerweile 58-jährige Kläger dieses Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert hat, steht seit September 2001 im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die beklagte Arbeitsgemein­schaft bot ihm im August 2005 eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeits­gemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich der Kläger ua mit der Be­gründung, die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben. Die Richter dort waren der Meinung gewesen, die Arbeit sei dem Ingenieur nicht zuzumuten, weil eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Studnen nahe an eine Vollzeitstelle heranreiche. Zudem werde ein Arbeitsloser durch eine so umfangreiche Tätigkeit in seinem Bemühen beeinträchtigt, einen Arbeitsplatz zu finden.


Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R ent­schieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetz­lichen Anforderungen genügt. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen, sondern nur Anreiz und sie ge­hören zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Dabei steuert nach den Umständen des Einzelfalls das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen. Hingegen existiert eine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme nicht.

Voraussetzung für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist.
Da das Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der Rechts­streit zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird insbesondere prüfen müssen, ob dem Kläger ein Arbeitsangebot unterbreitet worden ist, das die erforderlichen Angaben zur Art der Tätig­keit, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum Umfang der Auf­wandsentschädigung enthielt. Zudem muss festgestellt werden, ob dem Kläger eine den Umständen des Einzelfalls genügende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, die sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.


Zur Rechtsgrundlage:
 § 16 Abs. 3 SGB II

 (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig­keit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
 

Quelle und Entscheidung:

Pressemitteilung 57/08 vom 16. Dezember 2008 

Bundessozialgericht, Az.:  B 4 AS 60/07 R                         
A. ./. Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende Landkreis Ostallgäu

 

Was ist ein Ein-Euro-Job?

Das Instrument „Ein-Euro-Job“ wurde von der früheren rot-grünen Bundesregierung mit der Reform der Arbeitslosengelds geschaffen. Es handelt sich um sozialabgabefreie, gemeinnützige Tätigkeiten für Wohlfahrtsverbände oder Kommunen, die mit maximal ein bis zwei Euro die Stunde bezahlt werden. Diese Jobs sind kein Arbeitsplatzersatz sondern sollen einen positiven Beitrag leisten zur Wiederintegration in den Arbeitsmarkt.

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Verfasser: Kulzer Hermann (pkl)

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