insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft. Sie hat einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Für den Vorstand gilt die Insolvenzantragspflicht bei Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung).

10.12.2011 Auch fakultativer (freiwilliger) Aufsichtsrat muss Geschäftsführer in der Krise überwachen
Information BGH, Urteil vom 20. September 2010 II ZR 78/09

1. Auch Mitglieder eines fakultativen (freiwilligen) Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadensersatz bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung.

2. Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats sind schadensersatzpflichtig, wenn sie sich kein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und in einer Krise nicht alle ihnen verfügbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.

Sachverhalt:

Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesellschafterin die
Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist die Errichtung eines fakultativen
Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden jeweils durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der
Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren
wurde am 1.1.2003 eröffnet.

Im Jahre 2002 fanden noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen
und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2005 gegen
die letzten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft Klage erhoben und Schadensersatz mit
der Begründung gefordert, die Aufsichtsratsmitglieder hätten es unterlassen, trotz Vorliegens
von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
hinzuwirken.

Entscheidung:

Das Landgericht Cottbus hat mit am 26.6.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.
Dagegen hat der Insolvenzverwalter Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingelegt.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit am 17.2.2009 verkündetem Urteil
das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, fünf der beklagten Aufsichtsratsmitglieder
zur Zahlung von rund 900.000 €, zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von geringeren
Beträgen verurteilt und rund 30 % der Klageforderung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, dass die Satzung
der Gesellschaft die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtverletzungen ausschließe.
Auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise nicht
mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle, schränke ihre Haftung nicht ein. Dem möglicherweise erheblichen Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder werde durch eine Vorschrift
in der Kommunalverfassung Rechnung getragen. Danach seien die Gemeinden gegenüber
ihren Vertretern in Aufsichtsräten zum Ersatz verpflichtet, wenn diese aus ihrer Tätigkeit
haftbar gemacht würden. Dies sei der Sache nach eine Haftpflichtversicherung.

Die Aufsichtsratsmitglieder haben gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung
verstoßen. Sie hatten Monate vor dem Insolvenzantrag davon Kenntnis erlangt,
dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei.
Zwar kann der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Geschäftsführer auf einen entsprechenden Hinweis des Aufsichtsrats einen Insolvenzantrag gestellt hätte, zumal die verzögerte Stellung eines Insolvenzantrages unter Strafe steht.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es seit
dem Jahre 1939 kein höchstrichterliches Urteil zur Haftung eines fakultativen Aufsichtsrates
in einer GmbH bei unterlassenem Insolvenzantrag gegeben habe.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.2.2009 – 6 U 102/07

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. September 2010 II ZR 78/09 das Urteil bestätigt.

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Master of Business and administration (Sozialmanagement ehs Dresden), Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Fachwalt für Insolvenzrecht
07.11.2011 Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung / Anfechtbar.
Information Geben der Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Aufsichtsrat eine unzutreffende Corporate-Governance-Erklärung ab, ist die Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung anfechtbar.

Im Dauerkonflikt mit dem verstorbenen Medienunternehmer Leo Kirch und der Deutschen Bank ging es um mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank im Jahr 2009.

Das OLG Frankfurt am Main erklärte mit (rechtskräftigem)Urteil vom 05.07.2011, Az. 5 U 104/10 die Beschlüsse der Hauptversammlung 2009 zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie zur Genehmigung neuen Kapitals für nichtig.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Vorstand unterlassen, über die im Jahr 2008 durchgeführte Kapitalerhöhung zum Erwerb der Postbank-Beteiligung in der Hauptversammlung zu berichten. Ferner hat der Vorstand unterlassen, den Ausschluss des Bezugsrechts für Aktionäre und den vorgeschlagenen Ausgabebetrag zu begründen und den Aktionären dazu Rede und Antwort zu stehen.

Die Aktionäre hätten die Vorstandsarbeit in diesem Punkt nicht überprüfen können.

Indem der Vorstand auch auf Nachfrage dazu in der Hauptversammlung nur ausweichend antwortete bzw. auf frührer gegebene Antworten verwies, habe er zudem das Auskunftsrecht der Aktionäre zu diesem herausragenden Geschäft verletzt.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
05.08.2011 Vergütung von Vorständen ( Vorstandsvergütung ): Regelungen des VorstAG, § 87 AktG und Coporate Governance Kodex und Kontrolle des Aufsichtsrates
Information

I. Gesetz zur  Regelung der Vorstandsvergütung

Durch den Deutschen Bundestag wurde das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) verabschiedet. 
Es soll für Unternehmen (die meisten Vorschriften betreffen börsennotierte Gesellschaften) eine nachhaltige Unternehmensentwicklung sichern und Möglichkeiten eröffnen, Gehälter bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu kürzen. Die wesentlichen Punkte  und Änderungen ersehen Sie aus der Synopse (Link) und nachfolgend:

  • Die Vergütung des Vorstands muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und darf die (branchen- oder landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen
  • Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren
  • Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden.  
  • Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil in bestehende Verträge eingegriffen wird. Eine solche Verschlechterung liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann und die Weiterzahlung der Vergütung für die Gesellschaft "unbillig" wäre. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich. Die Herabsetzung von Ruhegehältern ist auf die ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds aus der Gesellschaft befristet.
  • Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf künftig - anders als bislang - nicht mehr an einen Ausschuss des Aufsichtsrates delegiert werden, sondern muss vom Plenum des Aufsichtsrates getroffen werden. Damit wird die Festsetzung der Vergütung transparenter.
  • Die Haftung des Aufsichtsrates wird verschärft. Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Damit wird klargestellt, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet.
  • Die Unternehmen werden künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder im Falle der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit verpflichtet. Damit erhalten die Anteilsinhaber einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen. 
  • Bei Abschluss der in der Praxis häufig anzutreffenden sogenannten "Directors and Officers Liability-Versicherungen" (kurz: D&O-Versicherungen) ist zwingend ein Selbstbehalt zu vereinbaren, der nicht niedriger als das Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung sein darf. Hierdurch soll eine Verhaltenssteuerung für mehr Nachhaltigkeit erreicht werden. 
  • Schließlich dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder während einer zweijährigen Karenzzeit nach ihrem Ausscheiden nicht Mitglieder des Aufsichtsrats werden - damit sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Die Karenzzeitregelung gilt nicht, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. 

    In einem powerpoint-Vortrag der Sozietät Haarmann sind einige Punkte zur Vergütung dargestellt, vgl Link

    II. Regelung im Aktiengesetz (AktG)

    Zentrale Vorschrift für die Bemessung der Vorstandsvergütungen bei AGs ist § 87 Abs.1  AktG.
    Danach hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Rücksicht zu nehmen ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, wobei variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und ähnliche Leistungen.                                                                                                                                  Bezüge von Vorständen der Aktiengesellschaften und Mitglieder der Geschäftsführungen von großen GmbHs sind in den vergangenen Jahren erheblich angehoben worden. Im internationalen Vergleich gelten Bezüge von Vorstandsmitgliedern deutscher Firmen weiterhin als durchschnittlich. Die Spanne reicht von jährlich 40.000 € bis 6 Mio. €, vgl Quelle Wikipedia. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder verdient über 350.000 €, ein Drittel erhält zwischen 200.000 € und 350.000 € und ein weiteres Drittel verdient unter 200.000 €, vgl. Quelle Wikipedia. Dabei treten zunehmend variable Vergütungsformen in Form von Boni und Aktienoptionen in den Vordergrund, die erst nach dem Erreichen bestimmter Unternehmensziele gezahlt werden, vgl Quelle Wikipedia mit Verweis auf folgende Fußnote 24 (Die Zahlen basieren auf einer ddp-Meldung vom 5. Mai 2006, die auf eine Untersuchung der Unternehmensberatung Kienbaum Consultants International zugriff). Die aktuellen Gehälter von Vorständen börsennotierter Unternehmen in Deutschland und Österreich veröffentlicht die Personalberatung Neumann International auf ihrer Internet-Gehaltsdatenbank, vgl. Wikipedia Fußnote 25.

    III. Corporate Governance Kodex

    Nach dem Corporate Governance Kodex für gute Unternehmensführung
    soll die Vergütung leistungsbezogen sein, und sie soll fixe und variable Bestandteile enthalten, vgl. Tz. 4.2.3 Abs. 3 S. 4 DCGK der Kodex-Empfehlung. Die Abfindung soll nicht mehr als zwei Jahresvergütungen einschließlich Nebenleistungen betragen, wenn ein Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund seine Tätigkeit beendet. Wird ein Unternehmen aufgekauft und die Vorstandstätigkeit endet aus diesem Grund , so soll die Abfindung nicht mehr als 150 % des Abfindungs-Cap betragen. In einem jährlichen Vergütungsbericht soll die Vorstandsvergütung mit Namensnennung offen gelegt werden. Der Kodex ist für die Unternehmen nicht zwingend, sondern stellt eine Empfehlung dar. Aktiengesellschaften sind allerdings verpflichtet, jährlich eine Erklärung zu veröffentlichen, in der sie angeben, wo sie vom Kodex abweichen. Da die Empfehlung zur Vorstandsvergütung nur selten befolgt wurde, hat der Gesetzgeber kurz vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2005 das VorStOG erlassen, das am 11. August 2005 in Kraft trat. Das Gesetz macht die Offenlegung zur Regel, erlaubt aber auch die Ausnahme: Wenn die Aktionäre mit 3/4-Mehrheit auf der Hauptversammlung die Geheimhaltung beschließen, muss die Vorstandsvergütung nicht offen gelegt werden.

    IV. Festlegung der Vorstandsvergütung im Aufsichtsrat

  • Bei Kapitalgesellschaften legt der Aufsichtsrat die Vergütung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Aktienoptionen, Pensionszusagen, Nebenleistungen, Wettbewerbsverbote nach Ausscheiden, Abfindung) der Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung fest. Meist ist dafür ein spezieller Ausschuss des Aufsichtsrats gebildet (Personalausschuss). Dieser Ausschuss wird durch Beschluss des Aufsichtsrats errichtet oder ist in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vorgesehen. Nicht selten ist der Personalausschuss ein beschließender Ausschuss, über dessen Ergebnisse im Aufsichtsrat nur berichtet wird. Im Personalausschuss sind Vertreter der Arbeitnehmer häufig in der Minderheit oder, wenn der Ausschuss paritätisch besetzt ist, ist der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Ausschussvorsitzender mit Doppelstimmrecht. Kann die Anteilseignerseite schon im Aufsichtsrat jeden Beschluss durch das Doppelstimmrecht durchsetzen, so gilt das erst recht für den Personalausschuss des Aufsichtsrats. Im März 2009 entschied die deutsche Bundesregierung dass Vorstandsgehälter künftig vom gesamten Aufsichtsrat und nicht nur von einem Teil-Ausschuss festgelegt werden sollen, vgl Quelle Wikipedia mit Fußnote 27/26.

    V. Aufgaben und Haftung des Aufsichtsrats

    1. Vergütungsfestsetzung
    Das Aufsichtsratsplenum setzt die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
    fest (§107 Abs. 3 S. 3 AktG). Vorbereitende Maßnahmen können noch an einen Ausschuss übertragen werden.

    2. Umfang de Vergütung
    Der Aufsichtsrat soll die Vorstandsbezüge (inkl. Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge
    bis zu drei Jahren nach dem Ausscheiden) auf ein angemessenes Maß herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert und die Weitergewährung der festgesetzten Bezüge für die Gesellschaft unbillig wäre (§87 Abs. 2 S. 1 AktG).
    Die Gesetzesbegründung nennt folgende Beispiele: Entlassungen, Lohnkürzungen oder die Unfähigkeit zur Gewinnausschüttung.

    3. Hilfe für den Aufsichtsrat durch Externe
    Externe Vergütungsexperten, die vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit
    herangezogen werden, sollen unabhängig sein (Tz. 4.2.2 Abs. 3 DCGK).

    4. Haftung
    Das Aktiengesetz ordnet ausdrücklich die Haftung des Vorstandes für eine unangemessene Vergütung an. Bei unangemessener Festsetzung der Vorstandsvergütung haftet das Aufsichtsratsmitglied auf Schadenersatz, das heißt für die Differenz zwischen der angemessenen
    und der tatsächlich gewährten Vergütung (§116 S. 3 AktG).

    5. Sorgfalt, Maßstab für Sorgfalt und Sorgfaltspflichtverletzung
    Der Aufsichtsrat muss den Sorgfaltsanforderungen gerecht werden und eine angemessene Vergütung festsetzen.

    Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, seinen Verpflichtungen sorgsam und zum Wohle des Unternehmens nachzukommen. Nach §§ 116, 93 AktG trifft den Aufsichtsrat die gleiche Sorgfaltspflicht wie den Vorstand. Maßstab hierfür ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Aufsichtsrat muss kaufmännische und betriebswirtschaftliche Grundregeln einhalten und sich für das Wohl des Unternehmens einsetzen. Bei der Erfüllung seiner Kontrollfunktion kann sich der Aufsichtsrat auch externer sachverständiger Dritter, wie Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, bedienen

    6. Handlungmöglichkeit des Aufsichtsrats
    Der Vorstand ist zwar nicht weisungsabhängig vom Aufsichtsrat. Dennoch ist der Aufsichtsrat verpflichtet, bei Verstößen durch den Vorstand entgegenzuwirken und gegebenenfalls auf eine Abberufung des Vorstands hinzuwirken. Unterlässt er derartige Aktivitäten, muss er sich ein eigenes Fehlverhalten vorwerfen lassen.

    7. Schaden
    Bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten kann sich eine Haftung des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft ergeben, wenn sich ein Schaden nachweisen lässt. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn der Aufsichtsrat seiner Kontrollpflicht für das Handeln des Vorstands nicht ausreichend und sorgfältig nachkommt.

    8. Verschwiegenheitsverpflichtung
    Nach § 116 AktG trifft den Aufsichtsrat schließlich eine Verschwiegenheitspflicht über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen.

    VI. Haftungsprivileg

    Der Aufsichtsrat genießt nach ganz herrschender Meinung das Haftungsprivileg der business judgement rule, das heißt, dass der Aufsichtsrat auf Grundlage angemessener Information eine Entscheidung treffen muss, die ihm unter Abwägung aller Aspekte zum Zeitpunkt der Entscheidung als im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint.
    Dass sich die Vergütung nachträglich nicht als angemessen herausstellt, kann dem Aufsichtsrat nicht angelastet werden.
    Der Abwägungsprozess sollte zum Ausschluss der Haftung möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden. Neben der Haftung auf Schadensersatz stellt sich seit der Entscheidung Mannesmann des BGH von 2005 auch das Problem der strafrechtlichen Relevanz von Vergütungszusagen.

    Eine strafrechtliche Untreue liegt dann vor; wenn Bezüge gewährt werden, auf die kein Anspruch des Vorstandsmitglieds besteht und die auch nicht geeignet sind, eine Anreizwirkung für die Zukunft zu setzen. Heutzutage werden in der Praxis in den meisten Anstellungsverträgen eine Anerkennungsprämie im Ermessen des Aufsichtsrates geregelt. Tortzdem muss im Einzelfall immer geprüft und dokumentiert werden, welchen zukunftsbezogenen Nutzen die Gesellschaft sich von der Zahlung verspricht oder welche ermessenslenkenden Aspekte dazu führen, dass die Prämie dem Vorstandsmitglied gewährt werden muss.

    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt
    29.09.2010 Aufsichtsrat muss Forderungsmanagement des Vorstands überwachen
    Information Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft eigenverantwortlich, § 76 Abs.1 AktG.
    Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters walten lassen, § 93 Abs.1 AktG.
    Der Vorstand ist auch originär für das Zahlungsmanagement- also die Gestaltung und Abwicklung von Zahlungsprozessen- verantwortlich.
    Der Aufsichtsrat muss den Vorstand bei diesen Aufgaben sorgfältig überwachen, §§111 AktG Abs. 1 und 2, 161 AktG.
    Ferner muss der Aufsichtsrat den Vorstand über das Risikomanagement beraten, Ziff. 5.5 DCGK.
    Die Sicherstellung der Liquidität ist ein ständiger relevanter Punkt des Risikomanagements.
    Dies gilt besonders in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise. 

    .
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    20.10.2009 Überwachungsplicht des Aufsichtsrates bei ungesicherten Darlehn
    Information Der II. Zivilsenat hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Insolvenzverwalter der MPS AG nimmt die beiden Beklagten als ehemalige Aufsichtsratsmitglieder der Schuldnerin auf Schadenersatz wegen eines Teilbetrages von knapp 7 Mio. € in Anspruch. Er wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, weil sie es zugelassen hätten, dass die Schuldnerin an ihre Mehrheitsaktionärin, die MPS GmbH Darlehen in erheblicher Höhe ohne Sicherheit begeben hat. Aus einem im März 2001 vorgelegten Prüfbericht der Abschlussprüferin – er enthält die Feststellung, dass keine Hinweise darauf bestünden, die Darlehensforderungen der Schuldnerin seien nicht werthaltig - hätte sich jedem sorgfältig handelnden Aufsichtsratsmitglied aufgedrängt, dass die bisher ungesicherten Darlehen, wenn sie nicht zurückgezahlt werden konnten, wenigstens nachträglich besichert werden mussten und neue Darlehen von vornherein nur gegen Besicherung ausgereicht werden durften. Das Berufungsgericht hat sich – an das sog. "Novemberurteil" des II. Zivilsenats anlehnend (BGHZ 157, 72) - in weiten Teilen der Argumentation des Klägers angeschlossen, dass die Beklagten ihrer Überwachungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Es hat deswegen die Beklagten im wesentlichen entsprechend dem Antrag des Klägers zum Schadenersatz nach den §§ 318, 317 iVm § 311 AktG verurteilt. Der II. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat das Verhältnis des § 311 AktG zu den §§ 57 und 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG – nicht zuletzt im Hinblick auf die klarstellenden Änderungen des § 57 AktG durch das MoMiG – anders als das Berufungsgericht bestimmt. Soweit sonst nach § 57 oder § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG erfasste Vorgänge von der Sondervorschrift das § 311 AktG für den faktischen Aktienkonzern erfasst werden, werden die genannten Bestimmungen verdrängt. Der abhängigen Gesellschaft zugefügte Nachteile müssen danach nicht sofort ausgeglichen werden; es reicht aus, wenn der Ausgleich spätestens am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres stattfindet oder zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Durchführung des Ausgleichs eingeräumt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht schon die Einräumung eines – marktgerecht verzinsten – Darlehens deswegen nachteilig, weil es nicht besichert worden ist; nach der Systematik der Vorschriften und dem Sinn des Gesetzes reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist. Die Geltung dieses Prinzips hat der Gesetzgeber soeben mit der Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG (Geltung der bilanziellen Betrachtungsweise) durch das MoMiG entgegen Zweifeln, die das erwähnte Novemberurteil hervorgerufen hat, klargestellt. Wenn danach nach den bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ein Verstoß gegen § 311 AktG nicht schon bei der Darlehensvergabe gegeben war, kann sich eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder nach den erwähnten Vorschriften auch deswegen ergeben, weil sie in der Folgezeit es versäumt haben, die sich nunmehr als geboten erweisende Sicherstellung oder Rückführung der Kredite zu veranlassen. Um dieser Pflicht nachzukommen, sind sie nach den allgemeinen, den Pflichtenstandard von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern umschreibenden §§ 93 Abs. 1, 116 AktG gehalten, die fortdauernde Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs zu prüfen. Ob die Beklagten diesen Anforderungen entsprochen haben, hat das Berufungsgericht von seinem anderen Rechtsstandpunkt aus nicht prüfen müssen. Die Zurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, dies nachzuholen. BGH, Urteil vom 1. Dezember.2008 - II ZR 102/07 LG Erfurt – 10 O 611/04 – Entscheidung vom 09.09.2005 OLG Jena – 6 U 947/05 – Entscheidung vom 25.04.2007 insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    20.06.2009 Neu- und Deregulierungen zur Aktiengesellschaft / Stimmabgabe, Aktionärsklage, Sacheinlage und Hin- und Herzahlen
    Information Das Bundeskabinett hat Anfang November 2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) beschlossen. Nach den Vorgaben der Richtlinie wird die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung der Aktionäre erleichtert. Daneben zielt der Gesetzentwurf auf eine Erhöhung der Hauptversammlungspräsenzen und enthält eine Neuordnung für die Fristen vor der Hauptversammlung. Das Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung. Schließlich vereinfacht er das Vollmachtsstimmrecht der Banken und erschwert den räuberischen Aktionären das Geschäft. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe per Internet über die Grenzen hinweg stärkt die Aktionärsrechte und ist ein gutes Signal für ein nachhaltiges Investitionsklima in Europa. Das sorgt für stabile Kapitalmärkte und kann den Einfluss kurzfristig agierender Finanzinvestoren begrenzen. Langfristige Unternehmensstrategien sollen wieder größeres Gewicht gegenüber kurzfristiger Gewinnmaximierung erlangen. 1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren hat bereits Wirkung gezeigt, soll aber präzisiert und ergänzt werden. 2) Erleichterung der Stimmabgabe Das Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist. 3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung Neben der Option für eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Briefwahl von seinem Stimmrecht Gebrauch machen - vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Eine große Vereinfachung für die Unternehmen bringt die Reform sämtlicher Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung. Die bisherigen Fristen und Termine haben immer wieder zu Zweifelsfragen und zu Prozessen geführt. Die neue Regelung behandelt alle Fristen und Termine nach dem gleichen Schema - sie rechnen u.a. künftig alle von der Hauptversammlung zurück. 4) Deregulierung bei der Sachgründung Der Entwurf vereinfacht die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet werden. 5) Regelungen zur verdeckten Sacheinlage Auf vielfachen Wunsch der Wissenschaft und der Unternehmenspraxis sind im Gesetzgebungsverfahren Regelungen zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen worden. Diese waren zuvor im Rahmen der GmbH-Reform (MoMiG) für die GmbH eingeführt worden und sind dort positiv aufgenommen worden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen ( MoMiG) vom 23.10.2008 ( BGBl. I S. 2026) hat der Gesetzgeber für das Recht der GmbH in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG die Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen wesentlich reformiert. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ( ARUG) wird in § 27 Abs. 3, 4 AktG die für die GmH geschaffene Neuregelung auf das Aktienrecht übertragen ( vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/13098). Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur "Qivive"- Entscheidung vom 16.02.2009 ( II ZR 120/07) werden weiterhin von Bedeutung sein. § 19 Abs.5 S.2 GmbHG bildet nach Auffassung des BGH die verlangte Offenlegung des Hin- und Herzahlens- und damit der Ersetzung der starken Einlageforderung durch eine gewöhnliche schuldrechtliche Forderung- eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld, deren Nichtbeachtung zur Folge hat, dass die Einlageforderung fortbesteht. Den Text zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) finden sind im Internet. insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

    zurück

     © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11