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Insolvenzrecht A bis Z
Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- und Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist, § 57a ZVG.
Wird ein Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben, kann der Ersteher ein Mietverhältnis sofort mit gesetzlicher Frist (drei Monate) zum nächstzulässigen Termin kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, etwa Eigenbedarf. Ein Beispiel verdeutlicht den in der Praxis nicht ganz einfachen Sachverhalt. Wird das Grundstück am 15. Dezember ersteigert, kann der Erwerber ein Mietverhältnis bis zum 4. Januar des nächsten Jahres zum 31. März kündigen. Läßt der neue Vermieter den erstzulässigen Termin verstreichen, entfällt sein außerordentliches Kündigungsrecht. Dem Ersteher ist jedoch eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Überlegungsfrist zuzubilligen; das Sonderkündigungsrecht muss daher nicht immer zum ersten rechnerisch möglichen Termin ausgeübt werden. Formulierungsbeispiel: Am 12.02.2010 bekam ich bei der Zwangsversteigerung die Wohnung in der Straße Nr.,PLZ Stadt, den Zuschlag. Eine Kopie des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichtes Stadt ging Ihnen per Post zu. Hiermit mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach §57a ZVG Gebrauch und kündige Ihnen die o.g. Wohnung in der Straße Nr., PLZ Stadt, fristgerecht zum 31.11.2010 bzw. zum nächsten zulässigen Zeitpunkt wegen Eigenbedarf §573BGB. Der Eigenbedarf ergibt sich aus der Tatsache, dass wegen meinem Sohn/Tochter, Vorname Name, eine Wohnung benötigt wird. Es tut mir leid, dass ich diesen Bescheid für Sie habe. Ich hoffe jedoch für Ihr Verständnis. Bitte überweisen Sie die Miete ab sofort auf mein Konto:


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