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Versagung der Restschuldbefreiung bei Falschangaben
Versagung der Restschuldbefreiung: Kind rügt falsche Wertangabe des Schuldners Der Bundesgerichtshof hatte am 14.01.2010 unter IX ZB 80/06 folgenden Fall zu entscheiden: Der Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter musste der Schuldner Angaben über sein Vermögen machen. Er hatte ein Kraftfahrzeug der Marke GM – Chevrolet. Der Wert des Fahrzeugs wurde vorher schon einmal von einem Gutachter eingeschätzt. Der Insolvenzverwalter wurde angabegemäß vom Schuldner über das Wertgutachten des Fahrzeugs mündlich informiert. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Vor Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragte die minderjährige Tochter des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, ihr Vater habe den wahren Wert des GM – Chevrolet verschwiegen. Das Amtsgericht Cuxhaven hat mit Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 – die Restschuldbefreiung angekündigt und den Antrag der Tochter zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Tochter mit der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht Stade hat mit Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 T 135/05 – ohne den Schuldner über das Rechtsmittel der Tochter zu informieren, den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhafen aufgehoben und die Restschuldbefreiung versagt. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof rügte eine Verfahrensgrundrechtsverletzung des Schuldners, da das Amtsgericht ihn nicht im Beschwerdeverfahren beteiligt habe. Wenn der Schuldner tatsächlich den Insolvenzverwalter über das Gutachten mündlich unterrichtet habe, läge kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, zumindest läge kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vor. Da dies nicht geprüft worden ist, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen. BGH v.14.01.2010 IX ZB 80/06 und BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04;BGH, Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht


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