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Aufsicht über den Insolvenzverwalter |
Gesetzestext:
Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, § 58 Abs.1 S.1 InsO. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen, $ 58 Abs.1 S.2 InsO.
Rechtsprechung:
Die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 58 InsO durch das Insolvenzgericht liegt in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen. Ein Einzelfall kann auch die Anordnung eines mündlichen Anhörungstermins in Betracht zu ziehen sein. Möglich ist auch die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derartigen Termins.
BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZB 2/09 (LG Göttingen) ZIP 2010, 185 |
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