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Insolvenzfreies Vermögen |
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
BGH Urteil vom 14.01.2010 IX ZR 93/09 (LG Hagen) |
15.03.2010 |
Befriedigung von Insolvenzgläubigern aus insolvenzfreiem Vermögen |
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Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.
BGH Urteil vom 14.01.2010 IX ZR 93/09 (LG Hagen)
Gemäß § 87 InsO müssen Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen zur Tabelle anmelden. Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig, § 89 Abs.1 InsO.
Damit soll eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger erreicht werden (MünchKomm-InsO/ Breuer, 2. Aufl. § 87 Rn. 2; HK-InsO). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur in Bezug auf die Insolvenzmasse. Für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners gilt das Gleichbehandlungsgebot im Insolvenzverfahren nicht.
Freiwillige Zahlungen des Schuldners aus insolvenzfreien Mitteln, also Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, sind nicht durch die §§ 87, 89 InsO untersagt. Insolvenzfrei sind Geht der Schuldner auf das Verlangen des Gläubigers ein und erbringt er eine Zahlung aus seinem insolvenzfreien Vermögen, verletzt er nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung in seinem von der Insolvenzordnung gezogenen Rahmen.
Es liegt auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs.1 Nr.4 InsO vor, wonach der Schuldner aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung während der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs.2 S.1 InsO nur Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen darf. Diese Obliegenheit besteht aber erst in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – IX ZB 249/07).
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Verfasser: Hermann Kulzer , Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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