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Pensionszusagen
Wie sicher sind Pensionszusagen? Oder: Zahlungen trotz Verfehlungen? Pensionszusagen an Vorstände oder Geschäftsführer sind für die Gesellschaften oft eine hohe finanzielle Belastung. Was macht die Gesellschaft, wenn sich nach dem Ausscheiden des mit Pensionszusagen abgesicherten Managers Verfehlungen des Managers herausstellen. Kann eine vormals gewährte Pensionszusage widerrufen oder angepasst werden? I. Ein typischer Sachverhalt 1. G war (allein)geschäftsführender Gesellschafter der M-GmbH. Es bestand ein Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Später erfolgte eine betriebliche Pensionszusage, in der sich die M-Gmbh verpflichtete, unter bestimmten Voraussetzungen einen festen prozentualen Anteil des bisherigen Gehalts dem G als Betriebsrente zu zahlen. 2. Beide Verträge wurden auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gekündigt 3. Einige Jahre später schloss G im Namen der M-GmbH eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Pensionsansprüche ab und überwies einen Betrag von mehreren hunderttausend Euro an die Versicherung. 4. Der G wurde später als Geschäftsführer abberufen und der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Die Gesellschaft widerrief die Pensionszusage wegen angeblicher schwerster Pflichtverletzungen, da die Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung unangemessen und pflichtwidrig gewesen sei und G Konkurrenztätigkeiten ausgeübt habe 5. G verklagte nach fruchtloser Aufforderung die M-GmbH auf Zahlung der monatlichen Betriebspension II. Wie ist zu entscheiden? 1. Eine Versorgungszusage kann auch wenn sie nicht unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt wurde und unverfallbar ist, grundsätzlich unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden. 2. Dieser Rechtsmissbrauchseinwand ist an sehr enge Bedingungen geknüpft. Das Ruhegeld kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden. 3. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligter unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. 4. Eine Herabsetzung oder Einstellung der Zahlung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder vielmehr erheblich entwertet herausstellt. 5. Ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Verstoß des Leitungsorgans gegen strafrechtliche Vorschriften reicht hierzu allein nicht aus. 6. Ein Widerruf ist nur dann zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat. III.Ergebnis: Der Widerruf ist nicht zulässig, Die Klage auf Zahlung der Pensionen begründet.

11.10.2022 Pensionszusagen für Geschäftsführer: Wie sicher sind Sie in der Krise und Insolvenz? Lassen Sie es prüfen.
Information
  • 1. Beim Abschluss eines Pensionsvertrags zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers sind entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG nur die Gesellschafter vertretungsberechtigt.
    Nach dieser Norm unterliegt die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Entlastung derselben Bestimmung der Gesellschafter.
  • 2. Als Annexkompetenz zur organschaftlichen Bestellung erstreckt sich § 46 Nr. 5 GmbHG analog auf alle Angelegenheiten der vertraglichen Anstellung des Geschäftsführers, (st. Rechtsprechung BGH; Roth Altmeppen GmbHG Kommentar § 46 Rndr. 27 m.v.N. ). Dies schließt insbesondere den Abschluss und die Änderung der Anstellungsvertrages ein, aber auch die Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2009 - I- 6 U 58/08- Rn. 31ff. juris).
  • 3. Den Alleingesellschafter trifft bei der Beschlussfassung die Protokollierungspflicht gemäß § 48 Abs.3 GmbHG. Verletzt er diese, ist ihm versagt, eine Beschlussfassung geltend zu machen, vgl Scholz/Seibt GmbH 12. Auflage 2021 § 48 Rdnr. 73 m.v.N.). 
  • 4. Eine Genehmigung des Abschlusses des Pensionsvertrags durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass der Vertretene die mögliche Deutung seiner Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2014 I ZR 97/13.
  • 5. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wirkt - da vom Stimmrecht ausgeschlossen- bei der Erklärung der Gesellschafter nicht mit. vgl Roth/ Altmeppen GmbHG Kommentar, § 46 Rdnr. 27.
  • 6. Vergütungen an den Geschäftsführer ohne Beschluss der Gesellschafter sind unzulässig und verstoßen gegen die Treuepflicht, BGH NZG 2008, 104; Roth a.a.O. § 46 Rdnr. 27a.
  • 7. Im Insolvenzverfahren kann sich  der Insolvenzverwalter zum Abschluss des Pensionsvertrags mit Nichtwissen erklären, vgl. § 138 Abs.4 ZPO. 

Fazit: 
Pensionszusagen sind nicht so insolvenzsicher, wie viele erhoffen. Es gibt in der Praxis viele Fehler. Ein Check durch Spezialisten macht daher Sinn.

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
21.03.2010 Wie sicher sind Pensionszusagen? Oder: Zahlungen trotz Verfehlungen?
Information Pensionszusagen an Vorstände oder Geschäftsführer sind für die Gesellschaften oft eine hohe finanzielle Belastung. Was macht die Gesellschaft, wenn sich nach dem Ausscheiden des mit Pensionszusagen abgesicherten Managers Verfehlungen des Managers herausstellen. Kann eine vormals gewährte Pensionszusage widerrufen oder angepasst werden? I. Ein typischer Sachverhalt 1. G war (allein)geschäftsführender Gesellschafter der M-GmbH. Es bestand ein Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Später erfolgte eine betriebliche Pensionszusage, in der sich die M-Gmbh verpflichtete, unter bestimmten Voraussetzungen einen festen prozentualen Anteil des bisherigen Gehalts dem G als Betriebsrente zu zahlen. 2. Beide Verträge wurden auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung gekündigt 3. Einige Jahre später schloss G im Namen der M-GmbH eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Pensionsansprüche ab und überwies einen Betrag von mehreren hunderttausend Euro an die Versicherung. 4. Der G wurde später als Geschäftsführer abberufen und der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Die Gesellschaft widerrief die Pensionszusage wegen angeblicher schwerster Pflichtverletzungen, da die Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung unangemessen und pflichtwidrig gewesen sei und G Konkurrenztätigkeiten ausgeübt habe 5. G verklagte nach fruchtloser Aufforderung die M-GmbH auf Zahlung der monatlichen Betriebspension II. Wie ist zu entscheiden? 1. Eine Versorgungszusage kann auch wenn sie nicht unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt wurde und unverfallbar ist, grundsätzlich unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden. 2. Dieser Rechtsmissbrauchseinwand ist an sehr enge Bedingungen geknüpft. Das Ruhegeld kann nach dem Eintritt des Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden. 3. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligter unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist. 4. Eine Herabsetzung oder Einstellung der Zahlung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder vielmehr erheblich entwertet herausstellt. 5. Ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Verstoß des Leitungsorgans gegen strafrechtliche Vorschriften reicht hierzu allein nicht aus. 6. Ein Widerruf ist nur dann zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat. III. Ergebnis: Der Widerruf ist nicht zulässig, Die Klage auf Zahlung der Pensionen begründet. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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