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Insolvenzantrag /Insolvenzanmeldung |
Zum Insolvenzantrag = Insolvenzanmeldung:
Gemäß § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Insolvenzantrag hin eröffnet.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
Der Insolvenzantrag (Insolvenzanmeldung) kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Insolvenzantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, kann es ausreichend sein, wenn der Antragssteller ein Schreiben des Insolvenzschuldners vorlegen kann, in dem dieser erklärt, zur Erfüllung einer unstreitigen Forderung nicht in der Lage zu sein, da die Finanzierung der Bank fehlt, vgl LG Berlin, Beschluss v. 3.5.2004 - 86 T 385/04, ZInsO 2004, 875 in InsbürO 8/2004 S. 320.
Ist der Insolvenzantrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören ( § 14 II InsO ).
Zum Insolvenzantrag ( Insolvenzanmeldung ) einer juristischen Person ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans berechtigt ( § 15 I InsO ).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Insolvenzeröffnungsgrund gegeben ist ( § 16 InsO ).
Verbraucher müssen für ihren Insolvenzantrag ein vorgeschriebenes Formular verwenden. Dieses finden Sie bei Schuldnerberatungsstellen und online, beispielsweise unter
www.justiz.sachsen.de/gerichtstafel ( dort Punkt Insolvenzverfahren wählen ).
Für Unternehmer und Selbständige, die zahlungsunfähig sind, gibt es keine amtlichen Insolvenzantragsformulare. Die wesentlichen persönlichen Daten müssen angeben werden und möglichst exakte Angaben zum Unternehmen. Das Insolvenzgericht setzt meist einen Insolvenzgutachter ein, der sich sofort mit dem Schuldner in Verbindung setzt und die Verfahrensvoraussetzungen überpüft. Ist der Schuldner redlich und kooperativ, kann das Insolvenzgutachten zügig fertiggestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Wichtig ist neben dem Insolvenzantrag auch den Restschuldbefreiungs-antrag und ( unter Umständen ) den Kostenstundungsantrag zu stellen, vgl. auf Formulare unter insoinfo.
Wir empfehlen Unternehmern und Selbständigen vor der Insolvenz-antragsstellung Rechtsrat einzuholen von Fachanwälten für Insolvenzrecht oder Rechtsanwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht. Diese können den Weg, die Richtung und das Ziel erklären und Risiken und Gefahren aufzeigen.
Der Nutzen einer solchen Beratung ist hoch -die Kosten für die Beratung verhältnismäßig günstig.
Achtung: durch das ESUG 2012 und das Haushaltsbegleitgesetz 2011 gibt es neue Vorschriften bezüglich der Insolvenzanträge zu beachten.
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05.12.2011 |
Insolvenzantrag eines (einzigen) Gläubigers mit umstrittener Forderung |
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Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Wird der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des Gläubigers hergeleitet, reicht die Glaubhaftmachung nicht aus.
Das Insolvenzverfahren wird dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 und BGH vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05).
Der Beweis kann durch Vorlage eines Titels über die Forderung geführt werden.
In diesem Falle obliegt es dem Schuldner, etwaige Einwände gegen die Forderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen.
Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006; BGH v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565).
Ist die Forderung dagegen nicht tituliert, gehen Zweifel zu Lasten des antragstellenden Gläubigers. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005).
Brauchen sie Unterstützung? Wir beraten Sie persönlich oder online zu allen Fragen des Insolvenzrechts.
pkl Rechtsanwälte Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht Master of Business and administration kulzer@pkl.com 0351 8110233 |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
05.07.2011 |
Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag |
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1. Einleitung
Es gibt manche Gläubiger, die bei Nichtzahlung ihrer Rechnung, dem Schuldner sofort mit einem Insolvenzantrag drohen oder diesen stellen. Andere Gläubiger wollen mit dem Insolvenzantrag einen Konkurrenten ärgern oder ausschalten. Wieder andere Gläubiger stellen einen Insolvenzantrag, obwohl sie ausreichend dinglich (also mit Grundpfandrechten)abgesichert sind
Fraglich ist, wann ein Insolvenzantrag rechtsmißbräuchlich ist und wann nicht? Wann besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
2. Grundsatz
Nach § 14 Abs.1 InsO muss der Gläubiger ein rechtlichess Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Das Rechtliche Interessse besteht dann, wenn dem Gläubiger eine Forderung zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist, vgl. HK-InsO/Kirchhof, 5. auflage, § 14 Rdrn.24
3. Ausschalten eines Konkurrenten
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse des Insolvenzantragsstellers, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen, vgl. BGH Beschluss vom 19.05.2011 - IY ZB 214/10.
Wenn der Kokurrent jedoch auch die Befriedigung seiner offenen Forderung im Blickwinkel hat, ist der Insolvenzantrag zulässig.
Selbstverständlich müssen die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Insolvenzantrag vorliegen.
4. Unzweifelhafte dingliche Sicherheit
Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Insolvenzverfahrenseröffnung hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzweifelhaft dinglich gesichert ist, vgl BGH Beschluss v. 5.5.2011; BGH, Beschluss v.29.11.2007 - IX ZB 12/07.
Im entschiedenen Fall hatte der Schuldner mit seiner Ehefrau ein Darlehn aufgenommen in Höhe von 300.000 DM und dieses Darlehn durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Ehefrau abgesichert. Die Gläubigerin betrieb später die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Das Versteigerungsverfahren wurde auf Antrag einstweilen eingestellt,. Daraufhin beantragte der Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Gegen die Eröffnung des Verfahrens legte der SChuldner erfolgreich sofortige Beschwerde ein.
Bei Fragen und Problemen im Insolvenzantragsverfahren stehe ich gerne zur Verfügung. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Iinsolvenzrecht |
07.03.2007 |
Formulare, Formularausfüllhilfe und Muster |
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Wir haben Formulare und Muster in vielen Rechtsgebieten, insbesondere:
Vertragsrecht
Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Erbrecht, einschließlich Vorsorgevollmachten
Viele Formulare erhalten Sie zum Pauschalpreis. Andere können Sie bei uns schriftlich (Rechtsanwälte krs Dresden, Königstraße 25, 01097 Dresden oder Georgenstraße 23, 10117 Berlin oder per E-Mail nachfragen (mail@rakrs.de). Wir nennen Ihnen umgehend den Preis und ob und wann wir liefern können. Sie haben dann immer aktuelle Muster und müssen sich keine teueren Formularbücher kaufen oder stundenlang im Internet surfen.
In besonderen Fällen sind individuelle Anpassungen erforderlich, die wir gegen Honorar vornehmen können.
1. Beispiel Insolvenzrecht:
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Sie wollen ordentlich, sicher, schnell und kostengünstig ein Insolvenzverfahren einleiten? Wir haben für Sie die erforderlichen Formulare automatisiert:
Insolvenzantrag, Restschuldbefreiungsantrag, Kostenstundungsantrag, Abtretung des pfändbaren Einkommens, Vermögensübersicht, Vermögensverzeichnis, Verschwiegenheitsentbindungserklärung, Vollständigkeitsversicherung
b) Sie sind Verbraucher - also gilt für Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Wir haben für Sie die Erfassung der Gläubiger vereinfacht. Ferner haben wir bei Erfolgsaussichten für ein Schuldenregulierungsverfahren die Erstellung des Schuldenregulierungsplanes vereinfacht. Sie müssen die Gläubiger nicht mehrfach eingeben. Einmal reicht und dient dann als Grundlage für den Insolvenzantrag und das Schuldenregulierungsverfahren. Über die grundsätzliche Strategie und Besonderheiten beraten wie Sie gerne. Die Zahlung erfolgt nach Stundenhonorar.
Wir haben im Insolvenzrecht viele weitere Muster verfügbar.
2. Gesellschaftsrechtsmuster (nachfolgende Muster sind gegen Pauschalpreis derzeit erhältlich)
a) Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der GmbH b) Gestaltung des Vertrages der GmbH & Co.KG c) Gründung und Anmeldung der GmbH d) Besondere GmbH-Typen (u.a. Freiberufler-GmbH, gemeinnützige GmbH) e) Rechtsformalterniven zur GmbH (kleine AG; Limited nach englischem Recht) f) Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers g) Abtretung von Geschäftsanteilen GmbH und KG-Beiligungen h) Unternehmenskauf i) Treuhand an GmbH-Anteilen k) Mantelverwendung bei Vorrats-GmbH (Achtung Beratung dringend erforderlich) l) Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge m) Satzungsänderung n) Heilung verdeckter Sacheinlagen bei der GmbH o) Umstellung Stammkapital auf den Euro p) Formwechsel von GmbH q) Verschmelzung (Grundfall) r) Spaltung (Grundfall) s) Abspaltung und Ausgliederung t) Auflösung und Liquidation der GmbH oder KG
3. Vertragrechtsmuster (nachfolgende Muster sind derzeit vorrätig)
a) Kaufvertrag b) Ratenlieferungsvertrag c) Teilzahlungskaufvertrag d) Rechtskauf e) Unternehmenskauf f) Schenkungsvertrag g) Darlehensvertrag h) Arbeitsverträge i) Werkvertrag k) EDV-Verträge l) Kooperationsvertrag m) Absatzmittlungsverträge n) Nachfolgeregelung o) Vorsorgevollmachten, Patienten- und Betreuungsverfügung
Bei uns sind die Formulare und Muster aktuell und rechtssicher.
Zusätzlich stehen wir Ihnen entgeltlich über unsere Onlineberatung oder persönlich für Fragen zur Verfügung.
Selbstverständlich können Sie unsere Formulare und Muster auch klassisch bestellen und bezahlen und erhalten dann die Rechnung und Lieferung postalisch.
HK/Pap/14/03/07/GmbHMuster/VertragsrechtMuster |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt |
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