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Kapitalmarkt
Viele Anleger haben auf dem Kapitalmarkt erhebliche Mittel investiert.
Zahlreiche Anleger fühlen sich heute betrogen, weil die Zusagen nicht eintrafen. Die Hauptfrage ist: kannte der Anleger das Risiko und hat er es bewußt in Kauf genommen, um eine bessere Rendite zu erzielen?


12.07.2011 Fehlende Aufklärung über Risiken oder Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical
Information Derzeit sind etliche Gerichtsverfahren an deutschen Gerichten anhängig, in denen die englische  Versicherungsgesellschaft Clerical Medical wegen fehlender Aufklärung über die Risiken einer Finanzanlage auf Schadensersatz verklagt wird. Hintergrund ist, dass viele Anleger die vereinbarte Versicherungssumme mittels Bankkredits finanzierten und sich erhofft hatten, die Renditen würden die laufenden Kosten bei der Bank decken. In Fällen, in denen die Renditen jedoch entgegen der ursprünglichen Erwartung geringer als die laufenden Kreditzinsen ausfielen, wird die Kapitalanlage nach und nach aufgezehrt und die Anleger müssen auf ihr sonstiges Vermögen zugreifen, um ihre Schulden bei der finanzierenden Bank zu begleichen.

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind die Erfolgsaussichten sehr einzelfallabhängig. Einige wichtige Tendenzen in den Entscheidungen sollen hier angesprochen werden:

Keine Aufklärung über Risiko des Zinsdifferenzgeschäfts (Hebelgeschäfts) und Zurechnung der Verhaltens des Anlagenvermittlers
Viele Anleger bemängeln, nicht über die Risiken der Anlage unterrichtet worden zu sein.
Clerical Medical entgegnet diesem Einwand mit der Behauptung, lediglich ihre Versicherung angeboten zu haben, welche unabhängige Vermittler dazu nutzten, sie als Baustein für riskante Zinsdifferenzgeschäfte zu verwenden. In einigen Fällen räumt Clerical Medical ein, jedenfalls generell von der Verwendung ihrer Versicherung für derartige Finanzanlagen Kenntnis gehabt zu haben.
In einer früheren Entscheidung hat der BGH (Entscheidung vom 09.07.1998, Az. III ZR 158/97) bereits klargestellt, dass die Aufklärungspflicht über die von dem Versicherer angebotene Versicherung hinaus reicht, wenn die Finanzierung mittels eines Bankkredites erfolgt und der Versicherer davon Kenntnis hatte.

Einige Gerichte lehnen es ab, diese Entscheidung auf die aktuelle Problematik der Anleger von Clerical Medical-Produkten anzuwenden, da im BGH-Fall von Anfang an abzusehen war, dass die Anlage aufgrund feststehender Zinsen und Renditen unsinnig und damit zum Scheitern verurteilt war (LG Köln, Urteil vom 22.05.2009, Az. 37 O 1400/08). 

Vermutlich die Mehrheit der Gericht halten die BGH-Entscheidung dennoch im Grundsatz für anwendbar. Das LG München I (Entscheidung vom 27.11.2008, Az. 12 O 9945/08) entschied, "wenn die Beklagte, [...], die Verwendung ihres Produktes im Rahmen des Gesamtkonzepts in der Verbindung mit anderen Produkten zulässt und die maßgeblichen Einzelheiten dieses Gesamtkonzepts - hier insbesondere die Finanzierung der Einmalanlage - kennt, hat sie nicht nur die ihr auch sonst obliegenden Pflichten, ihre eigenen Zahlungen und Angaben richtig und vollständig darzustellen. Sie muss vielmehr - wenn sie eine solche Verbindung mit anderen Produkten zulässt und die konkrete Verbindung kennt - auch sicherstellen, dass dort, wo auf ihrem Produkt andere aufbauen, es also notwendige Schnittstellen gibt, ihre Angaben so verwendet werden, dass ein zutreffender Eindruck des Zusammenspiels der einzelnen Komponenten besteht."

Weiterhin sehen z.B. das LG Saarbrücken (Urteil vom 14.12.2010, Az. 14 O 314/09) und das LG Stuttgart (Urteil vom 20.07.2007, Az. 8 O 515/06) eine Aufklärungspflicht des Versicherers für notwendig an, wenn er im konkreten Einzelfall das Finanzierungsmodell erkannt hat oder erkennen konnte.

Auch das OLG Dresden (Urteil vom 19.11.2010, Aktenzeichen 7 U 1358/09) schloss sich dem an und betont dabei die Zurechnung des Handels des Vermittlers, auch wenn dieser nur als selbständiger Makler eingeschaltet war: "Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur VersR 1997, 877) steht die selbstständige Stellung des Maklers einer Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht grundsätzlich entgegen. Übernimmt er vielmehr mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er auch in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist daher zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (vgl. nur BGH a.a.O.; ...). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden; maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt worden ist (BGH a.a.O.)."

Ob indes die generelle Kenntnis bei Clerical Medical von der Verwendung ihrer Produkte für Zinsdifferenzgeschäfte ausreicht, um eine Aufklärungspflicht zu begründen, ist indes fraglich. Etliche Gerichte haben es jedenfalls abgelehnt.

Anspruchsverjährung
Ein weiteres wichtiges Thema in den gerichtlichen Entscheidungen ist das der Verjährung. Nicht wenige Klagen wurden deswegen abgewiesen.

Nach § 199 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Infoquellen nicht nutzt (Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Aufl., 2010, § 199 Rn 36).

Im Fall von Clerical Medical halten es viele Gerichts für die Kenntniserlangung für ausreichend, dass dem Versicherungsnehmer zwei aufeinanderfolgende Kontoauszüge zugegangen sind, aus denen er erkennen konnte, dass die Rendite nicht seinen Erwartungen bei Vertragsschluss entspricht (LG Mainz, 28.09.2009, Az. 4 O 329/08; LG Frankfurt a.M. 12.04.2010, Az. 2-25 O 484/09; LG Saarbrücken, 02.11.2010 Az. 14 O 314/09).
 
Gerade die Vielzahl der scheinbar verspäteten Klageerhebungen zeigt jedoch, dass die Anleger die Verlustgefahr nach z.B. zwei Kontoauszügen mit niedriger Rendite noch gar nicht erkannten oder sie sich im Sinne von grober Fahrlässigkeit ihnen aufdrängte. Dementsprechend entschied das OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.09.2010, Az. 7 U 1358/09, dass "die Mitteilungen über den jährlich deklarierten Wertzuwachs für die Jahre 2003 und 2004 keinen grobe Fahrlässigkeit der Klägerin i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründeten Anlass [gaben]. Denn dadurch musste die Klägerin die im Gespräch vor Antragstellung erfolgten Angaben des Vermittlers G..., insbesondere zu den in den Versicherungsantrag aufgenommenen Auszahlungen bzw. seiner diesbezüglichen Risikoeinschätzung, nicht in Zweifel ziehen, mit der Folge, dass ihr bereits danach eine Zahlungs- oder Feststellungsklage hätte zugemutet werden können oder sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Erkundungen einzuholen." Kenntnis wurde erst bejaht, als "erstmals im Jahr 2005 [...] aufgrund eines Schreibens der darlehensfinanzierenden Bank darauf aufmerksam [gemacht wurde], dass Zahlungen aus der Lebensversicherung nicht in 'zugesicherter Höhe' erfolgen könnten bzw. die Wertentwicklung nicht den prognostizierenden Werten entspräche und ihr daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung zustehen könnten."

Insgesamt ist zu erkennen, dass die Rechtsprechung noch sehr uneinheitlich ist.
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, speziell zur Problematik mit Clerical Medical ist bisher nicht zu finden. Fakt ist, jeder Fall hat seine Besonderheiten, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint. Wir empfehlen daher bei ähnlichen Problemen mit Finanzanlagen, anwaltlichen Rat einzuholen.



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Verfasser: Susanne Hase
24.09.2010 Integro Chef Ehrenberg wegen Betrugs zu 6,5 Jahren Gefängnis verurteilt
Information

Integro Chef verurteilt

Mit dem Versprechen auf hohe Renditen schädigte der Geschäftsführer der Integro Capital Partners Ltd., Oliver Ehrenberg,  über 400 Anleger und hat über 8 Millionen Euro erschwindelt.

Seit März 2005 hatte Oliver E. mit der Integro Capital Partners Ltd überwiegend Menschen aus Sachsen als Anleger geworben. Bei Investmentgeschäften sollten bis zu 28,8 Prozent Renditen im Jahr erzielt werden.  Die Firma war jedoch nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu diesem Handeln. Im Durchschnitt wurden 15000 Euro investiert, manche haben dafür sogar Kredit aufgenommen.

Integro investierte angeblich meist in Hedge-Fonds. In der Finanzkrise 2008 „platzte“ der Schwindel. Millionen waren verschwunden oder für Luxusaufwendungen ausgegeben. Beschlagnahmt wurden nur 750 000 Euro auf Konten in den Niederlanden. Oliver E. wurde im Juni 2008 in Paris festgenommen und saß lange in U-Haft. Ihm drohten bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Im September 2010 hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Görlitz Oliver Ehrenberg wegen Betrugs nach nur einem Prozesstag zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Gericht sah es nach umfassendem Geständnis des Angeklagten als erwiesen an, dass sich Herr Ehrenberg in über 300 Betrugsfällen einen Vermögensvorteil von 7,2 Millionen Euro ergaunert hat.  Über das Strafverfahren gegen Oliver Ehrenberg hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft auch gegen Hintermänner und Vermittler.

Geschädigte Anleger müssen ihre Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen.



Kontakt:

RA Kulzer
Dresden, Berlin
0351 8110233
kulzer@pkl.com 



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Verfasser: Hermann Kulzer, M.B.A. Rechtsanwalt, Fachanwalt
24.09.2010 Haftung des Anlageberaters
Information

Haftung des Anlageberaters

1. Persönliche Haftung

Eine persönliche Haftung des Anlageberaters besteht, wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, dazu reicht die Bezahlung eines Entgeltes oder einer Provision allein nicht aus. (BGH WM 1995, 747). Eine persönliche Haftung kommt in Betracht wenn der Anlagerberater wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder der eigentliche wirtschaftliche Interessenträger ist oder bei arglistigem Vorspiegeln falscher oder unwahrer Tatsachen

2. Aufklärungspflichten und anlagegerechte Beratung

Dem Anlageberater obliegen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten, manchmal in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Informationen. Der Berater ist zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, auskunftspflichtig. Eine eigene Bewertung ist nicht erforderlich (BGH, WM 1990, 1276). Mit dieser Verpflichtung zur anlagegerechte Beratung, soll der Kunde in die Lage versetzt werden, das Risiko der von ihm geplanten Kapitalinvestition zu erkennen (BGH NJW 1990, 2461; BGH NJW-RR 1990, 229).
Dem Anleger dürfen nur solche Auskünfte erteilt werden, von deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Vermittler sich selbst auf Grund eigener Prüfung über-zeugt hat (BGH NJW 1993, 2433). Andernfalls muss er den Hinweis erteilen, dass er das Produkt nicht geprüft hat

3. Umfang und Intensität der Informationspflicht

Die Informationspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten (BGH WM 1993,1240). Der Anlageberater muss seine eigenen Ermittlungen anstellen und darf die Angaben Dritter nicht ungeprüft übernehmen und weitergeben.


4. Beweislast

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Auf-klärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberates, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt
16.09.2010 Scheinrenditen aus Schneeballsystemen sind zu versteuern
Information

Scheinrenditen aus Schneeballsystem sind zu versteuern

Urteil vom 16.03.10   VIII R 4/07

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2010 unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen der Einkommensteuer, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.

Im Streitfall hatten sich Ehegatten mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage beteiligt, die sich letztlich als sog. Schneeballsystem entpuppte. In den Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche Auszahlungen (Zinsen) in Höhe von ca. 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wiederangelegte Erträge in Höhe von 176.960 DM.

Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen von ca. 195.000 DM sind nach Auffassung des BFH den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Grundsätzlich gilt das auch für die stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine "Scheinrendite" erhält. Ob die "Scheinrendite" dem Anleger zugeflossen ist, hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.

Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen Scheinrenditen tatsächlich hätten vereinnahmen können, zumal angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.


 

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Verfasser: Pressestelle des Bundesfinanzhofs

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