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Versagungsgrund / unvollständige Angaben |
Unrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen werden wie Verletzungen der Auskunftspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt.
Sie stellen einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dar.
Die Gläubiger und das Gericht sollen durch vollständige und korrekte Verzeichnisse in die Lage versetzt werden, sachgerechte Entscheidungen zu treffen.
Es ist schwierig, den Versagungsgrund aus der Welt zu schaffen. Die Behauptung des Schuldners, den Überblick verloren zu haben, ist nicht ausreichend.
Es müssen daher gewichtige Gründe vorliegen, damit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht angenommen wird. |
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