I. Pfändungen und mögliche Anträge (die wir für Sie vorbereiten/erledigen können)
1. Pfändung von Forderungen und von Arbeitseinkommen 2. Pfändung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 850f(2)ZPO 3. Pfändung von verschobenen Arbeitseinkommen, § 850 h (1) ZPO 4. Pfändung von verschleiertem Einkommen 5. Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberichtigten, gemäß § 850 c Abs.4 ZPO 6. Antrag auf Zusammenrechnung mehrere Einkommen, § 850e Nr. 2 ZPO 7. Antrag auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen, § 850 e Nr. 2 lit a ZPO 8. Antrag auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Naturalleisungen, 850 e Nr. 3 ZPO 9. Antrag auf erhöhte Pfändbarkeit, § 850 f ABS. 3 ZPO 10. Antrag auf Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen, § 850 g ZPO 11. Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages , § 850f (1) ZPO 12. Antrag auf Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen, § 850 g ZPO Antrag auf Berücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltsberechtigte. 13. Antrag auf Pfändungsschutz für einmalige Bezüge, 850 i (1)ZPO 14. Pfändung der künftigen Dienst- und Versorgungsbezüge 15. Pfändung von Insolvenzgeld 16. Pfändung des Kindergeldanspruchs 17. Pfändung von Versorgungsansprüchen/Honoraransprüchen 18. Pfändung laufender Geldleistungen wegen eine nicht privilegierten Geldforderung 19. Pfändung des Anspruchs auf Steuererstattung 20. Pfändung des Anspruchs auf Lohnsteuerjahresausgleich 21. Pfändung der Ansprüche auf Einkommenssteuererstattung 22. Pfändung von vermögenswirksamen Leistungen 23. Pfändung aller Ansprüche aus Bankverbindungen 24. Pfändung des Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens/Kredits 25. Pfändung des Anspruchs auf Gewährung eines Dispositionskredits 26. Pfändung des Kontoguthabens 27. Pfändung bei einem Pfändungsschutzkonto, 850k ZPO 28. Antrag des Gläubigers auf Änderung des Freibetrages, § 850 k Abs.4 ZPO 29. Pfändung des Rückgabeanspruchs 30. Pfändung des Miteigentumsanteils des Schuldners 31. Pfändung des Anteils des Schuldners an einer Forderung 32. Pfändung des Geschäftsanteils des Schuldners an einer Gesellschafts bürgerlichen Rechts 33. Pfändung des Geschäftsanteils des Schuldners an einer GmbH/UG
II. Pfändungsschutz und mögliche Anträge (Anträge, die wir für Sie vorbereiten/erledigen können)
Pfändungsschutzvorschriften zum Einkommen
1. § 850a ZPO Regelt, welche Bestandteile des Arbeitseinkommens unpfändbar sind; z. B. für Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Spesen usw.
2. § 850b ZPO Regelt, welche Bezüge nur unter bestimmten Bedingungen pfändbar sind; z. B. Renten aufgrund einer Verletzung des Körpers, Unterhalts, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen usw.
3. § 850c ZPO Regelt, welche Beträge dem Schuldner unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen mindestens zu verbleiben haben; siehe Pfändungstabelle.
4. § 850d ZPO Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erlaubt der Gesetzgeber eine über die reguläre Pfändbarkeit nach § 850 c ZPO (Pfändungstabelle) hinausgehende Pfändung in den sogenannten Vorrechtsbereich.
5. § 850e ZPO Regelt, wie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens vorzugehen ist, z. B. den Abzug der unpfändbaren Beträge (Überstunden, Urlaubsgeld usw.), oder unter welchen Umständen mehrere Einkünfte einer Person zusammenzurechnen sind.
6. § 850f ZPO Regelt die Möglichkeiten, im Einzelfall den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, weil der Schuldner sonst das Existenzminimum unterschreitet oder besondere Bedürfnisse des Schuldners dies nötig machen.
BGH, Beschluss vom 19.10.2017, IX ZB 100/16: Aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Einzelnen das selbst erzielte Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu entziehen. Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei allerdings auch die Belange des Gläubigers zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen darf, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Über das Existenzminimum hinaus ist für den erwerbstätigen Schuldner zudem anerkannt, dass ihm in der Vollstreckung mehr als das Existenzminimum verbleiben muss, damit er sich weiter um Arbeit bemüht (Lohnabstandsgebot; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13 , NZI 2014, 772 Rn. 13 mwN). Neben dem Existenzminimum des Schuldners schützt § 850c ZPO das erweiterte Existenzminimum derjenigen, welchen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger. Dies beruht auf dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. Der Gesetzgeber hat jedem nach dem Sozialstaatsgebot ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (BVerfG, NJW 2010, Rn. 133).
7. § 850g ZPO Ermöglicht einen Antrag auf Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung verändert haben.
8. § 850h ZPO Pfändung von verheimlichtem oder auf Dritte verschobenem Arbeitseinkommen
9. § 850i ZPO Regelt den Pfändungsschutz bei einmaligen Vergütungen wie z. B. Abfindungen.
10. § 850k ZPO Regelt die Freibeträge und mögliche Erhöhungen der Freibeträge auf einem P-Konto.
11. § 850l ZPO Regelt die Aufhebung der Kontopfändung, wegen Bezug von unpfändbaren Einkommen, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
12. Pfändungsschutz P-Konto Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben wurde ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem so genannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt. Denn zum 31. Dezember 2011 lief die gesetzliche Übergangsregelung aus, nach der alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto in Anspruch genommen werden kann. Auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen, wie beispielsweise Rente oder Arbeitslosengeld , und Kindergeld wurde ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf P-Konten gewährt. Daher müssen Bank- oder Sparkassenkunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen. Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto beläuft sich pro Monat auf den Grundfreibetrag, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist je nach Lebenssituation möglich, zum Beispiel bei einer Unterhaltspflicht für Ehegatten oder Kinder. Hierzu ist bei der Bank bzw. Sparkasse eine Bescheinigung vorzulegen, mit der Unterhaltsverpflichtungen oder auch der Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachgewiesen werden. Derartige Bescheinigungen können wir erstellen.
13. Antrag des Schuldners auf Bestimmung des Freibetrages, 850k Abs. 5 ZPO 14. Antrag des Schuldners auf Änderung des Freibetrages, § 850k Abs.4 ZPO 15. Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz, 765 a ZPO 16. Antrag auf Pfändungsschutz
III. Pfändung in der Insolvenz?
Ist die Pfänduing während der Insolvenz zulässig? Während der Insolvenz ist gemäß § 89 Abs.1 InsO die Zwangsvollsteckung nicht erlaubt- das betrifft jedoch nur Gläubiger, deren Forderung bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden, vgl. hier: Insolvenzrecht A-Z, Stichwort Vollsteckungsverbot.
Sie haben Fragen zur Pfändung und/oder zum Pfändungsschutz oder zu anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen z.B. der Zwangsversteigerung?
Schreiben Sie mir kurz Ihre Frage unter:
kulzer@pkl.com
Ich teile Ihnen dann mit, ob ich Sie unterstützen kann/will und was das kosten würde. Ich verpflichte mich aber nicht zu antworten. Natürlich kommt mit Ihrer Frage kein Mandatsverhältnis zustande - ich habe daher keinen Honoraranspruch und ich hafte auch für nichts - insbesondere für die Einhaltung etwaiger Fristen (Notfristen, Verjährungsfristen ua).
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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