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Pfändung / Pfändbarkeit von Sachbezügen / Dienstwagen |
Schuldner S hat die Chance einen Firmenwagen mit Privatnutzung zu bekommen.
Wird der geldwerte Vorteil bei der Ermittlung der pfändbaren Einkommens berücksichtigt?
Ist die alternative Gestaltung, dass der Schuldner mit seinem Fahrzeug fährt und von der Firma Kilometergeld erhält, besser?
1. Gestaltung: Kilometergeld
Nettoverdienst: 1.500 Euro netto + 200 Euro KM-Geld für Fahrten für den Betrieb = Auszahlung 1700 Euro
Pfändbares Einkommen beträgt 1.500, da das Kilometergeld für Betriebsfahrten gem. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind und damit nicht berücksichtigt werden.
2. Gestaltung: Firmenwagen
Bruttoverdienst: 2.200 Euro + 400 Euro ( geldwerter Vorteil) = 2600 Euro brutto = 1700 Euro netto - abzüglich Sachbezug – 400 Euro = Auszahlung 1300 Euro.
Die Pfändung von Arbeitseinkommen bestimmt sich nach §§ 850 ff ZPO. Für die Berechnung des Arbeitseinkommens gilt dabei § 850 e ZPO. Die Pfändung richtet sich dabei nach den Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage. Die private Nutzung des Dienstwagens ist als Sachbezug mit dem geldwerten Vorteil als Naturalleistung gem. § 850 e Abs. 3 mit den Geldleistungen zusammenzurechnen. Zum Nettobetrag ist der geldwerte Vorteil des Dienstwagens hinzuzurechnen, woraus sich die Berechnungsgrundlage ergibt.
Ergebnis: Der Firmenwagen mit Privatnutzung kann bei der Pfändung des Einkommens sehr nachteilhaft sein.
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