|
Pfändung Arbeitseinkommen / Sachbezug |
Der pfändbare Teil von Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, bestimmt sich laut § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO.
Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen weist § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag aus, der nach den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt ist. Das pfändbare Nettoentgelt errechnet sich nach § 850e ZPO.
Die Pfändungsgrenze für einen Vergütungsanspruch, der nach dem Arbeitsvertrag monatlich fällig wird, bestimmt sich auch dann nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat nicht die ganze Zeit gearbeitet hat, vgl. Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 850c Rn. 3 mwN zu der Kontroverse).
Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Er soll auf dieses unpfändbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen - zB Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten - vertrauen dürfen.
Daraus kann sich nach § 850c Abs. 1 ZPO auch unter Berücksichtigung der Additionsvorschrift des § 850e Nr. 3 ZPO eine Unpfändbarkeit ergeben (vgl. dazu Hessisches LAG 15. Oktober 2008 - 6 Sa 1025/07 - juris Rn. 20).
Nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält.
Zu prüfen ist daher immer, ob das Gesamteinkommen den nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbaren Betrag überschreitet. Dieses Gesamteinkommen setzt sich nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO aus der in Geld geleisteten Nettovergütung von X Euro und dem geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung von Y Euro zusammen.
Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich sich nach dem jeweils geltenden Anhang zu § 850c ZPO (BGBl. I S. 493, abhängig von den Unterhaltspflichten.
Besondere Regelung für die Pfändung des in Geld zahlbaren Betrags bei Zusammentreffen von Geld- und Naturalleistungen nach § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO bestehen. Dies setzt voraus, dass das Gesamteinkommen den unpfändbaren Betrag übersteigt (vgl. Zöller/Stöber § 850e Rn. 26). |
|
|