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Insolvenzrecht A bis Z
Verschleudern von Vermögen

Der Schuldner stellte im März 2007 einen Insolvenzantrag. Gleichzeitig beantragte der Schuldner die Stundung der gesamten Verfahrenskosten.

Das Insolvenzverfahren wurde im Mai 2007 eröffnet.

Der Insolvenzverwalter erledigte die Verwalteraufgaben und legte Schlussbericht und Schlussrechung. Die Verfahrenskosten beliefen sich auf 9.000 Euro.

Der Schuldner wurde vom Insolvenzverwalter aufgefordert, diese Kosten innerhalb von zwei Wochen  auszugleichen. Der Schuldner berief sich auf seinen Kostenstundungsantrag und bat um Entscheidung über den Kostenstundungsantrag.


Das Insolvenzgericht wies mit Beschluss vom September 2009 den Antrag auf Stundung zurück. Gegen die Ablehnung legte der Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.


Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück.


Nach Auffassung des Gerichts waren Verstöße des Schuldners gegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters evident. Der Schuldner habe 11 Tage vor Insolvenzantragstellung Warenbestände seines Unternehmens veräußert und über 20.000 € erlöst habe.
Der Schuldner habe zunächst bestätigt, Teilbeträge an verschiedene Personen ausgezahlt zu haben. In den daraufhin angestrengten Anfechtungsprozessen habe er aber diese Angaben widerrufen und behauptet, das Geld verschleudert bzw. in nicht näher bezeichneten Etablissements ausgegeben zu haben. Letzteres sei als Schutzbehauptung zu werten, um die Zahlungsempfänger zu schützen.

BGH, Beschluss vom 7. 10. 2010 - IX ZB 259/ 09; LG Itzehoe



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