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Insolvenzrecht A bis Z
Anerkenntnis / Schuldanerkenntnis
Durch ein Schuldanerkenntnis wird eine Forderung anerkannt. '

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis begründet eine eigenständige Verpflichtung.

Durch Schuldanerkenntnis verbunden mit einer Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung kann eine Sanierung erfolgen.

Es gibt auch notarielle Schuldanerkenntnisse, aus denen sofort vollstreckt werden kann:

Verkürztes Muster:

Schuldanerkenntnisses

Herr XY, geb. am 11.11.1111, wohnhaft XStraße 0109 Dresden

erkennt an

Herrn ZZ, geb.am .. 

einen Geldbetrag in Höhe von 99.999 Euro in der Weise zu schulden, dass dieses Anerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründet. Der Geldbetrag ist fällig.

Grundlage des Schuldanerkenntnisses ist das am.. gewährte Darlehn in Höhe von.

Wegen der Verpflichtung zur Zahlung des vorgenannten Betrages unterwirft sich XY der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Über die Bedeutung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses sowie der sofortigen Zwangsvollstreckungsunterwerfung wurde vom Notar belehrt.

Vorstehende Niederschrift wurde den Erschienenen von dem amtierenden Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben wie folgt

Unterschriften

Bemerkung:
Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

17.12.2010 Schuldanerkenntnis am Ende eines Nachtclubbesuchs von 40.000 Euro
Information Zum abstrakten Zechschuldanerkenntnis hat der BGH eine Entscheidung zu treffen: 

Leitsatz des Bundesgerichtsthofs:

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das am Ende eines Nachtclubbesuchs von einem zur Barzahlung unfähigen Gast auf einem vom Wirt bereitgehaltenen Formular abgegeben wird, ist nicht nach AGBG § 11 Nr 15 unwirksam; es kann jedoch wegen der Höhe des anerkannten Betrags gegen BGB § 138 Abs 1 verstoßen und deswegen ganz oder teilweisenichtig sein.

Nicht in jedem Falle verstößt der Wirt eines Nachtclubs, der Formulare für Zechschuldanerkenntnisse seiner Gäste bereithält und sie von diesen unterzeichnen läßt, gegen die guten Sitten.
Hält sich der anerkannte Betrag innerhalb bestimmter Grenzen, kann die erstrebte Umkehr der Darlegungslast und Beweislast nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls als Verstoß gegen BGB § 138 Abs 1 gewertet werden.

Läßt sich der Wirt eines Nachtclubs ein solches Schuldanerkenntnis über einen Betrag von fast 40.000 Euro unterschreiben, so kann es nicht gebilligt werden und verstößt gegen die guten Sitten, wenn er sich von der Last des kaum zu erbringenden Beweises, daß er von einem einzelnen Gast in einer einzigen Nacht Bestellungen in einer solchen Höhe erhalten und auch ausgeführt hat, zu befreien sucht, indem er die ihn treffende Darlegungslast und Beweislast auf den Gast abwälzt.

Tatbestand

Der Kläger betreibt in B. den Nachtclub "Chateau d'amour". Die Gäste werden von Damen unterhalten und animiert. Der Beklagte unterschrieb während eines neun stündigen Aufenthalts als Inhaber einer "American Express Card" fünf Belastungsbelege (Amex-Slips) über insgesamt 35.000 Euro. Am nächsten Morgen fuhr der Beklagte zurück in sein Hotel und unterschrieb in Begleitung eines Angestellten des Klägers ein Schuldanerkenntnis, in dessen Formulartext es heißt, es solle dadurch "eine selbständige Verpflichtung begründet werden", innerhalb von 14 Tagen 40.000 Euro an den Kläger zu zahlen, bei Verzug 10 % Zinsen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe während seines Nachtclubaufenthalts für sich, die anwesenden Damen und andere Beschäftigte des Klägers so zahlreiche Runden Sekt bestellt, daß sich - bei einem Flaschenpreis von 150 Euro -- schließlich der anerkannte Betrag ergeben habe. Dessen Zahlung hat der Kläger - der von dem Kreditkartenunternehmen keine Leistungen erhalten hat - im Wege des Urkundsprozesses vom Beklagten verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr durch Vorbehaltsurteil stattgegeben.

Mit der Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und gewann zum überwiegenden Teil.

Gründe der Entscheidung

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Nur in Höhe von 2.500 Euro bleibt es bei der Verurteilung des Beklagten. Die im Urkundsprozeß erhobene Klage stützte sich ausschließlich auf das vom Beklagten am Folgetag des Nachclubbesuchts unterzeichnete selbständige Schuldanerkenntnis, nicht auf seine vorangegangenen Sektbestellungen oder die Unterzeichnung der Amex- Slips. Das Schuldanerkenntnis des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unwirksam. Mit einem Schuldanerkenntnis ist zwar in der Regel eine Beweislastverschiebung zu Ungunsten des Schuldners verbunden:
Auch einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nämlich die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengesetzt werden, wenn dem Gläubiger aus dem Grundgeschäft keine Forderung zusteht.
Die Beweislast hierfür trägt aber der Schuldner.

Das Schuldanerkenntnis ist jedoch wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs.1 BGB teilweise nichtig.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung kann dem Umstand, daß ein Schuldanerkenntnis zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen entsprechender Ansprüche aus dem Grundgeschäft führt, entscheidende Bedeutung zukommen.

Wenn der Wirt eines Nachtclubs Formulare für Zechschuldanerkenntnisse seiner Gäste bereithält, verfolgt er damit vorrangig gerade dieses Ziel, sich selbst von der - nach tatrichterlicher Einschätzung "in einem derartigen Milieu" besonders schwer wiegenden (vgl. LG Hamburg WM 1973, 1427) - Last des Beweises, in welchem Umfang den Forderungen des Wirts wirklich vom Gast bestellte Gegenleistungen gegenüberstanden, zu befreien und dem Gast den Beweis des Gegenteils aufzubürden.

Damit verstößt der Wirt nicht in jedem Fall gegen die guten Sitten. Wenn sich der anerkannte Betrag innerhalb bestimmter Grenzen hält, kann die erstrebte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls als Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB gewertet werden.

Anders liegt es dagegen, wenn sich der Wirt - wie hier - ein solches Schuldanerkenntnis über einen Betrag von fast 40.000 Euro unterschreiben läßt. Der Beweis, daß er von einem einzelnen Gast in einer einzigen Nacht Bestellungen in einer solchen Höhe erhalten und auch ausgeführt hat, bereitet kaum überwindbare Schwierigkeiten. Es kann nicht gebilligt werden, wenn der Wirt, der sich immerhin auf schriftliche Unterlagen und seine Beschäftigten als Zeugen stützen könnte, die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast auf den - damit völlig überforderten - Gast abwälzt, indem er ihn am Ende einer solchen Nacht ein abstraktes Schuldanerkenntnis über fast 40.000 Euro unterschreiben läßt. Werden bei einem Rechtsgeschäft die Grenzen des nach § 138 Abs.1 BGB Erlaubten überschritten, so ergreift die Nichtigkeit grundsätzlich das ganze Rechtsgeschäft ( Palandt/Heinrichs BGB § 138 Anm. 1 ). Wenn der sittenwidrig Handelnde damit rechnen könnte, durch gerichtliche Festlegung das zu bekommen, was gerade noch vertretbar und sittengemäß ist, verlöre das sittenwidrige Geschäft für ihn das Risiko, mit dem es durch die vom Gesetz angedrohte Nichtigkeitsfolge behaftet sein soll (vgl. BGH vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 zu V 1 a). Trotzdem werden von der Rechtsprechung - unter Heranziehung des § 139 BGB - Ausnahmen zugelassen. Eine Ausnahme ist auch hier geboten: Dem einheitlichen abstrakten Schuldanerkenntnis über die Gesamtforderung von 40.000 Euro lagen als Kausalgeschäfte trennbare Einzelverträge zugrunde. Soweit von den Parteien über Teilbeträge auchTeilschuldanerkenntnisse vereinbart worden wären, die nicht gegen § 138 Abs.1 BGB verstoßen hätten, kann die Nichtigkeit betragsmäßig begrenzt werden. Hier hatte der Beklagte, bevor er am nächsten Morgen das Schuldanerkenntnis unterschrieb, zunächst im Laufe der Nacht fünf Amex-Slips unterzeichnet. Ob dies als Schuldanerkenntisse zu werten sind, ist umstritten. Ist es - wie hier - nicht bei den Belastungsbelegen geblieben, sondern hat der Kreditkarteninhaber später gegenüber demVertragsunternehmen noch ein zusammenfassendes abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben, das in seiner Gesamthöhe gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, so erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, dieses Schuldanerkenntnis teilweise als wirksam anzusehen, soweit es nämlich in Höhe einzelner Belastungsbelege nicht gegen die guten Sitten verstoßen hätte.

Danach war der auf das Schuldanerkenntnis gestützten Klage in Höhe von 2.500 Euro stattzugeben.

Dieser Betrag ergibt sich aus dem ersten Belastungsbeleg. Ein Schuldanerkenntnis in dieser Höhe kann, geht man allein von dem unstreitigen Parteivorbringen über sein Zustandekommen aus, noch nicht als sittenwidrig angesehen werden; es hält sich innerhalb der Grenzen, in denen das Bestreben eines Nachtlokalunternehmers, sich von der Beweislast für das Entstehen einer entsprechenden Verzehrschuld zu befreien, noch zu rechtfertigen und nicht in jedem Fall zumißbilligen ist. Das gilt auch für die im Schuldanerkenntnis vereinbarten Verzugszinsen von 10 %.

Soweit die Klageforderung 2.500 Euro übersteigt, war die Klage abzuweisen, weil das Schuldanerkenntnis insoweit nichtig ist. .
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt

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