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Scheingeschäfte |
Hat ein Schuldner einem Dritten zum Schein Vermögensgegenstände übertragen, um diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, so kann sich dieser auf die Nichtigkeit (wirkt gegenüber Jedermann) der Übertragung berufen, das heißt, es gilt das tatsächlich Gewollte, nämlich der Verbleib der Eigentums beim Schuldner, vgl Schmid in Müller - Gugenberger Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 5. Auflage 2011 § 29 Rdnr.3 ff. |
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