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Sperrfrist für neues Insolvenzverfahren |
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, auch wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist;
die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/ 08, z. V. in BGHZ bestimmt). BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09
Sperrfrist bei Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrages:
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. BGH, Beschl. vom 12. 05. 2011 - IX ZB 221/09
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