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Masseunzulänglichkeit bei Antrag auf Restschuldbefreiung
Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, der -soweit keine Versagung ausgesprochen wird- in die Wohlverhaltensperiode führt, stellt sich bei Masseunzulänglichkeit die Frage, ob der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann? 1. Auch dem masseunzulänglichen Verfahren kann sich die Wohlverhaltensperiode mit dem Ziel der Restschuldbefreiung anschließen, § 289 Abs.3 Satz 1 InsO. 2. Die Wohlverhaltensperiode braucht die Insolvenzgläubiger. An sie hat der Verwalter die aus der Abtretung erlangten Beträge nach dem Schlussverzeichnis zu verteilen, §§ 287 Abs.2 Satz 1, 292 Abs.1 Satz 2 InsO. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Vorschriften über die Restschuldbefreiung diese auch bei Einstellung nach § 211 InsO ausdrücklich zugelassen. Einziger normierter Unterschied ist, das an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses der Einstellungsbeschluss tritt (§ 289 Abs.3 Satz 2 InsO). D.h., dass die Insolvenzgläubiger wegen der Besonderheit Restschuldbefreiung in das Verfahren einbezogen werden, allerdings nur insoweit, als es zur Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens erforderlich ist. Ähnlich wie bei der Argumentation zur Verfahrensaufhebung bei laufendem Arbeitseinkommen, ist klar, dass der Gesetzgeber eine Abweichung vom üblichen Verfahren in Kauf genommen hat. Eine Wohlverhaltensperiode kann nur beginnen, wenn zuvor * die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zum Antrag des Schuldner auf Restschuldbefreiung gehört worden sind * die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hatten, Versagungsanträge zu stellen * ein Schlussverzeichnis vorliegt, nach dem der Treuhänder eine Verteilung nach § 292 Abs.1 Satz 2 InsO vornehmen kann. Nur wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, findet im masseunzulänglichen Verfahren auch ein Forderungsprüfverfahren nach § 174 ff. InsO mit dem Ziel eines Schlussverzeichnisses statt. Dies ergibt sich nicht aus den eigentlichen Vorschriften über die Masseunzulänglichkeit, sondern aus den Vorschriften über die Restschuldbefreiung (§ 292 Abs.1 Satz 2 InsO). Daraus ist nicht zu schließen, dass die Insolvenzgläubiger in vollem Umfange zu beteiligen sind. Demzufolge ist bei Masseunzulänglichkeit ein Schlusstermin (der auch so zu bezeichnen ist) mit folgenden Tagesordnungspunkten zu bestimmen: * Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und ggf. Entscheidung hierzu * Anhörung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung * Stellung von Versagungsanträgen Eine Erörterung der Schlussrechnung ist nicht erforderlich. Werden im Termin keine Einwendungen gegen den Restschuldbefreiungsantrag erhoben, kann die Restschuldbefreiung angekündigt werden (§ 289 Abs.1 Satz 2 InsO). Der Beschluss ist nach Rechtskraft mit der auch zu diesem Zeitpunkt erst möglichen Einstellung des Verfahrens (§ 289 Abs.3 Satz 2 InsO) zu veröffentlichen (§ 289 Abs.2 Satz 3 InsO). Bislang wurde nicht erörtert, in welchem Umfang die Massegläubiger zu berücksichtigen sind. Nach den vorstehenden Bemerkungen fallen sie, soweit sie im eröffneten Verfahren nicht vollständig befriedigt werden können, aus. Damit ist der Verwalter einer besonderen Haftung ausgesetzt, wenn Restschuldbefreiung beantragt ist. Obwohl die Massegläubiger eigentlich vor den Insolvenzgläubigern zu befriedigen sind, sind jetzt nicht nur nachrangig, sondern völlig ausgeschlossen. Aus dem Gesetz selbst lässt sich hierzu keine Lösung finden. Die Motive des Gesetzgeber helfen hier weiter. Ursprünglich war der Hinweis zur Zulässigkeit der Restschuldbefreiung nicht den RSB-Vorschriften, sondern den Vorschriften über die Masseunzulänglichkeit zugeordnet. Der Rechtsausschuss hat diesen Passus jedoch zu den Vorschriften über die Restschuldbefreiung verschoben, da die Einstellung in einem früheren Abschnitt als die Restschuldbefreiung geregelt ist. In der Begründung zu § 329 des Regierungsentwurfs heißt es: "Die Zahlungen, die an den Treuhänder geleistet werden, sind in erster Linie an die noch nicht befriedigten Massegläubiger zu leisten." Zwar wird dies nicht ausdrücklich in Gesetzestext umgesetzt. Der Wille des Gesetzgebers ist aber eindeutig und führt auch zu einem gerechten und tragbaren Ergebnis. Bevor also die Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode Zahlungen erhalten, müssen die Massegläubiger befriedigt werden. Das Schlussverzeichnis ist aus diesem Grund nach den Angaben des Verwalters zu ergänzen, um zu dokumentieren, in welcher Höhe verbleibende Ansprüche dieser Gläubigergruppe bestehen. Bedarf für ein Prüfungsverfahren, wie es bei Insolvenzgläubigern üblich ist, besteht nicht. Der Verwalter hat die Massegläubiger nach § 52 InsO eigenständig und vorweg zu befriedigen. Es ist kein Grund erkennbar, von diesem Prinzip abzuweichen. Massegläubiger werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, denn sie wirkt nur gegen Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs.1 InsO). Können während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht alle Masseverbindlichkeiten beglichen werden, bleiben die Restbeträge trotz Restschuldbefreiung bestehen.


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