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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzgeld

Insolvenzgeld für Zeiten vor Insolvenzeröffnung

I. Persönliche Voraussetzungen / Stellung als Arbeitnehmer
Gemäß § 183 I SGB III haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld.
Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dritten sind Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung ( § 7Abs. 1 Satz 2 SGB IV ).
Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikanten, beschäftigte Schüler und Studenten, geringfügig Beschäftigte, Handelsvertreter nach § 84 II HGB, Handlungsgehilfen gemäß § 59 HGB. 
Ob auch Gesellschafter-Geschäftsführer Insolvenzgeld erhalten können, hängt davon ab, ob eine persönliche Abhängigkeit zur Gesellschaft bestand. Bei einem Fremdgeschäftsführer, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, liegt regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit vor. Dies bedarf allerdings einer Einzelfallprüfung. 
II. Sachliche Voraussetzungen
a) Der Anspruch auf Auszahlung des Insolvenzgeldes setzt ein Insolvenzereignis i.S.d. § 183 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB III voraus.
Insolvenzereignisse sind
aa)
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Eröffnungsbeschluss ( § 27 InsO ) oder
 bb)
die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ( § 183 Nr. 2 SGB III ).
Bei Abweisung mangels Masse ist für die Berechnung der Drei-Monats-Frist das Datum des Abweisungsbeschlusses maßgebend.
cc)
Auffangtatbestand
In § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind weitere Möglichkeiten für den Anspruch auf Insolvenzgeld aufgezählt :

  • Kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und
  • vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland und
  •  Offensichtlichkeit, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in  Betracht kommt

    Kein Insolvenzereignis liegt vor, wenn der Insolvenzantrag anderweitige Erledigung fand, zB. durch Rücknahme des Insolvenzantrages oder durch Erledigungserklärung.
    Soweit das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird, muss der Arbeitgeber darüber die Arbeitnehmer aufklären.
    Unterläßt er dies, handelt er Ordnungswidrig und kann mit Geldstrafe bis 5000 Euro bestraft werden ( §§ 404 II Nr. 2, 404 III SGB III ).

    b) Insolvenzgeldzeitraum
    Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate vor dem Insolvenzereignis des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben ( § 1832 I 1 SGB III ).
    Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis sind über Insolvenzgeld die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche für die letzten drei Monate aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgesichert.
    Ohne Belang ist also, ob die drei Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis liegen oder nicht.

    Berechung der Frist:
    Die Frist berechnet sich nach § 187 I BGB.
    Der Insolvenzeröffnungstag bleibt gundsätzlich bei der Fristberechnung außer Betracht, vgl. BSG vom 12.12.1995 in ZIP 12995, 935.
    Im Idealfall und bei Einhaltung der Insolvenzantragspflicht ist der Insolvenzgeldzeitraum noch nicht ausgeschöpft. 
    Der starke vorläufige Insolvenzverwalter schöpft manchmal den Insolvenzgeldzeitraum von 3 Monaten voll aus. 
    Voraussetzung ist, daß das Unternehmen fortführungs- und sanierungsfähig ist, vgl. AG Hamburg, Beschluss v. 1.6.2004 ZInsO 2004, 630 und InsbürO 6/2004 S. 238 ff.

    III. Sonstiges :
    1. Ausschlußfrist
    Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit zu beantragen ( § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ).
    Hat der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Ausschlußfrist versäumt, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld stellen ( § 324 Abs. 3 SGB III ).

    2. Vorschuss
    Die Agentur für Arbeit hat dem  Arbeitnehmer auf Antrag einen angemessenen Vorschuss auf das zu beanspruchende Insolvenzgeld zu zahlen.
    Voraussetzungen für die Zahlung des Vorschusses sind in § 186 Satz 1 SGB III geregelt, demnach müssen 
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
        Arbeitgebers beantragt
  • das Arbeitsverhältnis beendet sein
  • und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit
        hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.
    Die Höhe des Vorschusses wird nach Ermessen des Arbeitsamt ausbezahlt ( Insolvenzgeld-DA zu § 186 Satz 2 SGB III ).
    3. Vorfinanzierung
    Um im Insolvenzeröffnungsverfahren den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können, besteht die Möglichkeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung.
    In der Regel übernimmt eine Bank die Vorfinanzierung der fälligen Nettogehälter der Arbeitnehmer.
    Im Gegenzug treten die jeweiligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld an die Bank ab.
    Mit Stellung des Insolvenzgeldes setzt sich dieser Anspruch an dem Insolvenzgeldanspruch gegenüber dem Arbeitsamt nach § 188 Abs. 1 SGB III fort, während der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Agentur für Arbeit übergeht ( § 187 SGB III ). 
    Um Mißbrauch zu verhindern, ist die Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit erforderlich ( § 184 Abs. 4 SGB III ).
    Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung ein erheblicher Anteil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
    In Anlehnung an § 112a BetrVG wird abhängig von der Beteiligtenzahl ein Anteil zwischen 10 und 20 % als wesentlich anerkannt.
    Die entsprechenden Voraussetzungen sind gegenüber der Bundesagentur für Arbeit glaubhaft zu machen. 
    4. Insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt 
    Als insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt werden entsprechend der Insolvenzgeld-DA zu § 183, Ziff. 6.2 von der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt:
    - Laufende oder unregelmäßige Lohn- und Gehaltsbestandteile
    - Jahressonderleistungen
    - Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle
    - Lohnausgleich im Baugewerbe
    - Provisionen 
    - Urlaubsentgelte
    - Vermögenswirksame Leistungen
    - Zuschüsse zum Krankengeld und Mutterschaftsgeld
    - Sachbezüge
    - Reisekosten
    - Auslösungen
    - Beträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung
    - Fahrgeld, Kleidergelder, Kostgelder
    - Wege- und Schmutzzulagen

    Zu einzelnen Sonderfällen:
  • Gewinnbeteiligung: Aufteilung arithmetisch auf die einzelnen Monate
  • Urlaubsabgeltung: Keine Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 184 I Nr.1 SGB III) BSG NZJ 2002,506
  • maßgeblich ist, in welchen Zeitpunkt der Anspruch erarbeitet
        wurde
  • Tantieme: es ist auf den abzugeltenden Zeitraum abzustellen
  • Urlaubsentgelt: ist Arbeitsentgelt und daher zu erstatten
  • Arbeitszeitguthaben: werden über Insolvenzgeld gesichert, sofern
        Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum möglich ist und erfolgt, vgl. BSG  v. 25.6.2002 in  ZinsO 2002,1049.

    5. Insolvenzgeldhöhe
    Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht der Höhe des noch ausstehenden Arbeitsentgeltes. Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 I S.1 SGB III sind die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.Nur das Erarbeitete fällt unter das Arbeitsentgelt, also keine Nebenforderungen z.B Finanzierungskosten, Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung oder Kosten der Vollstreckung und Schadensersatzforderungen für das vorzeitige Beenden des Arbeitsvertrages.
    Dagegen gelten Zuschüsse als Arbeitsentgelt, so auch Reisespesen, die im 3-Monatsraum entstanden sind.  
    Das Insolvenzgeld wird um den Betrag gemindert, der im Inland als Steuer zu berücksichtigen wäre ( § 185 Abs. 2 SGB III ).
    Das Arbeitsentgelt ist ferner um die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-Kranken-und Arbeitslosenversicherung zu mindern.
    Deckelung durch Beitragsbemessungsgrenze:
    Nach der Änderung des § 183 SGB III durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz III ) wurde das der Berechnung des Insolvenzgeldes zu Grunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung ( derzeit 5.150 Euro West, bzw. 4.350 Euro Ost ) begrenzt.

    6. Sicherung der Sozialversicherungsbeiträge

    Im Rahmen der Insolvenzsicherung werden auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemäß § 208 SGB III durch die Bundesagentur an die Einzugsstelle erbracht.  

    7. Verfügungen über das Insolvenzgeld
    Gemäß § 189 Satz 1 SGB III ist der Anspruch auf Insolvenzgeld nach erfolgter Antragsstellung wie Arbeitseinkommen pfändbar und übertragbar. Soweit die Pfändung vor der Antragstellung vorgenommen wurde, enthält § 189 Satz 2 SGB III eine Erleichterung zu Gunsten des Gläubigers, denn die Pfändung wird mit dem Antrag auf Insolvenzausfallgeld wirksam.

    8. Frühere Regelungen im Zusammenhang mit Konkursausfallgeld
    a) Konkursordnung
    Früher waren Ansprüche der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger bevorrechtigt. In der Konkursordnung war in § 59 I Nr. 3 KO, § 141 m I AFG geregelt, dass bei Antrag auf Konkursausfallgeld die Ansprüche auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen und ihren Chararakter von Masseschulden verlieren.
    Sie werden als Konkursforderungen im Rang § 61 I NR. 1 KO berichtigt und unterliegen der Anmeldefrist nach § 138 ff. KO.
    Die Sozialversicherer standen den Arbeitnehmern-wie BSG und Gesetzgeber klarstellten-gleich, vgl Kilger/Karsten Schmidt Insolvenzgesetze, 17. Auflage § 59 KO S. 305 unten.
    Es kam also nicht darauf an, dass das Konkursausfallgeld ( Kaug ) auch tatsächlich ausgezahlt wurde, vgl Kilger/Karsten Schmidt s.o. S. 306 oben.
    Jedenfalls hatten die institutionellen MasseGl kein Wahlrecht zwischen der Masseschuldforderung und der Inanspruchnahme von Kaug. Mit Eröffnung mussten sie Kaug in Anspruch nehmen, um nicht die anderen Masseschuldgläubiger zu benachteiligen. Selbst die Unterlassung des gebotenen Kaug-Antrags änderte daran nichts, d.h. auch in diesem Fall konnte die Beitragsforderung nicht als Masseforderung geltend gemacht werden, vgl Hamm ZIP 86, 1476; Kilger s.o. § 59 Ziffer 8, S. 306 unten.
    b) Gesamtvollstreckungsordnung
    Masseschulden nach § 13 Nr. 32 a GesO waren die Lohn-und Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, jedoch nur rückwirkend für maximal 6 Monate vor Verfahrenseröffnung.
    Soweit Kaug gezahlt wurde, gingen die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Bundesanstalt für Arbeit über ( § 141 m AFG und dazu Haarmeyer-Wutzke-Förster 29 ).Darüber hinaus wurden auch alle durch die BA zu erfüllenden Forderungen der Einzugsstellen auf Sozialversicherungsbeiträge ( § 141n AFG)zu bevorrechtigten Forderungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1b herabgestuft ( § 13 Abs. 2 S. 2 GesO ), vgl. Hess/Binz/Wienberg GesO 4. Auflage § 13 Rdnr.48 ff.
    Gemäß § 13 II GesO wurde die Herabstufung übergehender Ansprüche vorgenommen. Die Ansprüche wurden kraft Gesetzes mit ihrem Übergang zu einfachen Forderungen nach § 17 III Nr. 1 GesO herabgestuft. 
    Sie waren dann durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen, vgl. Kilger, Karsten Schmidt Insolvenzgesetze § 13 Nr. 32 GesO .
    Zutreffend hat das SG München ( vom 14.05.1997 - S 18 Kr 378/05 - ZIP 1997, 1246 festgestellt, dass auch nach Änderung des § 24 SGB IV zum 1.1.1995 keine Säumniszuschläge auf Konkursforderungen für die Zeit nach Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden können, vgl Hess/Binz/Wienberg GesO 4. Auflage § 13 Rdnr.54 a.
     
    9. Literaturhinweise
    -Zur Absicherung von Arbeitnehmeransprüchen durch Insolvenzgeld:
     Kier in InsbürO 8/2004 S. 293 ff.
    -Absicherung des im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeiteten Arbeitsentgelts:
     Dr. Bischoff in InsbürO 3/2005 S. 94 ff.
    -Allgemeines InsbürO 8/2004

      

  • 02.03.2013 Insolvenzgeld und Vorfinanzierung
    Information

    Bei Insolvenzgeld handelt es sich um eine Absicherung vermögensrechtlicher Arbeitnehmer-ansprüche durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 187 f., 208 SGB III.  
    Im Rahmen der Insolvenzsicherung werden auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemäß § 208 SGB III durch die Bundesagentur an die Einzugsstelle erbracht.

    1. Persönliche Voraussetzungen
    Gemäß § 183 I SGB III haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.
    Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
    Eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitorganisation des Dritten sind Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung (§ 7Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikanten, beschäftigte Schüler und Studenten, geringfügig Beschäftigte, Handelsvertreter nach § 84 II HGB, Handlungsgehilfen gemäß § 59 HGB. Ob auch Gesellschafter-Geschäftsführer Insolvenzgeld erhalten können, hängt davon ab, ob eine persönliche Abhängigkeit zur Gesellschaft bestand. Bei einem Fremdgeschäftsführer, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, liegt regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit vor.
    Dies bedarf allerdings einer Einzelfallprüfung. 

    2. Sachliche Voraussetzungen
    Der Anspruch auf Auszahlung des Insolvenzgeldes setzt ein Insolvenzereignis i.S.d. § 183 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB III voraus.
    Insolvenzereignisse sind
    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) oder
    die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 183 Nr. 2 SGB III).
    Bei Abweisung mangels Masse ist für die Berechnung der Drei-Monats-Frist das Datum des Abweisungsbeschlusses maßgebend.
    Auffangtatbestand
    In § 183 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind weitere Möglichkeiten für den Anspruch auf Insolvenzgeld aufgezählt: Kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Arbeitszeitguthaben: werden über Insolvenzgeld gesichert, sofern Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum möglich ist und erfolgt, vgl. BSG  vom 25.6.2002 in  ZinsO 2002,1049.

    3. Umfang des Anspruchs/Insolvenzgeldhöhe

    Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht der Höhe des noch ausstehenden Arbeitsentgeltes. Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 I S.1 SGB III sind die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.
    Nur das Erarbeitete fällt unter das Arbeitsentgelt, also keine Nebenforderungen z.B Finanzierungskosten, Verzugszinsen, Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverfolgung oder Kosten der Vollstreckung und Schadensersatzforderungen für das vorzeitige Beenden des Arbeits-vertrages, Münchener Anwaltshandbuch Insolvenz und Sanierung 2. Auflage 2012§ 34 Rdnr. 344 S. 1109.  Dagegen gelten Zuschüsse als Arbeitsentgelt, so auch Reisespesen, die im 3-Monatsraum entstanden sind.  Das Insolvenzgeld wird um den Betrag gemindert, der im Inland als Steuer zu berücksichtigen wäre (§ 185 Abs. 2 SGB. Das Arbeitsentgelt ist ferner um die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-Kranken-und Arbeitslosenversicherung zu mindern.
    Insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt 
    Als insolvenzgeldfähiges Arbeitsentgelt werden entsprechend der Insolvenzgeld-DA zu § 183, Ziff. 6.2 von der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt:
    - Laufende oder unregelmäßige Lohn- und Gehaltsbestandteile
    - Jahressonderleistungen
    - Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle
    - Lohnausgleich im Baugewerbe
    - Provisionen 
    - Urlaubsentgelte
    - Vermögenswirksame Leistungen
    - Zuschüsse zum Krankengeld und Mutterschaftsgeld
    - Sachbezüge
    - Reisekosten
    - Auslösungen
    - Beträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung
    - Fahrgeld, Kleidergelder, Kostgelder
    - Wege- und Schmutzzulagen
    Zu einzelnen Sonderfällen:

  • Schutz wird auch für Wertguthaben auf Arbeitseinkommen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen gewährt, wenn der dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Anspruch im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet worden ist, Bundessozialgericht Urteil vom 09.12.1997- ZIP 1998 S. 481.
  • Gewinnbeteiligung: Aufteilung arithmetisch auf die einzelnen Monate
  • Urlaubsabgeltung: Keine Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 184 I Nr.1 SGB III) BSG NZJ 2002,506
  • maßgeblich ist, in welchen Zeitpunkt der Anspruch erarbeitet wurde
  • Tantieme: es ist auf den abzugeltenden Zeitraum abzustellen
  • Urlaubsentgelt: ist Arbeitsentgelt und daher zu erstatten

  • Deckelung durch Beitragsbemessungsgrenze
    :
    Nach der Änderung des § 183 SGB III durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) wurde das der Berechnung des Insolvenzgeldes zu Grunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung (derzeit 5.150 Euro West, bzw. 4.350 Euro Ost) begrenzt. 

    4. Insolvenzgeldzeitraum
    Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate vor dem Insolvenzereignis des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 1832 I 1 SGB III).
    Bei einem beendeten Arbeitsverhältnis sind über Insolvenzgeld die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche für die letzten drei Monate aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgesichert. Ohne Belang ist also, ob die drei Monate unmittelbar vor dem Insolvenzereignis liegen oder nicht.
    Berechung der Frist:
    Die Frist berechnet sich nach § 187 I BGB. Der Insolvenzeröffnungstag bleibt gundsätzlich bei der Fristberechnung außer Betracht, vgl. BSG vom 12.12.1995 in ZIP 12995, 935.
    Im Idealfall und bei Einhaltung der Insolvenzantragspflicht ist der Insolvenzgeldzeitraum noch nicht ausgeschöpft. 

    5. Verfahren
    Die Zahlung von Insolvenzgeld erfolgt nur auf entsprechenden Antrag nach § 324 f Abs.1, 3 SGB III. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist gemäß § 327 Abs.3 S.1 SGB III die Arbeitsagentur, in dessen Bezirk dir für den Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.

    6. Ausschlußfrist
    Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Hat der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Ausschlußfrist versäumt, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld stellen ( § 324 Abs. 3 SGB III ).

    7. Verfügungen über das Insolvenzgeld
    Gemäß § 189 Satz 1 SGB III ist der Anspruch auf Insolvenzgeld nach erfolgter Antragsstellung wie Arbeitseinkommen pfändbar und übertragbar. Soweit die Pfändung vor der Antragstellung vorgenommen wurde, enthält § 189 Satz 2 SGB III eine Erleichterung zu Gunsten des Gläubigers, denn die Pfändung wird mit dem Antrag auf Insolvenzausfallgeld wirksam.
  • vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland und
  •  Offensichtlichkeit, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in  Betracht kommt
     
    8. Vorschuss
    Die Agentur für Arbeit hat dem  Arbeitnehmer auf Antrag einen angemessenen Vorschuss auf das zu beanspruchende Insolvenzgeld zu zahlen. Voraussetzungen für die Zahlung des Vorschusses sind in § 186 Satz 1 SGB III geregelt, demnach müssen 
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
        Arbeitgebers beantragt
  • das Arbeitsverhältnis beendet ist
  • und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit
        hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.
    Die Höhe des Vorschusses wird nach Ermessen des Arbeitsamt ausbezahlt (Insolvenzgeld-DA zu § 186 Satz 2 SGB III).

    9. Vorfinanzierung
    Um im Insolvenzeröffnungsverfahren den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können, besteht die Möglichkeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung.
    In der Regel übernimmt eine Bank die Vorfinanzierung der fälligen Nettogehälter der Arbeitnehmer. Im Gegenzug treten die jeweiligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld an die Bank ab.
    Mit Stellung des Insolvenzgeldes setzt sich dieser Anspruch an dem Insolvenzgeldanspruch gegenüber dem Arbeitsamt nach § 188 Abs. 1 SGB III fort, während der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Agentur für Arbeit übergeht (§ 187 SGB III). 
    Um Mißbrauch zu verhindern, ist die Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit erforderlich (§ 184 Abs. 4 SGB III).
    Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung ein erheblicher Anteil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. In Anlehnung an § 112a BetrVG wird abhängig von der Beteiligtenzahl ein Anteil zwischen 10 und 20 % als wesentlich anerkannt.
    Die entsprechenden Voraussetzungen sind gegenüber der Bundesagentur für Arbeit glaubhaft zu machen.

    10. Sammlung ausfüllbarer Formulare für den Bereich Insolvenzgeld.
    Formular Antrag auf Insolvenzgeld (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer)
    Download
    (PDF, 231 KB) (ausgefüllt abspeicherbar)
    Zusatzblatt Familienangehörige
    (PDF, 172 KB)
    Zusatzblatt Gesellschafter/Geschäftsführer
    (PDF, 219 KB) Antrag auf Insolvenzgeld (Dritte) Download (PDF, 127 KB)
    Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung Download (PDF, 114 KB)
    Antrag Insolvenzgeld (Einzugsstelle) Download (PDF, 532 KB)
    Bescheinigung für Insolvenzgeld
    Download
    (PDF, 183 KB) (ausgefüllt abspeicherbar)
    Erläuterungen
    (PDF, 74 KB)
  • insoinfo
    Verfasser: 
    01.02.2012 Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes
    Information Die Arbeitnehmer sind in der Regel nicht bereit, weitere Arbeitsleistungen in eingeleiteten Insolvenzverfahren zu erbringen,wenn nicht sichergestellt ist, daß ihnen die Mittel zur Deckung ihres laufenden Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt werden.
    Der Insolvenzausfallgeldanspruch entsteht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
    Eine Lösung ist die Vorfinanzierung des Insolvenz-ausfallgeldes durch eine Bank oder einen beteiligten Gläuiger.

    Sammlung ausfüllbarer Formulare für den Bereich Insolvenzgeld.
    Formular Antrag auf Insolvenzgeld (Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer)

    Download (PDF, 231 KB)
    (ausgefüllt abspeicherbar)

    Zusatzblatt Familienangehörige (PDF, 172 KB)

    Zusatzblatt Gesellschafter/Geschäftsführer (PDF, 219 KB)

    Antrag auf Insolvenzgeld (Dritte)Download (PDF, 127 KB) Antrag auf Zustimmung zur VorfinanzierungDownload (PDF, 114 KB) Antrag Insolvenzgeld (Einzugsstelle)Download (PDF, 532 KB) Bescheinigung für Insolvenzgeld

    Download (PDF, 183 KB)
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    Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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