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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerversammlung und Stimmrecht / Dresden Berlin Leipzig Fachanwalt für Insolvenzrecht vertritt
1. Allgemeines

Bei der Gläubigerversammlung haben alle Gläubiger eines insolventen Schuldners, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in einem Termin vor dem zuständigen Insolvenzgericht, die Möglichkeit vom vorläufigen Insolvenzverwalter über den Stand des Unternehmens, Möglichkeiten der Fortführung, Aussichten einer Befriedigungsquote ua. informiert zu werden.

Bestimmte Maßnahmen des Insolvenzverwalters können nur erfolgen, wenn die Gläubigerversammlung zuvor zustimmt, z.B bei freihändiger Veräußerung von Grundbesitz oder Veräußerung des Unternehmens an besonders Interessierte ( vgl. §§ 160 ff. InsO ).

Es ist möglich in der Gläubigerversammlung einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen.

2. Beteiligung der Gläubiger über die Gläubigerversammlung

Über die Gläubigerversammlung sind also die Gläubiger an der Verwaltung und der Verwertung der Insolvenzmasse beteiligt, soweit die Insolvenzordnung in einzelnen Normen die Rechte und Pflichten regelt, §§ 57,59,66,68,70,79,97,100,149,156,157,160,161,162,163,197,233,272,281,277,292,313 InsO.

3. Gläubigerausschuss bei größeren Verfahren

In größeren Verfahren wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens häufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt ( § 67 InsO ).

Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sowie Prüfung des Geldverkehrs und des -bestandes ( § 69 InsO ).

In der ersten Gläubigerversammlung ( Berichtstermin ),  kann die Gläubigerversammlung diesen Ausschuss bestätigen oder neue Mitglieder bestimmen ( § 68 InsO ).

Gibt es noch keinen Gläubigerausschuss, hat die Gläubigerversammlung jederzeit die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Ein Gläubigerausschuss kann mithin während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens und nicht nur in der ersten Gläubigerversammlung beantragt und gewählt werden.

Gemäß § 70 S. 2 InsO können einzelne der vom Insolvenzgericht eingesetzten Mitglieder entlassen oder neue Mitglieder hinzugewählt werden. 

4. Beschlüsse der Gläubigerversammlung und Wirksamkeit

Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet, vgl § 76 I InsO.

Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt bei Summenmehrheit zustande, d.h. wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger beträgt.

Beschlüsse der Gläubigerversammlung, mit denen über die Bildung, Bestätigung oder Abberufung des vorläufigen Gläubigerausschusses oder dessen einzelner Mitglieder entschieden wird, werden sofort wirksam.

Eine Bestätigung durch das Insolvenzgericht ist nicht erforderlich.

5. Stimmrechtsausschluss bei Entscheidung über Klage gegen betroffenen Gläubiger

Wird durch den Abstimmungsgegenstand der Gläubigerversammlung der bertoffene Gläubiger über das übliche Eigeninteresse hinaus tangiert, ist er vom Stimmrecht ( § 77 InsO  ) ausgeschlossen.

Dies ist z.B dann anzunehmen, wenn die Beschlussfassung ein
  • Insichgeschäft des Gläubigers mit der Insolvenzmasse betrifft, oder 
  • wenn die Gläubigerversammlung eine Entscheidung herbeiführen soll, die den fraglichen Gläubiger sanktioniert ( hier: klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Gläubiger ) oder
  • mit einer Sonderlast versieht, vgl AG Kaiserslautern, Beschl. v. 17.10.2005 - IN 42/03 NZI 2006 Heft 1 S. 47 ff.

    Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht ist nur statthaft, wenn die Gläubigerversammlung nicht zu einer Einigung unter den Beteiligten gekommen ist, AG Duisburg, NZI 2003 S. 447.


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