Der Insolvenzverwalter muss das Verfahren abschließen und Schlussrechnung und einen Schlussbericht legen, der vom Gericht geprüft wird. Derzeit vergeben viele Gerichte externen Sachverständigen Aufträge zur Prüfung der Schlussrechnungen.
Nach einer Auffassung ist die flächendeckende Bestellung von Gutachtern zur Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters rechtswidrig, da die Prüfung der Schlussrechnung originäre Aufgabe des Insolvenzgerichts sei. Nach dieser Auffassung muss das Insolvenzgericht, das einen Sachverständigen bestellen will, einen Beschluss der Gläubigerversammlung herbeiführen. Quelle:
- Weitzmann, ZInsO 2007, 449
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