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Wohnungsgenossenschaft/ Anteil / Kündigung |
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, kündigen.
Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ff; v. 17. September 2009 - IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104 Rn. 5).
Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genos-senschaftsanteils fällt in die Insolvenzmasse.
Eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO über § 4 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Guthaben nicht unter § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO fällt und auch sonst kein Pfändungsschutz außerhalb des § 765a ZPO eingreift. Unpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO ist damit ausgeschlossen.
Soweit das Beschwerdegericht meint, § 765a ZPO sei einschlägig, weil dies der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gebiete, steht diese Auffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
§ 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner be-deuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.
Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher ein menschenwürdiges Dasein. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des § 765a ZPO nicht aus (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374 ff m.w.N.).
Hiernach hätte das Beschwerdegericht den Insolvenzbeschlag des Anspruchs auf Auszahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 585 € nicht aufheben und nicht anordnen dürfen, dass dieser an die Schuldnerin ausgezahlt wird.
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Vorinstanz: AG Dresden |
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