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Insolvenzrecht A bis Z
Kommanditgesellschaft - KG - Komplementär
Eine Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ( sogenannter Komplementär) bei den übrigen beschränkt auf eine bestimmte Vermögenseinlage ist ( sogenannte Kommanditisten), § 161 HGB.

Nach § 128 S.1 HGB haften die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Die Vorschrift des § 128 S.2 HGB ist im Außenverhältnis zwingend.

Über § 161 Abs.2 HGB gelten die Vorschriften der §§ 128 ff. HGB uneingeschränkt auch für die Komplementäre einer KG.

Sie haften gegenüber den Gläubigern und im Verhältnis zueinander wie die Gesellschafter einer OHG.

Für die Durchsetzung des Haftungsanspruchs nach § 128 HGB gegen einen Gesellschafter muss ein Titel gegen den Gesellschafter erstritten werden. Eine Umschreibung des gegen die Gesellschaft gerichteten Titels ist nicht möglich, vgl. § 129 Abs. 4 HGB, vgl. Schmidt/Zagel OHG, KG und Publikums G, Berliner Rechtshandbücher S. 297.

Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafters nach § 128 HGB ist eine akzessorische Haftung, vgl Baumbach/ Hopt,  § 128 Rdr.1, das heißt, dass die Haftung des Gesellschafters immer nur in Abhängigkeit zum Bestand und zum Umfang der Gesellschaftsschuld besteht.

Auf Grund der akzessorischen  Haftung ist eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gläubiger unzulässig, nach welcher der Gläubiger der Gesellschaft die Schuld erläßt, sich aber die Inanspruchnahme der Gesellschaft vorbehält, da mit Erlöschen der Forderung gegen die Gesellschaft auch die Haftung der Gesellschafter für sie erlischt, vgl. BGH Urteil vom 10.11.1969 ZR 40/67, WM 1970, 280: Schmidt/Zagel OHG, KG und Publikums G, Berliner Rechtshandbücher S. 299. Bestimmte dreiseitige Erklärungen sind jedoch möglich.












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