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Insolvenzrecht A bis Z
Haftung Geschäftsführer für Sämniszuschläge
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2008 unter Aktenzeichen II ZR 238/07 (Vorinstanz: Kammergericht Berlin) haftet der wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Schadensersatz verpflichtete Geschäftsführer einer GmbH nicht für Säumiszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 IV, da diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist.



Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei den Säumniszuschlägen nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des "Verzugsschadens" handelt, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialversicherungsträgers gestellt ist und die pünktliche Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber in der Zukunft gewährleisten solle (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Mai 1976 - VI ZR 241/ 73).
Schuldner des Säumniszuschlags sind gemäß § 28e SGB IV der Arbeitgeber (Abs. 1) sowie die in Abs. 2 und Abs. 3 lit. a bis f genannten Unternehmer, welche gemäß § 28 e Abs. 4 SGB IV für die Beiträge und Säumniszuschläge haften. Der Geschäftsführer einer GmbH als Beitragsschuldnerin, welcher kein Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, gehört dazu nicht.

Im Gegensatz dazu ist in § 69 AO eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Zahlungspflichtigen für Säumniszuschläge angeordnet.

Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist allerdings § 266a StGB. Jedoch erfasst § 266 a Abs. 1 StGB seinem eindeutigen Wortlaut nach nur Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen Säumniszuschläge (vgl. LK-StGB/ Gribbohm 11. Aufl. § 266 a Rdn. 48). 

Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich nicht nur um den Ausgleich des säumnisbedingten Schadens des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1985), sondern um ein "Druckmittel eigener Art", das den Beitrags- bzw. Steuerschuldner zu rechtzeitiger Zahlung anhalten soll (BFHE 203,8= BStBl. II 2003, 901).

Der Geschäftsführer schuldet daher nur Verzugszinsen gemäß § 288 BGB auf die von ihm im Wege des Schadensersatzes zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge - erst ab Mahnung (§ 286  BGB).


30.01.2013 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach Firmenverkauf. Ein bitterer Fall mit gutem Ende.
Information Frau Pfleger (Namen geändert) war Betreiberin mehrerer Pflegeheime und eines mobilen Pflegedienstes. Sie hatte über 50 Mitarbeter und machte gute Umsätze.
Auf Grund einer schweren Erkrankung wollte sie ihr Unternehmen verkaufen.
Sie fand einen Kaufinteressenten, der ihr einen guten Kaufpreis bot.
Der notarielle Kaufvertrag wurde im Schnellverfahren abgeschlossen- ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Es gab einen festen Übergabestichtag für das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten und allen Mitarbeitern. Zu dem vereinbarten Übergabezeitpunkt waren jedoch noch nicht alle Zustimmungen der Pflegekassen und eines Vermieters vorhanden.
Weil man sich vertraute, waren alle sicher, dass diese Übergabeprobleme einfach gelöst werden können. Es erfolgten nicht alle Ummeldungen der Mitarbeiter. Teilweise wurden neue Mitarbeiter eingestellt unter dem Namen der Frau Pfleger, also nicht unter dem Namen der Käuferin des Unternehmens. Es folgte ein langer Schriftverkehr mit den Kassen.
Käufer und Verkäufer haben sich zerstritten.
Verlauf des  Niedergangs?
Mehrere Kassen vollstreckten wegen offener Beiträge gegen die "alte Inhaberin" Frau Pfleger.
Anfänglich wehrte sie sich noch. Dann gab sie auf und meldete Insolvenz an.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Frau Pfleger wurde eröffnet.
Die Krankenkassen meldeten Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung an, also Forderungen für die keine Restschuldbefreiung eintritt.
Ferner wurde seitens der Staatsanwaltsschaft gegen Frau Pfleger ermittelt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. 
Es gab in 2013 eine Gerichtsverhandlung, zu der über 20 Zeugen geladen wurden.
Das Risiko einer Verurteilung?
Eine Vorstrafe und in der Folge  30 Jahre Haftung für die offenen SV-Beiträge (Arbeitnehmeranteile).
Zentraler Punkt der Verteidigung?
Der Verkauf des Unternehmens und der tatsächliche Übergang der Arbeitsverhältnisse.
Der Ausgang der Verhandlung?
Das Verfahren wurde nach dem zweiten Verhandlungstag nach einem Rechtsgespräch zwischen Verteidiger, Richter und Staatsanwalt eingestellt.
"Einstellung unter Auflage" einer geringer Zahlung.
Dies erfolgt aus ökonomischen und psychischen Gründen.
Frau Pfleger konnte Tage vor der Verhandlung nicht schlafen- sie war fast traumatisiert. 
Um in den anstehenden Zivilprozessen der Krankenkassen wegen der Haftung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung  keine Nachteile zu erleiden, erfolgte die Zustimmung zu dieser Verfahrensweise (Einstellung) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz.
Weitere Verfahrensweise?
Es ist jetzt ein Insolvenzplanverfahren beabsichtigt, bei dem den Gläubigern eine bestimmte Quote zur Besserstellung angeboten werden soll. Wenn die Mehrheit der Gläubiger (Gläubigergruppen) zustimmt oder überstimmt werden kann, ist Frau Pfleger schuldenfrei und kann wieder neu starten. Die Jahre des Niedergangs und der Talsohle wird sei jedoch nie vergessen.
Was ist die Erkenntnis aus diesem Fall?
Der Verkauf eines Unternehmens kann ohne professionelle Begleitung ins Chaos führen.
Firmenübertragungen sind nicht vergleichbar mit einem Computer- oder Brotkauf.
Befindet man sich in der Krise, ist professionelle Begleitung erforderlich, um strafrechtliche Verurteilungen zu vermeiden und die Chance zum Neustart optimal zu nutzten.

Wir helfen Ihnen kompetent.


Kontakt:
Hermann  Kulzer
Kulzer@pkl.com

  

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Verfasser: Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht
04.11.2011 Risiken für Geschäftsführer unter zivil- und steuerlicher Betrachtung
Information 1. Keine ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage. Beispiel:
Das Stammkapital wird oft nach der Erbringung an den Gesellschafter zurückgeführt.
2. Darlehnsrückführung oder Befreiung von Sicherheitenstellung durch den Gesellschafter im Einjahreszeitraum, § 135 InsO
3. Verspätetes Erstellen der Handelsbilanz und dadurch Vorwurf mangels rechtzeitiger Bilanz keinen Überblick über die Vermögensverhältnisse gehabt zu haben (Bankrott)
4. Verletzung der Buchführungspflicht
5. Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
6. Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer
7. Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
8. Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge
9. Verdeckte Gewinnausschüttung
10. Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

Fragen?

Kontakt:
Hermann Kulzer Rechtsanwalt pkl
Tim Grobbel Steuerberater kmk

www.pkl.com
insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt

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