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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerausschuss
Fakultatives Organ der Gläubigerautonomie (§§ 676 ff.InsO)


In größeren Verfahren wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens häufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt ( § 67 InsO ). Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sowie Prüfung des Geldverkehrs und des -bestandes ( § 69 InsO ).

Das Insolvenzgericht kann schon vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuß einsetzen, der dann in der Gläubigerversammlung bestätigt werden muß. In der ersten Gläubigerversammlung ( Berichtstermin )  kann die Gläubigerversammlung diesen Ausschuss bestätigen oder neue Mitglieder bestimmen ( § 68 InsO ).Gibt es noch keinen Gläubigerausschuss, hat die Gläubigerversammlung jederzeit die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss einzusetzen.


Zur Haftung der Gläubigerausschussmitglieder hatte das LG Schwerin und in der Berufungsinstanz das OLG Rostock den Fall zu entscheiden, dass ein Insolvenzverwalter über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Mittel der ursprünglich ansehnlichen Insolvenzmasse immer wieder als Darlehn anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Trotz dieser ungewöhnlichen Verfahrensweise hat der Gläubigerausschuss keine Maßnahmen ergriffen und die Auszahlungen verhindert. Der Masse gingen dadurch 1,5 Millionen verloren. Wegen dieses Ausfalls wurden die Ausschussmitglieder von dem Insolvenzverwalter, der den alten Insolvenzverwalter abgelöst hat, in Haftung genommen. Das OLG bestätigte den Haftungsanspruch wegen Verletzung der Kontrollpflichten, vgl. Beschluss vom 28.5.2004 - 3 W 11/04, ZInsO 2004, 814 ff.

Zur Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern:
Vor der Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes ist die Gläubigerversammlung mit dem Antrag zu befassen.
LG Göttingen, Beschl. v. 1.12.2004, ZInsO  S. 48 ff.

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger beeinträchtigt, vgl BGH ZINsO 2007 S.444.


Literaturhinweis: Kreditvergaben und Gläubigerausschuss:
Aufsatz von Dr. Pape und Dr. Schmidt in ZInsO 17/2004 S. 955 ff.







17.10.2021 Gläubigerausschuss: Vergütung der Mitglieder
Information

 

Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit (§ 73 Abs. 1 Satz 2 InsO). 

Das Gesetz stellt dabei mit dem Zeitaufwand auf die tatsächlich für die Tätigkeit verwendete Zeit ab. Der Umfang der Tätigkeit meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des Stundensatzes beeinflussen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV). 

Die Höhe des Stundensatzes hat das Gericht in seiner Vergütungsentscheidung anhand der für die Bemessung des Stundensatzes maßgeblichen Gesichtspunkte zu begründen. 

 

Hierzu zählen einerseits für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses gleich wirkende Umstände wie der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. 

Andererseits sind auch nur in der Person des Mitglieds begründete Umstände heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds. 

Dabei ist für die Höhe des Stundensatzes weiter zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt. 

Im Regelfall sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses Gläubiger des Insolvenzverfahrens. Ihre Tätigkeit im Gläubigerausschuss soll den ständigen Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sicherstellen. Sie dient unmittelbar der Durchsetzung der Interessen der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger. Insoweit ist das Mitglied des Gläubigerausschusses im Eigeninteresse der Gläubigergemeinschaft tätig.

 

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch, angemessen entlohnt zu werden. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich in erster Linie aus § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV. Sie beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde. 
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Damit hat der Verordnungsgeber jedoch keine Höchstbeträge festgelegt. Vielmehr ist das Gericht, wie sich schon aus der Verwendung des Wortes "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen. 

Soweit es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, ist das Gericht befugt, den Stundensatz für die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses unterschiedlich zu bestimmen. 

Dies ermöglicht es dem Gericht zudem, in zweierlei Hinsicht Besonderheiten zu berücksichtigen, welche von den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Stundensatzes abweichen. 

So kann das Gericht den von § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV vorgesehenen Rahmen zum einen deshalb überschreiten, weil das Mitglied durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Inanspruchnahme andernfalls einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Tätigkeit im untergeordneten Ausmaß. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die zeitliche Inanspruchnahme über einen längeren Zeitraum einen erheblichen Anteil der insgesamt verfügbaren wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht.

 

Zum anderen kann das Gericht bei der Bemessung des Stundensatzes berücksichtigen, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses kein Gläubiger ist und daher gem. § 67 Abs. 3 InsO zum Mitglied bestellt worden ist. 

In diesem Fall fehlt es an einer Tätigkeit im Eigeninteresse der Gläubigergemeinschaft. Ist ein Nichtgläubiger Mitglied des Gläubigerausschusses, ist für den Stundensatz zu prüfen, inwieweit das Mitglied gerade wegen seiner besonderen Qualifikation und Kenntnisse bestellt worden ist. In diesem Fall kann das Insolvenzgericht einen an marktüblichen Bedingungen orientierten Stundensatz festsetzen, der dem Umfang der Tätigkeit entspricht, soweit die Tätigkeit des Mitglieds zu seiner Berufsausübung gehört. 

In diesem Fall sind für einen Fachanwalt für Insolvenzrecht auch "normale" Stundensätze anzusetzen- üblich sind Stundensätze von 200 bis 350 Euro sein.

 

 

Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt kulzer@pkl.com 0351 8110233
19.02.2017 Gläubigerausschuss: Allgemeines, Verschwiegenheit; Eigeninteressen von Mitgliedern ua.
Information In Insolvenzverfahren können die Gläubiger einen Glöubigerausschuss bilden.
Von entscheidender Bedeutung ist die Trennung von Eigeninteressen und Gläubigergesamtinteressen. So hat ein Lieferant möglicherweise ein größeres Interesse auch Lieferant in der Zuknft zu bleiben; als an der Erzielung einer schnellen einmaligen Insolvenzquote.
Das einzelne Gläubigerausschussmitglied muss Einzelinteressen zum Wohle aller Gäubiger zurückstellen. Eine Ausgewogenheit aller Interessen muss hergestellt werden.
Bei einem Verstoß besteht das Risiko strafrechtlicher und zivilrechtlicher Art.

Einzelheiten:

1. Gläubigerausschuss (GA)  als Organ der Gläubigerautonomie
Der Gläubigerausschuss wird durch die gewählten Gläubiger oder deren Vertreter bestückt.
Er ist ein Organ der Gläubigerautonomie. Die Stellung des Ausschusses und die Rechtsverhältnisse der Ausschussmitglieder werden in §§ 67 bis 73 InsO geregelt.

2. Zusammensetzung des GA
Für der Zusammensetzung des Ausschusses regelt § 67 Abs. 2 InsO, dass nach Möglichkeit alle relevanten Gläubigergruppen an dem Ausschuss beteiligt sein sollen.
Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Eine Pflicht zur Beteiligung bestimmter Gläubigergruppen existiert nicht.

3. Aufgaben
Die Aufgaben gleichen einem Aufsichtsrat- er soll überwachen und unterstützen.

4. Verpflichtung und Vergütung
Die Ausschussmitglieder haben die Verpflichtung, die Interessen der Gesamtgläubigerschaft wahrzunehmen- sind also keine Vertreter der einzelnen Gläubiger.
Die Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern ist gesetzlich geregelt. (Die geregelte Vergütung ist aber so niedrig, dass sie - aus Sicht eines Selbständigen - nicht einmal kostendeckend ist. Manche Gerichte setzen daher für Spezialisten in Gläubigerausschüssen bei guter Begründung auch durchaus übliche Stundensätze von Rechtsanwälten/ Untenrehmensberatern als Vergütung an.)

5. Keine Weisungen
Weisungen der Gläubiger an Gläubigerausschussmitglieder sind unzulässig.
Die Selbstbegünstigung ist verboten. Das bedeutet, dass die Verfolgung von Individualinteressen unter Mißachtung der Interessen der Gläubigergesamtheit der Stellung des Gläubigerausschusses als Organ der Insolvenzverwaltung widerspricht. 
Es besteht die Neutralitätspflicht des Ausschussmitglieder.

6. Geheimhaltung
Ausschussmitglieder sind zur Geheimhaltung von Insiderwissen verpflichtet.

7. Entlassung
Gewählte Ausschussmitglieder können nicht mehr abgewählt werden.
Es ist eine Entlassung eines Ausschussmitgliedes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 InsO möglich.
Die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung möglich, sofern ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 70 InsO.

8. Stimmrechtsausschluss
Treten mögliche Interessenkollisionen  zwischen Eigeninteressen und Gesamtinteressen auf, , so kann ein Mitwirkungsverbot und ein Stimmrechtsausschluss in der betreffenden Angelegenheit die Folge sein.

9. Haftungsrechtliche Ansprüche
Wenn ein Ausschussmitglied seine Befangenheit nicht offenlegt und seine Stellung dazu missbraucht, Individualinteressen zu verfolgen, sind haftungsrechtliche Ansprüche zu prüfen.
Die Haftung des Gläubigerausschusses gemäß §§ 71, 60 Abs.1 S.1 InsO InsO setzt voraus, dass ein Mitglied des Gläubigerausschusses schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. Subjektiv genügt für die Haftung aus § 71 InsO jede Fahrlässigkeit, wobei das Ausschussmitglied die Unkenntnis seiner Pflichten nicht entlastet.

10. Gesamtschuldnerische Haftung
Haben mehrere Ausschussmitglieder gegen ihre Pflichten verstoßen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Für die Haftung gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist.

11. Pflichtverletzungen
Bei Pflichtverletzungen kommt ferner eine Entlassung des Mitgliedes gemäß § 70 InsO in Betracht, um die Neutralität des Ausschusses wiederherzustellen. Gegen die Entlassung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden, § 70 Satz 3 InsO.

12. Strafbarkeit
Bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit z.B. durch die Weitergabe von Insiderwissen an einen Gläubiger, kann sich das Mitglied strafbar machen nach § 266 StGB oder § 203 StGB.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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