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Rücknahmefiktion |
§ 305a InsO Bei einem unvollständigen Antrag weist das Gericht nach § 305a Abs 3 Inso auf den Mangel hin und die Rücknahmefiktion bei Nichterfüllung.
Die Rücknahme des Antrags wird fingiert, wenn die Ergänzung nicht innerhalb der Frist erfolgt (ein Monat) bzw im Fall des § 306 Abs.3 S.3 in drei Monaten.
Das Gericht muss in seiner Ergänzungsaufforderung auf die Gefahr der Rücknahmefiktion hinweisen
Die bloße Mitteilung des Eintritts der Fiktion ist gleichsam nicht anfechtbar (LG Potsdam ZVI 2002, 279).
Gegen die Rücknahmefiktion gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel (BGH Beschluss vom 25.6.2009 IX ZB 120/09. es sein denn, dass das Gericht unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt hat; OLG Celle EWiR 2001, 539 f.
Die Rechtsfolge der Fiktion der Antragsrücknahme tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Schuldners wegen der Fristüberschreitung ein.
Der Schuldner ist nicht gehindert, erneut einen Eröffnungsantrag zu stellen, vgl. Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010 Rn 24-27; Hess, InsO, § 305 Rn. 111; OLG Köln ZIP 2000, 1732 ff. OLG Köln ZIP 2000, 1449 ff. BayObLG ZIP 2000, 1767 ff.
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