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Insolvenzrecht A bis Z
Verkehrssicherungspflicht / Streupflicht
Auch innerhalb von Insolvenzverfahren sind Verkehrssicherungspflichten  zu beachten, z.B Streupflichten im Winter, wenn Immobilien vorhanden sind:

1. Verkehrssicherungspflicht

Die Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
Er hat dafür Sorge zu tragen, daß kein Dritter zu Schaden kommt.


2. Umfang

Die Streupflicht kann alle Zuwege eines Grundstücks betreffen.
Die Räumpflicht erstreckt sich nicht nur auf Gehwege. In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall stürzte eine Frau auf der Zugangsrampe zur Tiefgarage und verletzte sich schwer. Sie hatte aus dem Auto einen Regenschirm holen wollen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 107/07) sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht in vollem Umfang erfüllt war.

Wer als Grundstückseigentümer mit seiner Immobilie an mehreren Straßen grenzt, ist überall verkehrssicherungspflichtig. So kann er sich nicht darauf berufen, die Räumpflicht würde nur für die Grundstücksseite gelten, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (Oberlandesgericht Brandenburg - Aktenzeichen 4 U 55/07). Auch auf den anderen Gehwegen / Bürgersteigen muss er die Streupflichten erfüllen. Im Urteilsfall war in etwa ein Meter breiter Korridor - beim Zugang zu einem Klinikum - schneefrei und eisfrei zu halten.

Wann der Eigentümer streuen muß oder bei Eis noch abwarten kann, hängt von der Wetterlage ab. Wenn das Streuen auf Grund der besonderen Situation sinnlos wäre, muß der Eigentümer nicht streuen; andernfalls kann er gefordert sein, mehrfach die Streumaßnahmen zu wiederholen.

3. Beginn:

a) Uhrzeiten
Die Streupflicht beginnt an Werktagen nicht vor 06.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 09.00 Uhr, vgl. OLG Oldenburg vom 28.09.2001, AZ 6 U 90/01. Nach § 6 der Satzung müssen beispielsweise die Gehwege so geräumt und gestreut werden, dass sie werktags 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr in einem ausreichend verkehrssicheren Zustand sind.

b) Ausnahme:
Bei extremer Witterungslage besteht eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, also in der Regel erst, wenn sich das Wetter wieder beruhigt hat (OLG Thüringen Urteil vom 22.09.2004 AZ 4 U 793/04).

c) Vorbereitungszeit
Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, so dass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut. Grundsätzlich darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen (OLG Celle Urteil vom 27.02.2004 Az. 9 U 220/03).


4. Delegation und Kontrollpflicht

a) Stichproben
Es ist rechtlich zulässig, die Räum- und Streupflicht auf eine Fachfirma zu delegieren. Der Eigentümer haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens. Ees ist allerdings keine Überprüfung „rund um die Uhr“ erforderlich, sondern nur vereinzelt durchgeführte Kontrollen („Stichproben“), vgl. OLG Celle Urteil vom 28.01.2004 Az. 9 U 198/03.

b) Ordnungsmittel der Gemeinden
Trotz Übertragung der Streupflicht von Gemeinden auf die Anlieger sind die Gemeinden nicht aus ihrer Haftung entlassen, vielmehr verengt sie sich nur auf eine Überwachungspflicht. Sie haben die Einhaltung zu überwachen und ggf. mit Ordnungsmittel durchzusetzen (vgl. BGH 118, 368, 373; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2000, Az: 6 U 230/00).

c) Empfehlung
Es droht also immer noch eine Haftung aus Verletzung der Überwachungspflicht, weshalb eine Dokumentation zur Haftungsabwehr sich aufdrängt.

5. Haftung und Versicherung

Wurden nach einer Delegation die notwendigen Räum- und Streutätigkeiten vom beauftragten Winterdienst nicht oder nur unzureichend ausgeführt, führt sich nach der herrschenden Rechtsprechung regelmäßig zur Entlastung des Streupflichtigen, vgl. BGH VI ZR 126/07. Die zu einer Betriebsstätte gehörenden Grundstücke sind meist über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert. .

6. Bestimmungen und Urteile

Die aus der öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht gem.§ 51 Abs. 3 SächsStrG folgende Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege und Überwege erstreckt sich auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn, wenn kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist.

Die Gemeinden sind gem. § 51 Abs. 5 S. 1 SächsStrG grundsätzlich
berechtigt, in diesem Umfang durch Satzung die Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf die Anlieger zu übertragen, vgl Leitsätze im Urteil 6 U 955/02




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