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Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung ist ein Versagungsgrund der Restschuldbefreiung!

Hat ein Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sein Unternehmen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen sowie unrichtige Umsatzsteuererklärungen eingereicht und dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustanden beziehungsweise Steuern verkürzt, ist eine Restschuldbefreiung zu versagen.

Die Steuerhinterziehung erfüllt den Versagungstatbestand der Täuschung zulasten öffentlicher Kassen.

BGH Beschl. vom 13.01.2011 IX ZB 199/09

00.06.2018 Steuerhinterziehung
Information

I. Ermittlungen in Steuerstrafsachen beruhen manchmal auf unvollständigen Erklärungen, manchmal auf falschen Bewertungsansätzen in der Bilanz und  manchmal auf Rechnungen von Vertragspartnern, die sich im nachhinein als unseriös herausstellen. Häufig erlebe ich auch Geschäftsführer, die zwar die Verantwortung tragen, aber tatsächlich gar nicht Chef sind, sondern alles tun, was die Gesellschafter sagen.

Der Verantwortliche, der dann im Feuer steht, braucht einen guten Verteidiger.
Einer der beiden nachfolgenden Angeklagten wurde durch mich verteidigt.
Er wurde "nur" zu 50 Tagessätzen verurteilt.

II. Auszug eines Urteils in einer Steuerstrafsache

C.

Der Sachverhalt zu A. und B. steht fest aufgrund der geständigen und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten sowie der verlesenen Urkunden.

D.

1. Damit hat sich der Angeklagte K. der Steuerhinterziehung in 19 tatmehrheitlichen Fällen (Taten zu 1. bis 19.) schuldig gemacht, strafbar gemäß der §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 AO i. V. m. §§ 149 Abs. 2, 150 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 25 Abs. 1 und 3 EStG, § 56 EStDV, § 31 KStG, § 14a GewStG, § 25 GewStDV, §§ 25 Abs. 1, 52, 53 StGB.

2. Der Angeklagte N. hat sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Tat zu 13.) schuldig gemacht, strafbar gemäß der §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 AO I. V. m. §§ 149 Abs. 2, 150 AO, §§ 16, 18 UStG, § 31 KStG, § 14a GewStG, § 25 GewStDV, §§ 27, 52, 53 StGB.

E.

1. Die gegen den Angeklagten K. festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat ist schuld- und tatangemessen sowie ausreichend und Ergebnis einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO.

Es war in allen 19 Fällen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Abgabenordnung auszugehen.

Im Rahmen der Strafzumessung waren zugunsten des Angeklagten K. seine vollgeständige Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren, seine zerrütteten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Anlass zur Begehung der hiesigen Taten und sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten gingen die Vielzahl der hiesigen Taten, die Länge des Tatzeitraumes von 2011 bis 2016, die Höhe des verursachten Gesamtsteuerschadens sowie seine Vorstrafe, wobei beachtet wurde, dass dieses aus dem Jahre 2006 stammt.

Deshalb waren für die einzelnen Taten folgende Einzelstrafen schuld- und tatangemessen sowie ausreichend:

- Tat zu 1.: Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

- Taten zu 2., 10., 11., 13., 15. und 17.: jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

- Taten zu 3. bis 6., 12., 14., 16. und 18.: jeweils Freiheitsstrafe von 3 Monaten,

- Taten zu 7. und 8.: jeweils Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

- Tat zu 9.: Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

- Tat zu 19.: Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

Angesichts der im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägungen konnte bezüglich der Taten zu 3. bis 6., 9., 12., 14., 16., 18. und 19. jeweils die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB bejaht werden.

In Anwendung der Grundsätze der §§ 53 und 54 StGB war aus den vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, deren Dauer mit 1 Jahr und 1 Monat für schuld- und tatangemessen sowie ausreichend erachtet wurde. Hierbei wurde im Wege des Härteausgleichs mit 1 Monat berücksichtigt, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10.10.2011 nur wegen deren vollständiger Vollstreckung ausschied 

Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat der Angeklagte über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl an Steuerstraftaten mit einem erheblichen Gesamtsteuerschaden begangen. Allerdings befand er sich zur damaligen Zeit in einer persönlichen und wirtschaftlichen zerrütteten Situation. Er ist bemüht den Steuerschaden wiedergutzumachen — so hat er auf die Rückgabe der Kaution in Höhe von 25.000,- Euro zugunsten der Finanzverwaltung verzichtet - und war er in hiesiger Sache bereits im Ermittlungsverfahren vollgeständig. Seit 2013 hat er begonnen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder zu ordnen. Er war bis Januar 2017 im brüderlichen Unternehmen als Projektentwickler in der Immobilienwirtschaft tätig. Aufgrund der von ihm vollzogenen Untersuchungshaft im Zeitraum vom 21.04. bis 18.05.2016 und des Todes seiner Mutter im Jahre 2016 ist er erkrankt und hat dadurch seine Arbeit verloren. Nach mittlerweile absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Projektentwicklung ist er zur Zeit wieder bemüht, Arbeit zu finden. Zudem hat er seine bisherige Lebensgefährtin Dr. Mangasser zwischenzeitlich geehelicht.

2.

Die gegen den Angeklagten N. festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu jeweils 15,- Euro ist schuld- und tatangemessen sowie ausreichend und Ergebnis einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO.

Es war zunächst vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Abgabenordnung auszugehen. Die Strafe war jedoch gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Im Rahmen der Strafzumessung waren zugunsten des Angeklagten seine zuletzt vollgeständige Einlassung und seine gezeigte Reue zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten gingen die Höhe des Steuerschadens sowie seine Vorstrafen, wobei berücksichtigt wurde, dass die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2003 stammt.

Die Tagessatzhöhe errechnet sich aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

F.

1. Die Einziehung von Wertersatz vom Angeklagten K. in Höhe von 171.717,24 Euro beruht auf den §§ 73, 73c StGB. Die Höhe des Wertersatzes entspricht der Höhe des verursachten Steuerschadens. Die Anordnung des Wertersatzes in dieser Höhe wirkt zugunsten des Finanzamtes Erfurt. Im Übrigen war von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative StPO abzusehen.

2. Vom Angeklagten N. war gemäß der §§ 73, 73c StGB Wertersatz in Höhe von 2.945,- Euro einzuziehen. Diese Anordnung wirkt zugunsten des Finanzamtes Erfurt. Im Übrigen war von der Anordnung von Wertersatz gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative StPO abzusehen.

G.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

gez. F.

Richter am Amtsgericht

Strafmaße bei Steuerhinterziehungen: bis 50 000 Euro im Normalfall Geldstrafe. Über 50 000 Euro in der Regel besonders schwerer Fall, Haftstrafe möglich. Ab 100 000 Euro in der Regel Haftstrafe (Bewährung möglich), Geldstrafe nur bei „gewichtigen Milderungsgründen“ (z. B. Sofortgeständnis). Ab 1 Million Euro in der Regel Haftstrafe ohne Bewährung, Aussetzung auf Bewährung nur bei „gewichtigen Milderungsgründen“. Maßgebliche Entscheidung: Bundesgerichtshof (BGH, Az. 1 StR 416/08)
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt

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