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Kündigung Mietverhältnis: Kündigung |
Der BGH entschied mit Urteil vom 01.06.2011, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt.
Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter glaubte, er müsse die Miete erst zur Monatesmitte bezahlten und sich in einem vermeidbaren Irrtums befindet.
Dazu: Pressemitteilung des BGH vom 01.06.2011 |
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