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Betriebskostennachberechnung |
Betriebskosten, die In der Insolvenz des Mieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abgabe der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet werden und den Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, sind normale Insolvenzforderung
Auch wenn die genaue Höhe der Betriebskosten nicht feststeht, kann die Forderung rechtzeitig geschätzt zur Tabelle angemeldet werden.
BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 |
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