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Insolvenzrecht A bis Z
Mängel- Recht des Käufers
Die Rechte der Käufer wegen Mängeln sind abschließend in § 437 BGB aufgezählt.

I. Nacherfüllung
1. Mangel
Der Gewährleistungsanspruch setzt einen Mangel voraus.
Dies kann ein Sach- oder Rechtsmangel sein.
§§ 434 ff. konkretisieren die nicht ordnungsgemäße Leistung.

Der Sachmangel ist  in § 434 I.S.1 BGB definiert:
" Kaufgegenständ hat bei Gefahrübergang nicnt die vereinbarte Beschaffenheit oder er eignet sich nicht frü die vertraglich vorausgesetzte oder übliche Verwendung"

2. Nacherfüllung
Grundsätzlich hat der Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB Vorrang vor anderen Sachmängelrechten, die grundsätzlich eine Fristsetzung erfordern.

Gemäß § 439 I BGB kann der Käufer die Art der Nacherfüllung wählen, nämlich die Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

3. Fristsetzungserfordernis
Die Entbehrlichkeit und Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis sind zu prüfen, vgl. §§ 440 S.1, 439 III, 323 II, 275 I ua.

4. Vertraglicher Ausschluss des Anspruchs
Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist möglich arg. § 444 BGB, anders bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S. des § 474 BGB, bei dem der Ausschluss unzulässig ist, § 475 II BGB.
Der Ausschluss kann unter Umständen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam sein, wenn sie der Inhaltskontrolle des § 307 III BGB unterliegt( Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung, Inhaltskontrolle).

5. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
Der Verkäufer kann unter Umständen die Mängelbeseitigung gemäß $ 439 III S.1 BGB verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßígen Kosten möglich ist.

II. Rücktrittsrechte
Bei Rücktritt kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, §§ 346 I , 437 Nr.2, 440, 323 I BGB.
Die Voraussetzungen des Anspruchs:

1. Gegensetiger Vertrag
2. Mangelhafte Leistung
3. Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit

III. Minderungsrecht
Das Minderungsrecht ist in §§ 437 Nr.2, 441 I S.1 BGB geregelt.

IV. Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch ist in §§ 437 Nr.3, 280 I. III, 281 I S.1, 440 BGB normiert.

Vorausetzungen:
1. Kaufvertrag
2. Pflichtverletzung §§ 437, 280, 281 I
3. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
4. Vertretenmüssen des Verkäufers gemäß § 280 BGB
5. Kein Gewährleistungsausschluss
6. Schaden
7. Keine Verjährung

V. Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung
Der Kaufvertrag kann unter Umständen wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 I BGB angefochten werden.

 





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