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Nießbrauch |
Der Nießbrauch ist in §§ 1030 bis 1089 BGB geregelt. Es ist das umfassende Nutzungsrecht, das eine bestimmte Person ( Nießbraucher) berechtigt, aus einem fremden Gegenstand ( Grundstück, Recht oder Vermögen) sämtliche Nutzen zu ziehen vgl. Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage Randnummer 717.
Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt werden; der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 271/10 - OLG Stuttgart
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