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Gesellschafter |
Nach § 15a Abs.2 InsO trifft die strafbewehrte Pflicht zur Insolvenzantragsstellung die Gesellschafter, falls die Gesellschaft führungslos ist.
Dies wurde neu durch das MoMiG in das Insolvenzstrafrecht aufgenommen.
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Kontakt:
RA Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten 0351 8110233 |
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