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Insolvenzrecht A bis Z
ex ante
Ex ante (lat. aus vorher) bezeichnet eine Beurteilung aus früherer Sicht.
Bei ihr entfallen später ablaufende Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht bekannt sein konnten. Der Betrachtung ex ante steht die Betrachtung ex post gegenüber. Quelle Wikipedia

Die ex ante Betrachtung ist bei der Fortbestehensprognose bei der Prüfung, ob und wann eine Überschuldung der Gesellschaft vorlag, von Bedeutung, vgl. Nickert in Nickert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht. 2. Auflage S.149.




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