1. Was ist eine Hypothek? Die Hypothek sichert durch den Wert des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren die Forderung des gegen den Grundstückseigentümer oder einen Dritten.
2. Akzessorietät Die Hypothek ist von dem Bestand der Forderung abhängig (sog. Akzessorietät, §§ 1113 - 1114, §§ 1153 - 1154 BGB, (§ 1274 BGB)
3. Sicherungshypthek Bei der Sicherungshypothek wird gemäß § 1184 Abs. 1 BGB die Hypothek in der Weise bestellt, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann. Diese Hypothek muss gemäß § 1184 Abs. 2 BGB im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
4. Entstehung und Untergang der Sicherungshypothek Mit der Eintragung im Grundbuch entsteht die Sicherungshypothek gemäß § 867 Abs. 1 ZPO als Buchhypothek. Sie ist von dem Bestand der zu sichernden Forderung des Vollstreckungsgläubigers abhängig.
Erlischt die gesicherte Geldforderung (Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Minderung), so geht sie auf den Eigentümer über und wird zur Eigentümergrundschuld i.S. des §§ 1163 Abs.1, 1177 Abs.1 BGB. Diese Eigentümergrundschuld kann für neu fällig gewordene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. §§ 321 i.V.m § 309 AO gepfändet werden.
Legt der Grundstückseigentümer beim Grundbuchamt eine vom Vollstreckungsgläubiger erteilte Löschuingsbewilligung vor, welche den Verzicht auf das Grundpfandrecht bescheinigt, so bewirkt der Vollstreckungsschuldner damit allein die Löschung der Sicherungshypothek im Grundbuch.
Eine Umschreibung des Grundpfandrechts zur Eigentümergrundschuld kann mit der Löschungsbewilligung gerade nicht erfolgen.
5. Sicherungshypothek nach Anordnung der Zwangsversteigerung Die Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens hindern nicht die Eintragung einer Sicherungshypothek. Die durch den Anordnungsbeschluss bewirkte Beschlagnahme des Grundstücks wirkt allein zu Gunsten des oder der die Zwangsversteigerung betreibenden Vollstreckungsgläubiger(s) als Veräußerungs- und Belastungsverbot (§§ 20 ff. ZVG).
Eine Grundbuchsperre wird durch den Versteigerungsvermerk im Grundbuch nicht bewirkt. Die Eintragung von (Sicherungs-)Hypotheken bleibt auch nach Beschlagnahme des Grundstücks möglich.
Hypotheken, die nach Beschlagnahme des Grundstücks eingetragen werden, sind den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), ihre Sicherung bleibt jedoch dann in einem nur aus persönlichen Ansprüchen betriebenen Verfahren bestehen, wenn das Verfahren aufgehoben oder aber eingestellt und die Beantragung der Fortsetzung versäumt wird.
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