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Insolvenzrecht A bis Z
Bürgschaftsverpflichtung
Für die Wirksamkeit der Bürgschaft ist das rechtswirksame Bestehen einer Forderung im Verhältnis von Gläubiger und Hauptschuldner notwendig, da diese untrennbar mit der Hauptforderung verbunden ist. (Grundsatz der Akzessorietät). Falls zwischen Hauptschuldner und Gläubiger kein wirksames Schuldverhältnis besteht, fehlt es an einer Verbindlichkeit, für die man einzustehen hat.

Für seine Inanspruchnahme ist gem. § 767 Abs. 1 BGB der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend.
Bürgt jemand beispielweise für einen Kredit, der von dem Hauptschuldner bereits zur Hälfte getilgt wurde, kann dem Bürgen die Zahlung hinsichtlich der bereits geleisteten Raten nicht abverlangt werden. Wird die besicherte Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner nach § 362 BGB erfüllt, erlischt nicht nur diese Forderung, sondern auch die Verpflichtung aus der Bürgschaft.

Besonders ist zu beachten, dass sich gem. § 767 Abs. 2 BGB die Kostentragungspflicht des Bürgen auch auf die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung erstreckt.


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