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Insolvenzrecht A bis Z
Unmittelbarkeitsgrundsatz und Sachverständigengutachten
1. Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeutet, daß die zur Entscheidung berufenen Personen sich selbst einen Eindruck von den für die Entscheidung  erheblichen Tatsachen machen sollen, ohne dabei auf Mttelspersonen zurückgreifen zu müssen. Dies kommt zum Ausdruck in § 309 ZPO, wonach das  Urteil nur von den Richtern gefällt werden darf, die in der zugrundeliegenden Verhandlung anwesend waren. Abzustellen ist dabei auf die letzte mündliche Verhandlung. Ausdruck findet der U. ferner in den §§ 128 I, 355 I S.1 ZPO, nach welchen Verhandlung und Beweisaufhnahme vor dem erkennenden Gericht erfolgen.

2. Sachverständigengutachten/§ 402 ZPO

Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle nicht alle Fragen beantwortet.

BGH, Beschluss vom 6. 5. 2008 - VI ZR 250/ 07; OLG Brandenburg

3. Parteigutachten bezeichnet die Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrag einer Partei anstatt des Gerichts. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Parteigutachten, auch Privatgutachten genannt, nicht um ein Beweismittel im Sinne der  ZPO, Quelle: Wikipedia.

Als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung kann ein Sachverständigengutachten nur dann vom Gericht bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden, wenn es im Prozess von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde.

Ein Parteigutachten dient regelmäßig dazu, dem Auftraggeber einen genaueren Sachvortrag im Verfahren zu ermöglichen und insbesondere, soweit schon vorliegend, Fehler und Schwächen in Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger aufzudecken und zu rügen. Nicht selten führt dies, soweit die Rüge vom Gericht gehört wird, zur Beauftragung eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen, fälschlicherweise oft als Gegengutachter oder Obergutachter bezeichnet. Unter Umständen kann der Parteigutachter im weiteren Verfahren als Zeuge im Prozess vernommen werden. Quelle Wikipedia

Wird vor einem Prozess ein Gutachten von einer der streitenden Parteien bei einem Sachverständigen eingeholt, so kann dieses Gutachten im (eventuell folgenden) Prozess bei Gericht Verwertung finden, sofern beide Parteien zustimmen. Der Gegenpartei steht es jedoch frei, den Antrag zu stellen, ein Gegengutachten bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen einzuholen.

Einseitige, also nicht objektiv urteilende Gutachten nennt man Gefälligkeitsgurtachten.

4. Das Privatgutachten zählt als substantiierter/qualifizierter Parteivortrag.
Da das Gutachten auf Ihre Veranlassung und mit Ihrer Zielstellung erteilt wurde. Ständige Rechtssprechung seit BGH (NJW 1982, 2874). Der Beweiswert wird vom Richter in freier Würdigung im Urteil gewichtet und berücksichtigt.

5. Privatgutachten und gerichtliches Sachverständigengutachten. dazu:
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92

a) ...

b) Haben beide Parteien zu Fragen eines bestimmten medizinischen Fachgebietes Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene Sachkunde verfügt, grundsätzlich nicht ohne Erhebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben.

6. Muss ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden?

Dazu BGH, Beschl. v. 2. Juni 2008  – II ZR 67/07

b) Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 286 ZPO nur dann der Bewertung eines – qualifizierten Parteivortrag darstellenden – Privatgutachtens, gegen das der Gegner Einwendungen erhoben hat, anschließen, wenn es eigene Sachkunde besitzt und darlegt, dass es deswegen in der Lage ist, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzlicher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von drei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufspreisen der Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächlichen Verkehrswerten dargelegt.
Diese Privatgutachten stellten – lediglich – qualifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 – VI ZR 264/79, VersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.).

Hiergegen hat die Beklagte umfängliche Einwendungen erhoben.
Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgutachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat.

Das Berufungsgericht hätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann – wie geschehen -gemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene Sachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streitigen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 – II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungsgericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der Grundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung des beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens.4Dieser Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichenden Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung des Fehlens eines Schadens geführt hätte.

7. Wann muss eine Sachverständigengutachten eingeholt werden?

Dazu: BGH, Urt. v. 23. Februar 1999  – VI ZR 76/98

Hier: Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zum Hergang eines Verkehrsunfalls einholen muß.
Mit Recht rügt die Revision (jedoch), daß das Berufungsgericht zum Unfallhergang und insbesondere zu der von der Erstbeklagten gefahrenen Geschwindigkeit kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es hierfür an Anknüpfungstatsachen fehle, verweist sie auf die Feststellung im Berufungsurteil, wonach keine Brems- oder Blockierspuren festgestellt worden seien, sowie auf den für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, daß die Bremsleuchten am Pkw erst nach der Kollision aufgeleuchtet hätten und der Pkw sodann 20 m zurückgesetzt worden sei. Die Revision will hieraus herleiten, daß die Beklagte noch mit einer erheblich schnelleren Geschwindigkeit als 70 km/h gefahren sei. Dies hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, das auch ergeben werde, daß sie mit dem Überqueren der Fahrbahn begonnen habe, als der Pkw noch nicht in Sicht gewesen sei. Angesichts dieser Beweisantritte und der dargestellten Anknüpfungstatsachen sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß sich das Berufungsgericht wie bereits das Landgericht hinsichtlich des Unfallhergangs mit Vermutungen und Unterstellungen begnügt hat, anstatt durch Einschaltung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls auch durch Anhörung des von der Klägerin für das Aufleuchten der Bremslichter und das Zurücksetzen des Pkw nach der Kollision benannten Zeugen W. die gebotene Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen.Mit Recht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen oder die andernfalls erforderliche Darlegung eigener Sachkunde (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749) zum Ergebnis gelangt ist, auch aus der Art der Verletzungen der Klägerin ließen sich keine Rückschlüsse auf die Fahrgeschwindigkeit der Erstbeklagten ziehen.

OLG Oldenburg  

02. Zivilsenat,  Urteil, 2 U 44/99 vom 31.03.1999
Das Landgericht durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise dem Privatgutachten folgen, ohne ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

 




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