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Insolvenzrecht A bis Z
Unabhängigkeit richterliche
1. Verankerung in der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihre Umsetzung in den Europaratsstaaten Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Nach Art. 6  Absatz 1 hat jede Person ein Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht.
Die Sicherungen des Art. 6 EMRK ist die bedeutsamste verfahrensrechtliche Garantie auf europäischer Ebene.

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte sind Grundvoraussetzungen für ein faires Verfahren und grundlegende Bausteine eines jeden Rechtsstaats.


2. Regelungen in Deutschland
Die Unabhängigkeit bedeutet die Neutralität des Gerichts.
Sie ist in Deutschland zwingendes Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Neutralität des Gerichts setzt voraus, dass die handelnden Richter neutral und unparteiisch sind, vgl. BVerfGE 21,139 = NJW 1967,1123[2]

Grundbedingung der Unparteilichkeit ist die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters und seine Bindung an das Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sichergestellt sein, dass der Richter unbeteiligter Dritter ist; der Rechtsuchende darf nicht vor einem Richter stehen, der wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung, oder mit Rücksicht auf andere rechtliche oder persönliche Beziehungen mit einem Verfahrensbeteiligten nicht unbeteiligt ist und die gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt.

Deshalb gehört die Möglichkeit der Ausschließung (ausgeschlossener Richter) oder Ablehnung (wegen Befangenheit) zu den Neutralitätsanforderungen an das Gericht.

Entsprechende Vorschriften finden sich in den Gerichtsordnungen z.B. § 41 ZPO, § 22 StPO.  Auch in der Rechtsprechung es EuGH findet sich der Grundsatz, vgl.

  1. EGMR, Fall Pullar, RJD 1996-III, 783 (794), §§ 36 ff.
  2. EKMR, E. 7428/76 (X. gegen Österreich), DR 13, 36 (38 f.)[3][4]

    Vgl. auch: BVerfGE 3,377 = NJW 1954,833, st. Rspr, vgl. E 48,300 = NJW 1978,1795
3. Ablehnung eines Richters bei Besorgnis der Unparteilichkeit- § 42 ZPO

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

 

4. BGH

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.

Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3).

Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Der Beklagte bringt vor, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber "nachweislich" voreingenommen und parteiisch, nicht objektiv, ergreife Partei für den Gegner und argumentiere tendenziös.

Mit diesen pauschalen Vorwürfen umschreibt der Beklagte lediglich abstrakt ein voreingenommenes Verhalten.

Einen konkreten Sachverhalt, aus dem sich die Besorgnis der Befangenheit im Streitfall ergeben könnte, trägt der Beklagte dagegen nicht vor. Die Beanstandungen des Beklagten, der Beschluss vom 14. Juni 2018 sei formal und inhaltlich inkorrekt, sachlich falsch sowie rechtswidrig, rechtfertigen nicht die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit.

Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft wäre. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2017, aaO Rn. 5).

Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters war entbehrlich, weil die Ablehnung ausschließlich auf dessen Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (BGH, aaO Rn. 6).




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