insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Mietverhältnis im Zwangsversteigerungsverfahren
Mieter sind Beteiligte des Verfahrens. sie müssen ihre Rechte allerdings in der Versteigerung anmelden, sofern sie vom Gericht hierzu aufgefordert wurden.
Auch ein Untermieter kann seine Rechte im Versteigerungsverfahren anmelden.

Die Anmeldung muss formlos spätestens vor Beginn der Bietstunde eingehen.

Wenn ein Mieter seine Rechte nicht anmeldet, hat der Ersteher des Grundstücks ein Sonderkündigungsrecht

Bis zum Jahr 2007 konnte der Ersteher eines Grundstücks von diesem Kündigungsrecht jedoch keinen Gebrauch machen, wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraumes ganz oder teilweise im voraus entrichtet war.

Dies wurde 2007 aufgehoben.

Das Ausnahmekündigungsrecht kann nur im Rahmen der § 573 I, 573 d I, 575 a I und 577 ZVG ausgeübt werden.

Dadurch werden nur die Kündigungsfristen verkürzt.

Der Mieter hat den üblichen Schutz als Mieter. Das bedeutet, dass er nach der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

Dieser Mieterschutz ist nicht abdingbar. Ein Mietvertrag muss vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens abgeschlossen sein.
Auch die Baukostenzuschüsse müssen zuvor geleistet worden sein.
Ansonsten können sich Eigentümer und Mieter sogar wegen Vollstreckungsvereitelung strafbar machen.

Gegen einen Scheinmieter kann der Gläubiger auch direkt vorgehen, indem er die Räumungsvollstreckung betreibt.

Wirksam sind Mietverträge zwischen Familienangehörigen, sofern diese wie unter Dritten vereinbart werden.


zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11