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Fortführungsprognose / Was muss geprüft werden? |
Was muss geprüft werden?
Unternehmensanalyse Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz (Aktiva und Passiva) Liquidität auf Basis einer Kapitalflussrechnung Kapitaldienstanalyse (Zins- und Tilgung) Plausibilitätsprüfung Vermögensübersicht Potenzialanalyse oder Stärken- und Schwächenanalyse (SWOT-Analyse: Strengths= Stärken; Weaknesses=Schwächen; Opportunities=Chancen; Threats=Gefahren) Krisenstadium Maßnahmenkatalog Wann liegt eine günstige Fortführungsprognose vor?
Eine günstige Fortführungsprognose setzt sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus (BGH, NZI 2007, 44 = BKR 2007, 372). Dies ist dann der Fall, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer dartun kann, dass mittelfristig nicht mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu rechnen war (OLG Frankfurt a.M., NZG 2001, 173 [174]). Die Prognose ist dann positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig (in einem betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum) Einnahmeüberschüsse erzielen werde, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (OLG Naumburg, GmbHR 2004, 361 [362] = BeckRS 2003, 30326229 ).
Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 [199] = NJW 1994, 2220; OLG Naumburg, NZG 2001, 136 [137]; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1198 [1199] = NZI 2003, 463; OLG Naumburg, GmbHR 2004, 361 [363] = BeckRS 2003, 30326229). Insofern reichen bereits begründete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Prognose aus, um zulässigerweise den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten (OLG Frankfurt a.M., NZG 2001, 173 [174]). Daher kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmannes an (BGHZ 126, 181 [199] = NJW 1994, 2220; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1198 [1199] = NZI 2003, 463; OLG Naumburg, GrnbHR 2004, 361 [363] = BeckRS 2003, 30326229).
Zur vollen Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 11. 2. 2010 - 5 U 60/09: hier: |
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