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Insolvenzrecht A bis Z
Zwangsvollstreckung
Die Vorschriften der Insolvenzordnung schließen für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners generell aus (§ 89 Abs. 1 InsO).

Allein der Insolvenzverwalter ist zuständig für die Verwertung des dem Beschlag unterliegenden Vermögens.
Er treibt auch den pfändbaren Teil des Einkommens ein.

Das gemäß § 201 Abs. 3, § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltensperiode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen Zwecken wie der Ausschluß der Zwangsvollstreckung in konkurs- bzw. insolvenzfreies Vermögen gemäß § 14 Abs. 1 KO, § 89 Abs. 1 InsO.

Die Norm will erreichen, daß sich in der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein (vgl. Begründung zu § 243 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/ 2443, S. 191 f).

17.12.2023 Forderungen aus unerlaubten Handlungen: Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Information I. Allgemeines: 

Es ist möglich, eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren geltend zu machen und zu vollstrecken, selbst wenn der Schuldner nur dem Annex der unerlaubten Handlung widersprochen hat.

Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

1. Die Forderung muss mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet und dies vermerkt werden¹.
2. Der Schuldner muss vom Insolvenzgericht über die Anmeldung der Forderung aus unerlaubter Handlung informiert und über seine Rechte belehrt worden sein¹.
3. Der Schuldner muss der Forderung im Prüfungstermin widersprochen haben - zumindest dem Forderungsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung¹.
4. In der Insolvenztabelle muss der Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung und der Widerspruch des Schuldners (falls erfolgt) vermerkt sein¹.
5. Wenn die Gläubiger keinen Titel oder einen Tabellenauszug mit einer vorsätzlich unerlaubten Handlung haben, können sie auch nicht vollstrecken¹.
6. Wenn sie doch einen Titel oder Tabellenauszug haben, kann der Gläubiger sogar unter die Pfändungsgrenze vollstrecken - das nennt sich privilegierte Vollstreckung¹.
Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie entsprechend geltend gemacht wurden. Die Zwangsvollstreckung kann sogar unter die Pfändungsgrenzen gehen¹.

Es ist jedoch wichtig zu beachten , dass diese Auskunft unverbindlich ist und jeder Fall eine genaue Kenntnis des Sachverhalts voraussetzt. Sie sollen daher  einen Rechtsberater zu konsultieren, um eine genaue Einschätzung Ihrer spezifischen Situation zu erhalten.

Quellen: 
(1) Vollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Forderungen .... https://www.anwalt.de/rechtstipps/vollstreckung-nach-abschluss-des-insolvenzverfahrens-mit-forderungen-aus-unerlaubten-handlungen-216226.html.

(2) Auszug aus der Insolvenztabelle als Nachweis einer Forderung aus .... https://anwaltspraxis-magazin.de/fachbeitraege/zwangsvollstreckung/2021/10/11/auszug-aus-der-insolvenztabelle-als-nachweis-einer-forderung-aus-vorsaetzlich-unerlaubter-handlung-fuer-das-vollstreckungsprivileg-des-%c2%a7-850f-abs-2-zpo/.

(3) Auszug aus der Insolvenztabelle als Nachweis einer Forderung aus .... https://bing.com/search?q=Vollstreckung+aus+der+festgestellten+Forderung+im+Insoslvenzverfahren%3a+kann+man+wegen+einer+unerlaubten+Handlung+vollstrecken%2c+wenn+der+Schuldner+nur+dem+Annex+der+unerlaubten+Handlung+widersproche+hat+%3f.

(4) Vollstreckung von Insolvenzforderungen trotz erteilter .... https://gruenertonline.de/blog/vollstreckung-von-insolvenzforderungen-trotz-erteilter-restschuldbefreiung/.

(5) Zwangsvollstreckung trotz Insolvenzverfahren: Geht das? - Schuldnerberatung. https://www.schuldnerberatung.de/zwangsvollstreckung-insolvenzverfahren/.


II. Ein Sachverhalt:

1. Der Gläubiger G - ein privater Darlehensgeber- lässt sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über  das Vermögen einer natürlichen Person (hier: P) vom Insolvenzgericht einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen zur Zwangsvollstreckung.

2. Das Insolvenzverfahren war bereits aufgehoben und dem Schuldner P die Restschuldbefreiung erteilt worden.

3. Im Insolvenzverfahren hat G Forderungen angemeldet und diese unter anderem mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung begründet. Es wird behauptet, P habe  bei Verlängerung  des  Darlehens nicht über seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgeklärt- damit getäuscht.

4. P hat der angemeldeten Forderungen der Höhe nach nicht widersprochen- jedoch dem Rechts-grund der vorsätzlich unerlaubten Handlung widersprochen, was auch in der  Insolvenztabelle erfasst wurde. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen dem Grunde nach (als Darlehens-forderung)  und in der Höhe anerkannt.

Bemerkung:
Der Schuldner muss Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung widersprechen, wenn er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Zwangsvollstreckung aus dieser Forderung verhindern möchte. a) Liegt ein Titel mit der Feststellung der unerlaubten Handlung vor, müsste der Schuldner klagen. b) Wenn kein solcher Titel vorliegt, müsste der Gläubiger nach dem Widerspruch des Schuldners auf Feststellung klagen, dass eine vorsätzlich unerlaubte Handlung voriegt.

Ohne Widerspruch bei Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ist eine Zwangsvollstreckung möglich. 

5. P hoffte, dass er nach Abschluss des Verfahrens endlich schuldenfrei ist- jetzt droht plötzlich wieder Zwangsvollstreckung und dadurch eine Schädigung  des Existenzgrundlage.
Was konnte er tun?

6. Es wurde beim Landgericht eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, verbunden mit dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

7. Im vorliegenden Fall, hat das Gericht schnell reagiert. Es hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet- P braucht erstmal nicht die eidestattliche Versicherung abzugeben.

8.  In der Vollsteckungsgegenklage wurde ausführlich dargestellt, dass eine vorsätzlich unerlaubte Handlung nicht vorliegt. Das Darlehen wurde zwei Jahre normal bedient. Bei Abschluss des Darlehensvertrag wurde daher niemand getäuscht. Bei der Verlängerung des  Darlehnes lag ebenfalls keine Täuschung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor- der P konnte das Darlehen auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht normal weiter zurückbezahlen. Wenn der Darlehnsgeber dann in einer solchen Situation das Darlehen verlängert, ist dies auch keine Täuschung durch Tun oder Unterlassen durch den Darlehnsnehmer P.

9. In der Hauptsache muss noch entschieden werden. Die Beweislast für eine unerlaubte Handlung hat der Gläubiger G.

10. Die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage richten sich nach dem Gegenstandswert der Forderung mit der vollstreckt wird. Wer unterliegt bezahlt. Hierbei können schnell mal mehrere Tausend Euro entstehen. Ein Gläubiger sollte daher vorher genau prüfen, ob er diesen Weg beschreitet. Wenn zahlreiche andere Gläubiger vollstrecken, sind die Realisierungschancen natürlich übersichtlich. 

Fazit: Wer aus einem Tabellenauszug der Insolvenztabelle mit einer Forderung aus unerlaubter Handlung vollstreckt, muss aufpassen, dass er - ohne Chance auf Früchte- nicht hohe Kosten verursacht, die er als Inititor der Zwangsvollstreckung tragen muss. 

Solche und ähnliche Fälle/Probleme in der Inso oder dem StaRUG sind unser Tagesgeschäft-wir stehen für Fragen und Hilfe gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 
 
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Verfasser: Hermann Kulzer ;MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
09.10.2023 Vollstreckung (Pfändung) effektiv: Was tun, wenn der Schuldner trickst bei der Vollstreckungsabwehr
Information

Hier ist ein Auszug an Möglichkeiten, die wir ergreifen, die Vollstreckung zu optimieren: 

  1. Zu den Unterhaltspflichten:
    a) Anrechnung eigenes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten:
    Bei der Berechnung der Pfändungsgrenze von Arbeitseinkommen werden Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners nur insoweit berücksichtigt, als der Unterhaltsberechtigte nicht über eigene Einkünfte oder Naturalunterhalt verfügt.
    b) Dass er keinen Unterhalt bezahlt: Wenn der Schuldner keine Unterhaltspflicht hat, kann dies berücksichtigt werden.

  2. Zur Pfändung:
    a) Dass auch Lohnersatzleistungen gegenüber der Krankenkasse und der Arbeitsagentur gepfändet werden: Es könnte möglich sein, dass auch Lohnersatzleistungen gepfändet werden können.
    b) Dass Einkünfte zusammengerechnet werden: Es könnte möglich sein, dass verschiedene Einkommensquellen für die Pfändung zusammengerechnet werden.
    c) Dass man eine Lohnabrechnung erhält: In der Regel sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zur Verfügung stellen. Dies ist jedoch unabhängig von einer Pfändung.

  3. Das die Pfändungsgrenze nicht gilt, weil eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt und daher nur das Existenzminimum gilt, dass das Vollstreckungsgericht nach eigenem Ermessen und den üblichen Sätzen ansetzt: In bestimmten Fällen kann das Gericht tatsächlich entscheiden, dass nur das Existenzminimum gilt.

  4. Zur Entlohnung im Krankheitsfall:

    • In den ersten 6 Wochen der Krankheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das volle Gehalt des Arbeitnehmers fortzuzahlen.
    • Nach den ersten 6 Wochen (genau ab dem 43. Krankheitstag) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung. Bis zu 90 % des Netto-Einkommens erhält der Arbeitnehmer als Krankengeld von seiner Krankenkasse erstattet.
    • Die Dauer der Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse ist auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Dies gilt für dieselbe Erkrankung. Nach Ablauf dieser Frist endet die Zahlung des Krankengeldes.
  5. Zur Unterhaltspflicht für ein über 28-jähriges Kind ohne Ausbildungsnachweis:

    • Die Unterhaltspflicht der Eltern für ein volljähriges Kind ist grundsätzlich nicht an eine Altersgrenze gebunden und gilt in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung.
    • Wenn ein volljähriges Kind, das älter als 28 Jahre ist, keinen Nachweis über eine laufende Ausbildung oder ein Studium vorlegt, könnte dies die Unterhaltspflicht der Eltern beeinflussen. Es könnte argumentiert werden, dass das Kind seine Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt. In diesem Fall könnten die Eltern möglicherweise nicht mehr unterhaltspflichtig sein.
    • Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt und es Ausnahmen geben kann. Beispielsweise könnten gesundheitliche Probleme oder andere besondere Umstände berücksichtigt werden.
  6. Zum Auskunftsanspruch des Gläubigers:

    • Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Dies könnte auch Informationen über die Ausbildung eines Kindes beinhalten, für das der Schuldner Unterhalt zahlt.
    • Der Gläubiger hat in der Regel keinen direkten Auskunftsanspruch gegen das in Ausbildung befindliche Kind, es sei denn, es gibt spezifische rechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen, die dies vorsehen.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
29.02.2020 < Teilungsversteigerung als Chance zur Auseinandersetzung von Gemeinschaften
Information 1. Die Teilungsversteigerung ist eine Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerung). Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn die einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich ist oder scheitert.

2. Zweck
Die Teilungsversteigerung ist die zwangsweise Auseinandersetzung einer bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück.

3. Auseinandergesetzt werden können durch Teilungsversteigerung:
  • Bruchteilsgemeinschaften
  • Erbengemeinschaften
  • Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften).
4. Ziel der Teilungsversteigerung:
Umwandlung Grundbesitz in Geld

5. Spätere Aufteilung
Die Aufteilung des Erlöses kann später, also nach der Versteigerung, - notfalls streitig entschieden werden.

6. Ablauf
Der Ablauf der Teilungsversteigerung entspricht im Wesentlichen denselben Regeln wie die Zwangsversteigerung.

7. Kosten
Der Antragsteller trägt die Kosten der Anordnung.
Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Wert des Grundstücks und der Anzahl der durchzuführenden Termine. In der Regel berechnet das Gericht zwei Vorschüsse in Höhe von ca. 1000 - 1500 Euro für die Erstellung des Gutachtens und einen Vorschuss vor Bestimmung des ersten Versteigerungstermins.
Für den Fall, dass der Zuschlag erteilt wird, werden die Verfahrenskosten vorab aus dem Erlös entnommen; geleistete Vorschüsse werden wieder zurückerstattet.

8. Teilungsversteigerungsantrag / notwendige Angaben
  • Eigentümerstellung muss sich entweder aus dem Grundbuch ergeben oder
  • Erbfolge ist nachzuweisen (Ausfertigung des Erbscheins oder Testament oder Erbvertrag)
  • Eröffnungsprotokoll.
9. Einleitung des Verfahrens
Das Gericht ordnet die Versteigerung durch Beschluss an und lässt im Grundbuch einen Vermerk eintragen. Alle im Grundbuch eingetragenen Berechtigten müssen informiert werden.

10. Einstellungsantrag
Eine Einstellung ist auf Antrag möglich gem. § 180 Absatz 2 oder 3 ZVG.
Der Einstellungsantrag ist begründet, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen aller Beteiligten die Zwangsversteigerung zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen ist.
Die Einstellung ist auf die Dauer von bis zu 6 Monaten möglich und kann einmal wiederholt werden.
Sie dient in der Regel nicht der Verhinderung der Versteigerung, sie gewährt nur Aufschub und ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt.

11. Beitritt zum Verfahren
Jeder Teilhaber kann dem Verfahren beitreten und somit selbst in die Position des "Antragstellers" wechseln. Hierzu wird regelmäßig ein Sachverständiger mit der Bewertung des Objekts vom Gericht beauftragt.
Auch ein Gläubiger kann in einem bestimmten Fall die Teilungsversteigerung beitreten.

12. Ablauf
12.1. Schätzung
Die Kosten für diese vom Gericht veranlasste Schätzung betragen ca. 1000 Euro - 2500 Euro  je nach Größe des Objekts und Aufwand des Sachverständigen.
Diese Kosten können vermieden werden, wenn bereits ein Gutachten neueren Datums vorliegt und sich die Beteiligten auf die Verwendung dieses Gutachtens verständigen.

12.2. Verkehrswertfestsetzung
Das Gericht setzt einen Verkehrswert fest.
Erst nach der Rechtskraft des Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses kann ein Versteigerungstermin bestimmt werden.

12.3. Terminierung
Ein erster Termin findet oft erst Monate nach Anordnung statt, je nach Anzahl der zu terminierenden Verfahren. Die Terminsbestimmung muss den Beteiligten 4 Wochen vor dem Termin zugestellt werden.
Die Terminsbestimmung sind im Internet veröffentlicht.

13. Belastungen im Grundbuch
In der Teilungsversteigerung bleiben in der Regel alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen bestehen und müssen vom Ersteher übernommen werden; ob den Rechten noch eine Forderung zugrunde liegt, spielt keine Rolle.
Problem: Je höher die Belastung, desto geringer die Erfolgsaussicht der Versteigerung.

14. Bieter und Sicherheiten für Gebote

Die Teilungsversteigerung ist öffentlich.
Jeder kann mitbieten, auch die Miteigentümer.
Ein Miteigentümer muss für ein eigenes Gebot keine Sicherheit leisten, wenn ihm ein Grundpfandrecht zusteht, das aus dem Bargebot eine Zuteilung bekäme.

Der Erblasser kann bestimmen, dass nur bestimmt Personen mitbieten können (§ 2044 BGB). Aber auch die an der Gemeinschaft beteiligten Personen können vereinbaren, dass Außenstehende nicht mitbieten können. In beiden Fällen sind von dritter Seite abgegebene Gebote als unzulässig abzuweisen (§ 71 Abs. 1 ZVG).

Wortlaut des § 71 ZVG:
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

15. Grenzen
In der Teilungsversteigerung gilt in der Regel nur die 50%-Grenze, da es für die 70%-Grenze wegen der zumeist bestehen bleibenden Grundpfandrechte an einem antragsberechtigten Gläubiger mangelt.

16. Mietverträge
Der Ersteher tritt wie beim Kauf in bestehende Miet- und Pachtverträge ein.

17. Kein Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht außerhalb der vertraglichen Kündigungsfristen gibt es nicht.

18. Zuschlag an Miteigentümer
Wird einem Miteigentümer der Zuschlag erteilt, muss er das gesamte Meistgebot zahlen.
Welcher Teil ihm davon selbst zustehen würde, ist durch das Gericht nicht zu entscheiden.
Bei der Berechnung der Kosten für den Zuschlag wird ihm jedoch sein bisher schon gehörender Anteil angerechnet.

19. Erlösverteilung
Im Verteilungstermin werden aus dem Erlös zunächst die Gerichtskosten, Gerichtskostenvorschüsse der Parteien und ggfs. rückständige öffentliche Grundstückslasten (wie z.B. Grundsteuer) entnommen. Danach werden ggfs. bestehende Ansprüche von Gläubigern nach der Rangfolge des § 10 ZVG befriedigt.
Erklärungen sind entweder vor dem Verteilungstermin schriftlich oder spätestens im Verteilungstermin zu Protokoll des Gerichts abzugeben. Sollte bis zum Verteilungstermin keine Einigung erzielt werden, so wird der Übererlös bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt für alle bisherigen Teilhaber gemeinsam, bis übereinstimmende Erklärungen vorliegen oder ein gerichtliches Urteil eingereicht wird, welches diese ersetzt.

20. Versteigerung Miteigentumsanteil / Sonderfall
Die Versteigerung eines Miteigentumanteils ist möglich.
Hier bestehen besondere Chancen und Risiken- je nachdem von welcher Seite man es betrachtet.
Beispiel: Der Ehemann hat einen Zugewinnausgleichanspruch tituliert und zur Sicherung eine Sicherungshypothek im Grundbuch (auf ihrer Hälte) eintragen lassen.
Er betreibt die Zwangsvollstreckung in diese Hälfe.
Welche Rangfolge haben hier Zwangsvollstreckung und Teilungsversteigerung?

Der Wortlaut des Gesetzes: § 864 (Gegenstand der Immobiliarvollstreckung)

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks oder einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

Die Chancen und Risken hier näher zu erläutern, sprengt diesen Rahmen.

21. Musterantrag für Antrag auf Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG


der Frau Alisia Musterfrau, X Straße 12, 01328 Dresden -Antragstellerin

-Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt Hermann Kulzer, Glashütterstraße 101a, Dresden

Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantrage ich die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an dem im Grundbuch von Dresden ...eingetragenen Grundbuchblatt ...., Flur-Nr. .........., ........X Straße Nr..

Die auf mich lautende Vollmacht liegt in der Anlage bei.
Begründung:
1. Miterbenstellung
Die Beteiligten sind Miterben zu je .... nach dem am .........verstorbenen Xaver Mustererblasser,  gebohren am  ............, zuletzt wohnhaft in ........

2. Eintragungen im Grundbuch
Aufgrund des Testaments vom ..... und der Eröffnungsniederschrift vom  .....unter Aktenzeichen des Amtsgerichts Dresden, Az VI .... wurden die Beteiligten am ......... in das Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.
Beweis: beglaubigte Grundbuchauszüge vom .....-Anlage 1

3. Grund der Teilungsversteigerung
Eine Einigung über die Verwertung des Immobilieneigentums unter den Miterben konnte trotz Bemühungen der Antragstellerin nicht erzielt werden.
Weitere Angabe der Vorkommnisse und Gründe......
......

Die Antragsgegner haben diese Vorschläge abgelehnt.
Eine Realteilung kommt nicht in Betracht.
Die zwangsweise Versteigerung ist daher geboten.
Zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung soll der Grundbesitz veräußert werden.

4. Teilungsanordnungen oder -beschränkungen
Eine Teilungsbeschränkung des Erblassers liegt nicht vor


Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt

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