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Sicherungsmaßnahmen |
Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Erhalt des Schuldnervermögens im Insolvenzeröffnungsverfahren - also bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffung des Verfahrens. Das Insolvenzgericht hat durch geeignete Maßnahmen nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Dies ist möglich durch nachfolgende Maßnahmen:
einen vorläufigen Verwalter bestellen
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
eine vorläufige Postsperre anordnen
wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend sind, kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus, vgl BGH, Beschl. v.22.3.2007 IX ZB 164/06 ZInsO 2007 S.440. |
15.07.2003 |
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen / Masseverbindlichkeiten |
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Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot(starker Verwalter), so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, für den Schuldner zu handeln-jedenfalls für die Zukunft nach Erlass der Entscheidung-nichtig. Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, auch Zustimmungsverwalter zur Begründung ganz bestimmter, im Einzelnen festgelegter Masseverbindlichkeiten ausdrücklich zu ermächtigen. Die Voraussetzungen für die Begründung von Masseverbindlichkeiten sind daher sehr eng gesteckt. So scheidet etwa eine Inbesitznahme von Räumen des Schuldners, die dieser gemietet hat, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts aus, vgl OLG Celle, NZI 2003,97. BGH, Urt. vom 18.07.2002, ZInsO 2002,819; BGHZ 151,353=NJW 2002,3326 und hierzu Pape ZInsO 2002,845 ) |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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