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Insolvenzrecht A bis Z
Restschuldbefreiung / Wirkung
Restschuldbefreiung / Wirkung

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger.
Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind.

Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigerinnen und -
gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).
Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigerinnen und - gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).

Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§ 53 InsO). Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner

- Zahlungsverpflichtungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern die Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung
der Gläubigerin bzw. des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§§ 302 Nr. 1, §174 II InsO) und
der Eintrag in der Insolvenztabelle, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht beseitigt worden ist.

- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 302 Nr. 2 InsO),

- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner oder der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr.3 InsO).

Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen
können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen die Schuldnerin oder den Schuldner nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger aus Sicherungsvormerkungen
oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen
(§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber
den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO).


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