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Vorsätzlich falsche Verkehrswertfestsetzung der finanzierenden Bank |
OLG Celle, 16. Zivilsenat, Urteil vom 13.02.2007
BGB § 826
1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren. |
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