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Überschuldungsprüfung |
- Eine Fortbestehensprognose soll eine Aussage darüber treffen, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 278.
Maßgeblich für die Fortbestehensprognose ist die ex-ante -Betrachtung.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 278.
- Es ist zu überprüfen, ob alles zum damaligen Zeitpunkt verfügbare Wissen ausgeschöpft wurde und die Grundlagen hinreichend genau und vollständig ermittelt wurden.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 279.
- Der Geschäftsführung steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91
- Eine ähnliche Formulierung wie § 19 Abs.2 InsO verwendet auch die handelsbilanzielle Bewertungsvorschrift des § 252 Abs.1 Nr. 2 HGB. Danach ist bei der Bewertung der Vermögenswerte " von der Fortsetzung der Unternehmertätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen".
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 260.
- Ein Kaufmann der sein Unternehmen fortführen möchte, bewertet nicht jeden einzelnen Gegenstand. Er bewertet das Unternehmen.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 276.
- Dem Gesetzgeber ist bei der InsO ein genereller und struktureller Fehler unterlaufen. Er verwechselt Wert mit Preis ( price ist what you pay, value ist what you get).Wert ist dabei der Betrag, den ein objektiver sachverständiger Dirtter einem Vermögenswert beimisst. Preis ist das Ergebnis von (taktischen) Verhandlungen. Für die Gläubiger im Insolvenzverfahren spielt nur der Preis eine Rolle. Jeder Käufer aber erwirbt unter subjektiven Vorstellungen ( subjektiver Wert) uind die können vom objektiven Wert Wert erheblich abweichen.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 276 und 362.
Verkehrswert: Zu unterscheiden sind Werte bei beabsichtigtem Schnellverkauf und Werte, die als bestmöglicher Preis zu verstehen sind.
Der Verkehrswert wird gemäß § 194 BauGB durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Per Definition wird für den Verkehrswert grundsätzlich ein Grundstücksmarkt mit freier Preisbildung vorausgesetzt.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummern 455.
Elementarer Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ist dabei die Berücksichtigung wertbeeinflussender Umstände.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 455.
Unter dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr wird dabei der Handel auf dem freien Markt verstanden, wobei weder der Käufer noch Verkäufer unter Zeitdruck oder Not stehen und allein objektive Maßstäbe Preis bestimmend sind.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 456.
Das Baurecht zu einem Grundstück spielt insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn die z.Zeit bestehenden Gebäude abgerissen, erweitert, umgebaut werden sollen. Ebenso ist die künftige Bebaubarkeit wertsteigernd zu sehen.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 544.
Wertbeeinflussende Faktoren können sehr vielfältig sein und sehr unterschiedliche Ausmaße annehmen. Besonders spezielle Marktgegebenheiten oder unvorhergesehene Ereignisse stellen Faktoren dar, die ermittelte, realistisch erscheinende Liquidations- bzw Fortführungswerte innerhalb von kurzer Zeit völlig verändern können.
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 810..
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 25.10.1967 VIII ZR 215/66 zutreffend aus:
Der Preis einer Sache muss nicht ihrem Wert entsprechen. Oft sind spekulative Momente (Kaufkraft, Geldwert usw.) von eintscheidender Bedeutung, häufig auch die persönlichen Vorstellungen und Wünsche des Kaufinteressenten.
Soweit Gutachter eingesetzt werden, müssen diese objektiv sein ( Objektivitätsgebot)
Nickert in Nichert Lamberti Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht, 2. Auflage 2011 Randnummer 483.
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