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Insolvenzrecht A bis Z
Nachtragsverteilung
I. Gesetzestext: § 203  InsO (Nachtragsverteilung)
1. Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin a. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
b. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
c. Gegenstände der Masse ermittelt werden.
2. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
II. Was ist einbezogen?

Es können nur solche Gegenstände berücksichtigt werden, die zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 InsO), d.h. deren Masseszugehörigkeit bis zur Aufhebung des Verfahrens eingetreten ist, Graf-Schlicker InsO Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Auflage, § 203 Randnummer 2.
III. Fortdauer der Beschlagnahme und des Amtes des Insolvenzverwalters

Die Beschlagnahme erfolgt durch Anordnungsbeschluss.
Hinsichtlich zurückbehaltener Beträge bleibt die Beschlagnahme über die Aufhebung des Verfahrens hinaus erhalten. Die Anordnung ist nicht befristet. Graf-Schlicker InsO Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Auflage, § 203 Randnummer 8.
Bezogen auf die betroffene Masse dauert das Amt des Insolvenzverwalters bis zur Abwicklung fort, soweit Gegenstände betroffen sind, die der Nachtragsverteilung vorbehalten sind.  Möglich ist, einen anderen Verwalter mit der Abwicklung zu beauftragen, wenn der Massezufluss aus einem Haftungsanspruch gegen den ursprünglichen Verwalter herrührt.
Graf-Schlicker InsO Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Auflage, § 203 Randnummer 13.
IV. Geltungsbereich und Verfahren

1.Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig, BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04
2. Masseunzulängliche Verfahren
Die Nachtragsverteilung ist ausgeschlossen, wenn zuvor das Verfahren mangels Masse eingestellt worden ist ( § 207 InsO). Im Übrigen ist § 211 ABs.3 zu beachten.
3. Grundlage der Ausschüttung
Grundlage einer Ausschüttung ist das im Schlusstermin festgestellte Schlussverzeichnis.



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