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Einkommenssteuererstattungsanspruch |
Steuererstattungsansprüche fallen nicht unter die Abtretungserklärung oder Herausgabepflicht. (BGH Urt. v. 21.7.2005 – AZ: IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437, 438).
Der Einkommensteuererstattungsanspruch entsteht gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums ( BFH - vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77).
Der Steuererstattungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist (BGH, Beschluss v. 12.01.2006 – IX ZB 239/04).
Bei Erstattungsfällen gibt es keine Gesamtgläubigerschaft. Der Erstattungsbetrag ist unter den Eheleuten aufzuteilen. Abweichend vom Verfahren bei Nachzahlungen erfolgt diese Aufteilung ausschließlich im Verhältnis der von den Ehegatten geleisteten Vorauszahlungen.
Hat nur eine Ehegatte Steuern vorausgezahlt, so steht auch nur ihm die vollständige Erstattung zu. Dies trifft auch im Insolvenzverfahren zu. Wenn der Erstattungsbetrag anteilig den Schuldner betrifft, gehört dieser Anteil in die Masse. Hat nur der nicht insolvente Ehegatte Vorauszahlungen geleistet, steht der Masse nichts zu.
Dagegen hat der BFH in einem anderen Fall folgendes entschieden:
Mit dem Urteil vom Bundesfinanzhof vom 30.09.2008 – VII R 18/08- wurde entschieden, dass der Einkommensteuererstattungsanspruch bei zusammen veranlagten Ehegatten auch bei der Insolvenz eines Ehegatten hälftig geteilt wird. Das Finanzamt kann davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wolle, falls er im Zeitpunkt der Zahlung keine andere Tilgungsabsicht bekundet hat. Weitere Ausführungen zum Urteil unter der Homepage: http://steuerrecht-kiel.de/einkommensteuer/2008/11/bfh-steuererstattung-insolvenz-ehegatten/ |
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