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Treuhänder |
Der Treuhänder wird vom Insolvenzgericht eingesetzt. Er kommt in zwei verschiedenen Fällen vor:
- als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ( vereinfachte Form des Insolvenzverwalters)
- als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren, an den die Forderungen ( pfändbarer Teil des Einkommens) abgetreten wurden.
In Abgrenzung vom Treuhänder wird der Insolvenzverwalter bei Unternehmensinsolvenzen, sogenannten Regelinsolvenzverfahren eingesetzt.
Der Treuhänder in Verbraucherinsolvenverfahren hat weniger Befugnisse als ein Insolvenzverwalter.
- Er kann grundsätzlich nicht Rechtshandlungen des Schuldners oder Dritter anfechten.
- Ferner ist er nicht zur Verwertung von Gegenständen befugt, an dem ein Gläubiger Absonderungsrecht besitzt.
Der Treuhänder muss den Arbeitgeber des Schuldners über die Abtretung der pfändbaren Bezüge informieren.
Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode muss der Treuhänder 10 %, im sechsten Jahr 15 % zugunsten des Schuldners einbehalten ( sogenannter Motivationsbonus)
Eine Überwachung des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Treuhänders.
Ende des Amtes:
Das Amt des Treuhänders endet mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 I InsO.
Die Abtretung an den Treuhänder verliert bereits mit Ende der Wohlverhaltensperiode ihre Wirksamkeit, § 287 II S.1 InsO und damit endet auch die Verwaltungs- und ggf. auch die Überwachungsaufgabe.
Es verbleiben beim Treuhänder bis zum Beschluss des Gerichts über die Erteilung die Aufgaben der letzten Verteilung, § 292 I S.2 InsO, die Rechnungslegung, § 292 III. S.1 InsO und die Anhörung gemäß § 300 I InsO.
Die Rechnungslegung gegenüber dem Insolvenzgericht ist der formale Abschluss der Tätigkeit des Treuhänders, Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 57-61.
Pflicht zur Rechnungslegung § 292 InsO:
§ 292(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Bei Beendigung des Amtes hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht gegenüber Rechnung zu legen. Dies erfolgt durch Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (Smid/Haarmeyer § 292 Rn 3).
Haftung:
Die §§ 60, 61 InsO sind nicht analog bei Pflichtwidrigkeiten anzuwenden, weil in den §§ 292 III und 293 II nur auf bestimmte Normen verwiesen wurde. Bezüglich der Haftung geltend die alllgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 78 Rn.7; OLG Celle NZI 2008, 52; K/P-Wenzel § 292 Rn 16; Gottwald/Schmidt-Räntsch InsHdb § 78 Rn 30; Schmidt/Streck § 292 Rn 14; Hess/Hess § 292 Rn 31 f: Anwendung der Grundsätze über die uneigennützige doppelseitige Treuhand); Andres in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung 2. Auflage 2011 Rn 12.
Die Treuhandstellung des Treuhänders begründet eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zu den Gläubigern und zum Schuldner. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine besondere Form eines gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses, Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 72.
Die Anspruchsgrundlage der Haftung des Treuhänders ergibt sich aus der Verletzung des Treuhandverhältnisses. Da dieses auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, kommt es bei einer schuldhaften Verletzung der ihm obliegenen Pflichten zu einer Haftung wegen positiver Forderungsverletzung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses (§ 280 I BGB; Römermann in Nerlich/Römermann § 292 RdNr. 54; Kübler/Prütting/Wenzel § 292 RdNr. 116; Uhlenbruck/Vallender § 292 RdNr. 11; HambKommInsO-Streck § 292 RdNr. 14. Anders HK-Landfermann § 292 RdNr. 21; Häsemeyer RdNr. 26.32.
Es gilt für den Anspruch auf Haftung des Treuhänders aus § 280 I BGB in Verbindung mit dem Treuhandverhältnis die allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 73-74.
§ 280 I BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) lautet:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Eine Haftungsmilderung nach §§ 521, 599 BGB ist nicht möglich (K/P-Wenzel § 292 Rn 17; N/R-Römermann § 292 Rn 65; aA: FK-Grote § 292 Rn 33; Döbereiner S 349). – Ausführlich zur Haftung FK-Grote § 292 Rn 29 – 35.
Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Treuhänder auch deliktsrechtlich gem. §§ 823 ff. BGB. Lang Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010 Rn 16-18
Denkbar ist insbesondere ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 246 StGB, wenn der Treuhänder die ihm anvertrauten Gelder veruntreut, vgl. Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 77. |
25.09.2012 |
Der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren: Einsatzbereich, Pflichten, Beginn und Ende des Amtes, Rechnungslegung, Haftung, Veruntreuung |
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Der Treuhänder wird vom Insolvenzgericht eingesetzt. Er kommt in zwei verschiedenen Fällen vor:
- als Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ( vereinfachte Form des Insolvenzverwalters)
- als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren, an den die Forderungen ( pfändbarer Teil des Einkommens) abgetreten wurden.
In Abgrenzung vom Treuhänder wird der Insolvenzverwalter bei Unternehmensinsolvenzen, sogenannten Regelinsolvenzverfahren eingesetzt.
Der Treuhänder in Verbraucherinsolvenverfahren hat weniger Befugnisse als ein Insolvenzverwalter.
- Er kann grundsätzlich nicht Rechtshandlungen des Schuldners oder Dritter anfechten.
- Ferner ist er nicht zur Verwertung von Gegenständen befugt, an dem ein Gläubiger Absonderungsrecht besitzt.
Der Treuhänder muss den Arbeitgeber des Schuldners über die Abtretung der pfändbaren Bezüge informieren.
Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode muss der Treuhänder 10 %, im sechsten Jahr 15 % zugunsten des Schuldners einbehalten (sogenannter Motivationsbonus)
Eine Überwachung des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Treuhänders.
Ende des Amtes:
Das Amt des Treuhänders endet mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 I InsO.
Die Abtretung an den Treuhänder verliert bereits mit Ende der Wohlverhaltensperiode ihre Wirksamkeit, § 287 II S.1 InsO und damit endet auch die Verwaltungs- und ggf. auch die Überwachungsaufgabe.
Es verbleiben beim Treuhänder bis zum Beschluss des Gerichts über die Erteilung die Aufgaben der letzten Verteilung, § 292 I S.2 InsO, die Rechnungslegung, § 292 III. S.1 InsO und die Anhörung gemäß § 300 I InsO.
Die Rechnungslegung gegenüber dem Insolvenzgericht ist der formale Abschluss der Tätigkeit des Treuhänders, Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 57-61.
Pflicht zur Rechnungslegung § 292 InsO:
§ 292(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Bei Beendigung des Amtes hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht gegenüber Rechnung zu legen. Dies erfolgt durch Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (Smid/Haarmeyer § 292 Rn 3).
Haftung:
Die §§ 60, 61 InsO sind nicht analog bei Pflichtwidrigkeiten anzuwenden, weil in den §§ 292 III und 293 II nur auf bestimmte Normen verwiesen wurde. Bezüglich der Haftung geltend die alllgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 78 Rn.7; OLG Celle NZI 2008, 52; K/P-Wenzel § 292 Rn 16; Gottwald/Schmidt-Räntsch InsHdb § 78 Rn 30; Schmidt/Streck § 292 Rn 14; Hess/Hess § 292 Rn 31 f: Anwendung der Grundsätze über die uneigennützige doppelseitige Treuhand); Andres in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung 2. Auflage 2011 Rn 12.
Die Treuhandstellung des Treuhänders begründet eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zu den Gläubigern und zum Schuldner. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine besondere Form eines gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses, Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 72.
Die Anspruchsgrundlage der Haftung des Treuhänders ergibt sich aus der Verletzung des Treuhandverhältnisses. Da dieses auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, kommt es bei einer schuldhaften Verletzung der ihm obliegenen Pflichten zu einer Haftung wegen positiver Forderungsverletzung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses (§ 280 I BGB; Römermann in Nerlich/Römermann § 292 RdNr. 54; Kübler/Prütting/Wenzel § 292 RdNr. 116; Uhlenbruck/Vallender § 292 RdNr. 11; HambKommInsO-Streck § 292 RdNr. 14. Anders HK-Landfermann § 292 RdNr. 21; Häsemeyer RdNr. 26.32.
Es gilt für den Anspruch auf Haftung des Treuhänders aus § 280 I BGB in Verbindung mit dem Treuhandverhältnis die allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 73-74.
- § 280 I BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) lautet: (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Eine Haftungsmilderung nach §§ 521, 599 BGB ist nicht möglich (K/P-Wenzel § 292 Rn 17; N/R- Römermann § 292 Rn 65; aA: FK-Grote § 292 Rn 33; Döbereiner S 349). – weiteres zur Haftung FK-Grote § 292 Rn 29 – 35.
Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Treuhänder auch deliktsrechtlich gem. §§ 823 ff. BGB. Lang Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010 Rn 16-18.
Denkbar ist insbesondere ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB in Verbindung mit § 246 StGB, wenn der Treuhänder die ihm anvertrauten Gelder veruntreut, vgl. Ehricke Münchener Kommentar Insolvenzordnung 2. Auflage 2008 Rn 77. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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