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Insolvenzrecht A bis Z
Prognoseentscheidung des Insolvenzgerichts
Ob das Insolvenzgericht nach einem gescheiterten außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren von der Durchführujng eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens absieht oder nicht, ist eine Prognoseentscheidung des Gerichts.

§ 306 InsO wurde durch das InsOÄndG geändert.
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist nicht mehr zwingend durchzuführen (Uhlenbruck/Vallender § 306 Rn 1; Braun/Buck § 306 Rn 6).
Das Insolvenzgericht trifft nach S 3 InsO eine Prognoseentscheidung, bei der die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu beurteilen ist.

Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass die Durchführung des Einigungsverfahrens die Regel darstellen soll (K/P-Wenzel § 306 Rn 3).

Das Verfahren ist nur dann entbehrlich, wenn das Scheitern wahrscheinlicher ist, als eine Zustimmung der Insolvenzgläubiger bzw eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO, vgl. Andres Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2011 Rn 2

Zu den Erwägungen des Insolvenzgerichts vgl K/P-Wenzel § 306 Rn 5 f und FK-Grote § 306 Rn 7a – e.
Grote im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage zu § 306 Rz. 7 b ff. führt dazu aus:

Das Gericht entscheidet nach "freier Überzeugung", darf sich aber nicht von sachfremden Erwägungenleiten lassen. Hierbei wird man in Anlehnung an den Begriff in § 286 Abs.1 S.1 ZPO verlangen müssen, dass das Gericht die wesentlichen Grundlagen der Entscheidung darlegt, um einer willkürlichen Entscheidung vorzubeugen (Zöller/Greger ZPO, 22.Auflage " 286 Rz1.).

Es ist zwingend die Anhörung des Schuldners vorgesehen. FK § 306 Rz.7e.

Dem Schuldner bleibt bei Verletzung eklatenter Verfahrensgrundsätze die Möglichkeit der Gegenvorstellung (hierzu OLG Celle ZInsO 201, 377; Münch-Komm- InsO/Ganter § 6 Rz.71; FK § 306 RZ 7g).

Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nach § 321 a ZPO gerügt werden. Diese Vorschrift findet über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung, vgl. FK Grote im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage zu § 306 Rz. 7g

Anhörung des Schuldners
Die Anhörung des Schuldners ist vor der Entscheidung, von der Durchführung des Schuldenregulierungsverfahrens abzusehen,
zwingend vorgeschrieben weil der Schuldner aus seiner Teilnahme am außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren häufig über Informationen verfügt, die für die Einschätzung der Erfolgsaussichten des gerichtlichen Einigungsversuchs von erheblicher Bedeutung sind und sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, vgl. Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucksache 14/5680 14/5680 S.31; Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens durch den Richter besteht nicht, vgl Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

Dem Schuldner bleibt es aber unbenommen, das  Gericht durch eine Gegenvorstellung von der Notwendigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens zu überzeugen, vgl. Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.

Gelingt es dem Schuldner den Insolvenzrichter seine Prognoseeintscheidung nochmal zu überdenken, bestehen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegen eine Anordnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens keine Bedenken, vgl. Vallender in Uhlenbruck § 320 Randnummer 21.


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