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Schuldenbereinigungsplanverfahren |
Mit dem Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde das obligatorische Schuldenbereinigungsplanverfahren in das – allerdings stark gebundene – Ermessen des Gerichts gestellt, so dass nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO dieser Verfahrensabschnitt nicht durchgeführt zu werden braucht, wenn ein Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. Diese fakultative Ausgestaltung des Verfahrens hat dazu geführt, dass ein gerichtlicher Einigungsversuch kaum noch unternommen wird.
aus Kommentierung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607416.pdf |
08.02.2013 |
Schnelle Restschuldbefreiung durch das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren |
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Der kürzeste Weg der Sanierung von natürlichen Personen? Das Schuldenregulierungsplanverfahren Dadurch kann eine verschuldete natürliche Person die Sanierung ohne Durchführung eines 6 Jahre dauernden Insolvenzverfahrens vornehmen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermeiden. Voraussetzung: Man darf aktuell nicht (mehr) selbständig sein, weniger als 20 Gläubiger und übersichtliche Verhältnisse haben. Wie lange dauert das Verfahren? Kommt auf das Gericht, den zuständigen Insolvenzrichter und den Fall an: Manchmal 3 Monate- manchmal auch ein Jahr, wenn Schwierigkeiten auftreten. Wie sieht das erfolgreiche Endergebnis aus? Auszug eines erfolgreichen Beschlusses
Aktenzeichen 533 IK 662/11
Beschluss
In der Insolvenzsache
Georg P. als Schuldner
Verfahrensbevollmächtigter: Hermann Kulzer, Dresden
hat das Amtsgericht Dresden durch die unterzeichnete Richterin beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 31.03.2011 mit der berichtigten Anlage 7A, als angenommen gilt.
Gründe: Nachdem der nach § 309 Abs.1 InsO erlassene Zustimmungsersetzungsbeschluss vom 11.01.2012 rechtskräftig geworden ist, war die Feststellung auszusprechen, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, gemäß § 308 Abs.1 S.1 InsO.
X Richterin am Amtsgericht
Jetzt muss der Schuldner die festgelegte Quote ausbezahlen. Danach ist der Plan vollzogen und der Schuldner schuldenfrei
Soweit der Schuldner noch selbständig tätig ist, besteht die Sanierungschance der außergerichtlichen Einigung. Problem: Alle Gläubiger müssen zustimmen. Man kann nicht - wie im Schuldenbereinigungsplanverfahren möglich - einen ablehnenden Gläubiger zur Zustimmung zwingen oder dessen Zustimmung ersetzen lassen. Ein gerichtliches (vereinfachtes) Schuldenregulierungsverfahren gibt es also bei Selbständigen oder gewerblich Tätigen nicht. Als Sanierungsmöglichkeit steht - allerdings nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahren - der Insolvenzplan zur Verfügung.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer Rechtsanwalt Master of business and administration Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
0351 8110233 Fax 8110244
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Verfasser: Hermann Kulzer |
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